Rn 31

§ 10 ZVG regelt außerhalb der Insolvenzordnung die Rangordnung der einzelnen Absonderungsberechtigten. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG sichert für die Insolvenzmasse auch im Falle einer Versteigerung die sonst in §§ 171 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 geregelte Feststellungskostenpauschale.[50] Im Falle der freihändigen Veräußerung würde diese der Insolvenzmasse zustehen. Dies soll für den Fall, dass die Gegenstände über den Haftungsverbund der Grundschuld den absonderungsberechtigen Gläubigern verhaftet sind, ebenso gelten. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG ist damit eine selbstständige Anspruchsgrundlage für den Kostenersatzanspruch. Sie gilt ausdrücklich nur für die zum Zubehör zählenden beweglichen Sachen, nicht aber für das Grundstück selber. Dies wird damit begründet, dass die Belastungen im Grundbuch für den Insolvenzverwalter durch Einsicht in das Grundbuch einfach zu erkennen sind.[51]

 

Rn 32

Schon zur früheren Rechtslage war anerkannt, dass die Kosten der Feststellung nicht der Umsatzsteuer unterliegen.[52] Spätestens mit dem BMF-Schreiben vom 30.04.2014, kann diese Rechtslage als gesichert gelten.[53]

 

Rn 33

Die Vorschrift ist insbesondere dann relevant, wenn bei einer Versteigerung des Grundstückes im Verhältnis zur Höhe der Belastungen kein ausreichendes Gebot abgegeben wurde. Der Verwalter kann die Verwertung dann selbst im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG betreiben mit der Folge, dass die nachrangigen Rechte erlöschen.[54] Erzielt werden müssen dann nur noch die Kosten des Verfahrens sowie die Aufwendungen des Verwalters.[55] Regelmäßig ist es jedoch kostenschonender, wenn sich der Insolvenzverwalter mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger über eine freihändige Verwertung zumindest der Zubehörgegenstände einigt. Für eine solche Einigung entfaltet die drohende und regelmäßig für den Grundpfandgläubiger unattraktive Verwertungsart der Versteigerung durch den Insolvenzverwalter im Range des § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG, ein relevantes Druckpotential. Von einer Verwertung ohne entsprechende Verwertungsvereinbarung ist jedoch abzuraten, da die Verletzung eines Absonderungsrechtes gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch im Rang einer Masseverbindlichkeit begründet, ohne dass der Aufwand für die Verwertung zu berücksichtigen ist.[56]

[50] MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 49.
[51] Begründung zu Art. 20 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 68.
[52] Onusseit ZIP 2000, 777 (783).
[54] MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 50.
[55] Tetzlaff, ZInsO 2004, 521 (523).

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