Rn 35
Ein Absonderungsrecht besteht auch bei bestehenden Zurückbehaltungsrechten nach dem HGB.[73] Diese ergeben sich insbesondere aus §§ 369 bis 372 HGB.[74] Diese Regelung betrifft ein Zurückbehaltungsrecht, welches dem Kaufmann (§ 1 HGB) bei einem beidseitigen Handelsgeschäft[75] wegen einer fälligen Forderung zusteht, soweit er den Gegenstand mit Willen des Schuldners in seinen Besitz gebracht hat.[76]
Rn 36
Sämtliche Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts müssen bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vollständig erfüllt sein, weil ein Rechtserwerb nach § 91 nach Insolvenzeröffnung nicht mehr stattfinden kann. Das Verwertungsrecht des Gläubigers ergibt sich aus § 371 Abs. 1 HGB.[77]
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