Rn 8

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Rechtsbeschwerdegericht (d.h. dem Bundesgerichtshof, § 133 GVG) einzulegen, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO; im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde gem. § 567 ZPO ist die Möglichkeit einer Erklärung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Rechtsbeschwerdegerichts ebenso wenig vorgesehen wie die Möglichkeit der Einreichung der Rechtsbeschwerdeschrift bei demjenigen Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht keine Abhilfebefugnis hat und für das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang besteht, § 78 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde kann daher wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.[22]

Zwingende Bestandteile der Rechtsbeschwerdeschrift sind die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, sowie die ausdrückliche Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, § 575 Abs. 1 ZPO.

Gemeinsam mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde soll mit Einlegung begründet werden, erfolgt die Begründung nicht im Zusammenhang mit der Einlegung, ist diese innerhalb der Notfrist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung (also nicht seit Einlegung der Rechtsbeschwerde) nachzuholen. Es besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Begründung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 575 Abs. 3, 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO. Danach kann auf Antrag die Frist durch den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichtes verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt oder, bei fehlender Einwilligung des Gegners, wenn das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der freien Überzeugung des Vorsitzenden durch die Fristverlängerung nicht verzögert wird oder der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe für die Notwendigkeit der Fristverlängerung darlegt. Fehlt die Einwilligung des Gegners, kann bis maximal zwei Monate verlängert werden. Diese für alle Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Bestimmungen sind mit dem Eilcharakter des Insolvenz(eröffnungs)verfahrens nicht in Einklang zu bringen. Zu Recht wird die bereits durch die Fristen vorgezeichnete und durch die abzusehende Belastung des BGH mit Rechtsbeschwerdeverfahren lange Verfahrensdauer der insolvenzrechtlichen Beschwerdeverfahren als Nachteil der Gesetzesänderung der InsO empfunden.[23]

 

Rn 9

Die Begründungsschrift hat zwingend konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, aus denen sich ergibt, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt wird. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die gestellten Anträge, nicht aber an die zur Begründung vorgetragenen Aspekte gebunden. Im Falle der Rechtsbeschwerde, die aufgrund gesetzlicher Zulassung eingelegt wird, müssen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden und die Rechtsbeschwerdegründe formuliert werden, § 575 Abs. 3 ZPO. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, § 577 Abs. 1 ZPO.

 

Rn 10

Die Rechtsbeschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Entscheidung die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat; das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch vor der Entscheidung in der Sache eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen, § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 1 und 3 ZPO.

 

Rn 11

Rechtsbeschwerdeschrift und ggf. die gesonderte Begründungsschrift sind dem Gegner zuzustellen, im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO über die vorbereitenden Schriftsätze, § 575 Abs. 4 ZPO.

[22] BGH ZVI 2003, 601; Kirchhof, ZInsO 2001, 1073; ihm folgend Schmerbach, ZInsO 2001, 1087 (1090); Pape, ZInsO 2001, 1074 (1082).
[23] Pape, I., NZI 2001, 516 (519); Sternal, NZI aktuell Heft 9/2001 VI; Pape, G., ZInsO 2001, 777 (779).

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