Rn 6

Nach der früheren konkursrechtlichen Regelung war umstritten, ob das einzelne Ausschussmitglied zur Kündigung oder Niederlegung seines Amtes berechtigt war.[10] Nachdem der Gesetzgeber dem einzelnen Gläubigerausschussmitglied ein eigenes Antragsrecht zum Zwecke seiner Entlassung zugebilligt, aber andererseits auch diesen Fall vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht hat, wird man ein Recht zur einseitigen Amts- bzw. Mandatsniederlegung verneinen müssen.[11] Nur dadurch wird der Bedeutung des Amtes und der mit seiner Annahme – wozu außerdem keine Verpflichtung besteht – übernommenen Verantwortung Rechnung getragen. Ansonsten muss insbesondere wegen der nach der InsO vorgesehenen intensiveren Inanspruchnahme der Ausschussmitglieder eine schlichte Mandatsniederlegung wegen bloßer Amtsmüdigkeit oder Desinteresse und damit eine Gefährdung der wünschenswerten Amtskontinuität befürchtet werden.

[10] Generell abgelehnt wurde eine Kündigungsmöglichkeit, a.A. nur Hess, § 87 Rn. 7; dagegen bejahen ein Recht zur Amtsniederlegung Kilger/K. Schmidt, KO § 87 Anm. 3, das wiederum von Kuhn/Uhlenbruck, § 87 Rn. 8, als unzulässig angesehen wird.

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