Rn 15

Das Pfandrecht erlischt, wenn die gesicherte Forderung erlischt, § 1252 BGB. Befriedigt der Schuldner die Forderung, so erlöschen Forderung und Pfandrecht.[40] Ebenso erlischt das Pfandrecht durch Rückgabe des Pfandes an den Verpfänder bzw. Eigentümer[41] oder Untergang des Pfandgegenstandes, § 1253 Abs. 1 BGB. Der Verzicht gegenüber dem Verpfänder nach § 1255 BGB bringt das Pfandrecht ebenfalls zum Erlöschen.[42]

 

Rn 16

Ist der Verpfänder nicht persönlicher Schuldner und befriedigt er den Pfandgläubiger, gehen Forderung und Pfandrecht nach §§ 1225, 401, 1250 BGB auf ihn über. Dies gilt auch für einen ablöseberechtigten Dritten.[43]

[40] FK-Imberger, § 50 Rn. 21.
[41] FK-Imberger, § 50 Rn. 22.
[42] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 14; MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 65.
[43] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 13.

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