Rn 12

Ausdrücklich geregelt wurde in Abs. 1 Satz 1 auch der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung angemessener Auslagen. Hierzu sieht § 8 Abs. 3 InsVV neben der Erstattung tatsächlich entstandener und nachgewiesener Auslagen wahlweise auch eine Pauschalierung vor, die den tatsächlichen Verhältnissen bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren durchaus gerecht wird. Der Pauschalsatz beträgt für alle vor dem 1.1.2014 eröffneten Verfahren im ersten Jahr bis zu 15% der gesetzlichen Insolvenzverwaltervergütung (also inkl. Zuschläge/Abschläge), danach 10 %, höchstens jedoch 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters. In allen danach eröffneten Verfahren errechnet sich diese Pauschale nach der durch die 1. Änderungsverordnung zur InsVV erweiterten Deckelung nur noch aus der Regelvergütung nach § 2 InsVV, also ohne Zuschläge, aber auch ohne Abschläge. Zudem darf diese Pauschale für alle ab dem 1.1.2004 eröffneten Verfahren 30 % dieser Regelvergütung nicht mehr überschreiten.

 

Rn 13

Bei Auslagenersatz gegen Einzelnachweis lassen sich die zur Auslagenerstattung im Rahmen des § 5 der früheren Vergütungsverordnung für Konkursverwalter (VergVO) entwickelten Grundsätze im Wesentlichen übertragen.[44] In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 4 InsVV zu beachten. Danach sind mit der Vergütung die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten, wozu auch der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten zählt, unabhängig vom Anlass der Einstellung. Eine Geltendmachung dieser Aufwendungen über Auslagenersatz ist daher in jedem Fall ausgeschlossen. Als Einzelauslagen sind gem. § 4 Abs. 2 InsVV auch besondere Kosten, insbesondere Reisekosten des Verwalters anzusehen, die ihm im Rahmen der Verfahrensabwicklung entstehen.

 

Rn 14

Mit den allgemeinen Geschäftskosten sind auch die Kosten des Verwalters für einen verfahrensunabhängigen professionellen Haftpflichtversicherungsschutz (regelmäßig mindestens 1 Million Euro mit zweifacher Jahreshöchstleistung; vgl. darüber hinaus I, Nr. 5 der Gol Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung des VID, Grundsatz 16, mindestens 2 Millionen Euro pro Versicherungsfall mit 4 Millionen Euro Jahreshöchstleistung) abgegolten. Entstehen in einzelnen Verfahren dagegen besondere Risiken, die von dem zuvor umrissenen Regelfall nicht abgedeckt werden können, kann der Verwalter gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV eine angemessene zusätzliche Versicherung abschließen und die dafür aufgewandten Prämien als Auslagen, entweder als Vorschuss gem. § 9 InsVV oder am Ende des Verfahrens mit endgültiger Festsetzung der Vergütung und Auslagen verlangen.

 

Rn 15

Wie schon nach dem Wortlaut der vorzitierten Vorschriften wird bei Auslagenerstattung gegen Einzelnachweis immer die ausdrückliche gesetzgeberische Vorgabe der Angemessenheit des Auslagenersatzes zu beachten sein. Allerdings wird diese Angemessenheit nicht kleinlich, sondern immer nach den Anforderungen und Besonderheiten des Einzelfalles verhältnismäßig zu beurteilen sein. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Art sondern vor allem auch im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen. Bei der Beurteilung dieser Angemessenheit sollte man sich immer die überdurchschnittlichen beruflichen Anforderungen an einen professionellen Verwalter sowie den daraus entstehenden Aufwand und das mit dem Beruf verbundene Haftungsrisiko vor Augen halten, bevor man ggf. vorschnell aus Beamtensicht eine vermeintliche Unangemessenheit feststellt.

[44] Vgl. Eickmann, VergVO, § 5 Rn. 3-5, sowie für einzelne Auslagenarten Rn. 11 ff.; siehe auch Kübler/Prütting/Bork-Prasser/Stoffler, InsVV, 56. Lfg., § 8 Rn. 2.

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