Gesetzestext

 

Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung bestimmt wird.

Bisherige gesetzliche Regelungen: Keine.

 

Rn 1

Unter formalen Gesichtspunkten ist die Vorschrift vor dem Hintergrund des Art. 82 Abs. 2 GG zu sehen, wonach jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen soll und bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 14. Tag nach Ablauf des Tages bestimmt ist, an welchem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden war, das die Veröffentlichung enthalten hat.

 

Rn 2

Um der Regelung des Art. 82 Abs. 2 GG zu entsprechen, enthält die InsO in § 359 eine Bestimmung zum Inkrafttreten, wobei diese Bestimmung auf eine Verweisung auf die entsprechende Regelung im EGInsO beschränkt ist.

 

Rn 3

Art. 110 Abs. 1 EGInsO legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der InsO und des EGInsO, das wiederum zahlreiche Änderungen anderer Gesetze enthält, grundsätzlich auf den 1.1.1999 fest.

 

Rn 4

Ursprünglich war im RegE zur InsO ein Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgesehen, der eine Vorlaufzeit von mindestens 6 Monaten zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten gewährleistet hätte. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens zunächst verlegt auf den 1.1.1997 und letztlich auf den 1.1.1999, so dass zwischen Verkündung des Gesetzes und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mehr als 4 Jahre gelegen haben.[1]

 

Rn 5

Nach der Intention der Beteiligten im Gesetzgebungsverfahren sollte dieser lange Zeitraum dazu genutzt werden, bei den Landesjustizverwaltungen die Voraussetzungen für die Abwicklung der Verfahren nach der InsO zu schaffen, insbesondere die personelle und technische Ausstattung der Gerichte anzupassen.

 

Rn 6

Die Erwägungen standen vor dem Hintergrund, dass insbesondere durch die neu geschaffenen Institute der Restschuldbefreiung und des besonderen Verbraucherinsolvenzverfahrens ein starker Anstieg der Zahl der Eröffnungsanträge und der eröffneten Verfahren erwartet worden war und es des Weiteren auch generell erklärtes Ziel des Gesetzgebers war, mit den Neuregelungen der InsO eine Erhöhung der Zahl der eröffneten Insolvenzverfahren zu erreichen.

 

Rn 7

Es war bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der InsO fraglich, ob der ausgedehnte Zeitraum zwischen der Verkündung der Gesetze und deren Inkrafttreten durchgängig sinnvoll für eine entsprechende Vorbereitung genutzt worden war. Tatsächlich hatten manche Bundesländer erst zum Ende des Jahres 1998 darüber entschieden, ob und ggf. in welcher Weise von der Möglichkeit der Abweichung der Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Insolvenzgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Gebrauch gemacht werden sollte. Auch eine Verbesserung der personellen und technischen Ausstattung der Insolvenzgerichte war nicht überall offenkundig.

Nachdem der unmittelbar erwartete, deutliche Anstieg der Antragszahlen und der eröffneten Insolvenzverfahren ausgeblieben war, wurden alsbald zunächst geschaffene personelle Ressourcen bei den Insolvenzgerichten wieder reduziert.

Der dann mit der Einführung der Verfahrenskostenstundung tatsächlich zum Ende des Jahres 2001 eingetretene und seither anhaltende Anstieg der Antrags- und Eröffnungszahlen hat die Insolvenzgerichte teilweise regelrecht überrollt.

 

Rn 8

Wegen der Verzögerung des Inkrafttretens der InsO sind einzelne Vorschriften zum Teil vorzeitig in Kraft gesetzt worden.

 

Rn 9

Gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 25.9.1996 (arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz), BGBl. I S. 1476, wurden die Bestimmungen der §§ 113 und 120122 sowie die §§ 125128 InsO für den Geltungsbereich der KO, d.h. in den alten Bundesländern, ab dem 1.10.1996 für anwendbar erklärt.

 

Rn 10

Auch die InsO selbst wurde bereits vor ihrem Inkrafttreten einer Reformierung unterzogen durch Gesetz vom 19.7.1996 (BGBl. I S. 1013).

 

Rn 11

Nachdem wegen des verspäteten Inkrafttretens der InsO die Dauer der so genannten Wohlverhaltensperiode gemäß § 287 Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen von regelmäßig 7 auf 5 Jahre verkürzt worden war und der Beginn dieser Zeitphase an die Beendigung des Insolvenzverfahrens anknüpfte, beläuft sich die Dauer derWohlverhaltensphase seit 1.12.2001 nunmehr einheitlich auf 6 Jahre, gerechnet von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Rn 12

Gemäß Abs. 2 des Art. 110 EGInsO wurden bestimmte Vorschriften der InsO von dem allgemeinen Termin des Inkrafttretens zum 1.1.1999 ausgenommen. Es handelt sich um Vorschriften, die Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium der Justiz und Ermächtigungen der Länder zu ergänzenden oder ändernden Bestimmungen zur InsO vorsehen.

Art. 110 Abs. 3 EGInsO sieht weitere Vorschriften vor, die unmittelbar nach Verkündung der EGInsO in Kraft getreten sind.[2]

[1] Ausführlich hierzu Beule, Die Umsetzung der Insolvenzreform in die Justizpraxis, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 23 ff.
[2] Siehe im Einzelnen Uhlenbruck, S. 1083 (1085).

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