Rn 6

Sobald keine Niederlassung im Inland existiert, ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Anträge nach §§ 344 bis 346 danach zu bestimmen, in welchem Bezirk das Vermögen des Schuldners belegen ist.

 

Rn 7

Handelt es sich bei den Vermögensgegenständen um Forderungen, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Sitz bzw. Wohnsitz unterhält (vgl. § 23 ZPO).[7]

 

Rn 8

Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nach § 348 Abs. 1 sind ausschließlich und demnach der Disposition der Parteien entzogen: Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit kann nicht getroffen werden.[8]

[7] HK-Stephan, § 348 Rn. 6; MünchKommBGB-Kindler, § 348 Rn. 1108. Auf die Vergleichbarkeit zu § 23 ZPO verweist ebenfalls Kübler/Prütting-Kemper, § 348 Rn. 4.
[8] Kübler/Prütting-Kemper, § 348 Rn. 4.

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