Rn 30

Einige Vorschriften des ZVG haben unmittelbaren Einfluss auf das Insolvenzverfahren. Sie enthalten Regelungen zur Kostenverteilung bei der Mitversteigerung beweglicher Gegenstände, Regelungen zur einstweiligen Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens und Regelungen über ein reduziertes geringstes Gebot.

4.1 Kostenverteilung bei mitversteigertem Zubehör

 

Rn 31

§ 10 ZVG regelt außerhalb der Insolvenzordnung die Rangordnung der einzelnen Absonderungsberechtigten. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG sichert für die Insolvenzmasse auch im Falle einer Versteigerung die sonst in §§ 171 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 geregelte Feststellungskostenpauschale.[50] Im Falle der freihändigen Veräußerung würde diese der Insolvenzmasse zustehen. Dies soll für den Fall, dass die Gegenstände über den Haftungsverbund der Grundschuld den absonderungsberechtigen Gläubigern verhaftet sind, ebenso gelten. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ZVG ist damit eine selbstständige Anspruchsgrundlage für den Kostenersatzanspruch. Sie gilt ausdrücklich nur für die zum Zubehör zählenden beweglichen Sachen, nicht aber für das Grundstück selber. Dies wird damit begründet, dass die Belastungen im Grundbuch für den Insolvenzverwalter durch Einsicht in das Grundbuch einfach zu erkennen sind.[51]

 

Rn 32

Schon zur früheren Rechtslage war anerkannt, dass die Kosten der Feststellung nicht der Umsatzsteuer unterliegen.[52] Spätestens mit dem BMF-Schreiben vom 30.04.2014, kann diese Rechtslage als gesichert gelten.[53]

 

Rn 33

Die Vorschrift ist insbesondere dann relevant, wenn bei einer Versteigerung des Grundstückes im Verhältnis zur Höhe der Belastungen kein ausreichendes Gebot abgegeben wurde. Der Verwalter kann die Verwertung dann selbst im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG betreiben mit der Folge, dass die nachrangigen Rechte erlöschen.[54] Erzielt werden müssen dann nur noch die Kosten des Verfahrens sowie die Aufwendungen des Verwalters.[55] Regelmäßig ist es jedoch kostenschonender, wenn sich der Insolvenzverwalter mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger über eine freihändige Verwertung zumindest der Zubehörgegenstände einigt. Für eine solche Einigung entfaltet die drohende und regelmäßig für den Grundpfandgläubiger unattraktive Verwertungsart der Versteigerung durch den Insolvenzverwalter im Range des § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG, ein relevantes Druckpotential. Von einer Verwertung ohne entsprechende Verwertungsvereinbarung ist jedoch abzuraten, da die Verletzung eines Absonderungsrechtes gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch im Rang einer Masseverbindlichkeit begründet, ohne dass der Aufwand für die Verwertung zu berücksichtigen ist.[56]

[50] MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 49.
[51] Begründung zu Art. 20 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 68.
[52] Onusseit ZIP 2000, 777 (783).
[54] MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 50.
[55] Tetzlaff, ZInsO 2004, 521 (523).

4.2 Insolvenzbedingte einstweilige Einstellung

4.2.1 Einstellung der Zwangsversteigerung

 

Rn 34

§ 30 d ZVG gibt dem Insolvenzverwalter das Recht, das Verwertungsrecht des Gläubigers zunächst zu blockieren, beispielsweise um Sanierungschancen zu wahren bzw. um die Masse besser verwerten zu können. Hintergrund der Regelung ist, dass der Inhaber des Grundpfandrechtes zunächst wie jeder andere Gläubiger des Insolvenzverfahrens "in einem Boot" sitzt und seine Partikularinteressen (beispielsweise an einer schnellen Befriedigung) nicht die Befriedigungsaussichten der weiteren Insolvenzgläubiger unangemessen beeinträchtigen soll. Es erfolgt jedoch über § 30 c Abs. 1 Satz 2 ZVG eine Interessenabwägung für den Fall, dass ein Zuwarten dem grundschuldbesicherten Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.[57] Im Einzelfall sind die Interessen der vollstreckenden Gläubiger gegen diejenigen der Insolvenzgläubiger abzuwägen.[58] Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann die Zwangsversteigerung, aber auch die Zwangsverwaltung betreffen.[59]

 

Rn 35

Der Anwendungsbereich des § 30 d Abs. 1 ZVG ist dabei in zeitlicher Hinsicht gestaffelt. Vor dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ist die Einstellung ohne weitere Voraussetzungen möglich. Nach dem Berichtstermin kommt nach § 30 d Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Notwendigkeit hinzu, dass das Grundstück entweder für die Fortführung des Unternehmens oder für die Veräußerung des Betriebes bzw. einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird. Über § 30 d Abs. 1 Nr. 3 ZVG wird schlussendlich die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplanes gesichert, wenn dieser durch die Versteigerung gefährdet würde. Als Auffangnorm dient § 30 d Abs. 1 Nr. 4 ZVG, wenn durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.

 

Rn 36

Über § 30 d Abs. 4 ZVG wird dieser Schutz bereits auf das Insolvenzeröffnungsverfahren ausgedehnt soweit ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.

 

Rn 37

§ 30 e ZVG schützt als Kehrseite des § 30 d ZVG die Interessen des am Grundstück absonderungsberechtigten Gläubigers, in dem ihm für den Zeitraum nach dem Bericht...

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