Gesetzestext

 

(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.

(2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 225 KO [Wegfall der Konfusion]

(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.

(2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit berichtigt, so tritt er, soweit nicht die Berichtigung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.

1. Konfusion

 

Rn 1

Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über (§ 1922 BGB). Hatte der Erbe vor dem Erbfall gegenüber dem Erblasser Verbindlichkeiten, fallen die Verbindlichkeiten des Erben und die Forderungen des Erblassers gegen den Erben in einer Person zusammen (sog. Konfusion oder Konsolidation). Gleiches gilt für den Fall, dass der Erbe Gläubiger des Erblassers gewesen ist.

 

Rn 2

Durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Erben kommt es i.d.R. zum Erlöschen der Forderung, da niemand sein eigener Schuldner sein kann.[1] Diese Rechtswirkung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Erbe endgültig den Zugriff auf den Nachlass hat, wodurch er sich für seine Forderung befriedigen kann.

[1] Zu Ausnahmen bei der Konfusion siehe Palandt-Edenhofer, Anm. 2 vor § 1942.

2. Wegfall der Konfusion

 

Rn 3

Diese Zugriffsmöglichkeit entfällt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Anordnung der Nachlassverwaltung, da die Verfügungsbefugnis des Erben dann endet. § 1976 BGB bestimmt daher, dass die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens dazu führt, dass die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten.

 

Rn 4

Für den Fall des Nachlassinsolvenzverfahrens stellt § 326 Abs. 1 klar, dass der Erbe die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche im Nachlassinsolvenzverfahren geltend machen kann. In welcher Weise die Geltendmachung erfolgt, hängt von der Qualität der Forderung ab, der Erbe kann aussonderungsberechtigt, absonderungsberechtigt oder einfacher Insolvenzgläubiger sein.

 

Rn 5

Aufgrund der durch das Nachlassinsolvenzverfahren erfolgten Trennung der Vermögensmasse "Nachlass" vom sonstigen Vermögen des Erben ist dieser im Nachlassinsolvenzverfahren Schuldner, möglicherweise aber auch Gläubiger.

3. Vom Erben erfüllte Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren

 

Rn 6

§ 326 Abs. 2 regelt die Stellung des Erben im Nachlassinsolvenzverfahren, sofern dieser eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt hat. § 326 Abs. 2 ordnet einen gesetzlichen Forderungsübergang an, sofern die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht zu einem Masseschuldanspruch des Erben gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1 führt oder der Erbe unbeschränkt und unbeschränkbar haftet.

 

Rn 7

Haftet der Erbe unbeschränkt, erfüllt er im Falle der Leistung auf eine Nachlassverbindlichkeit auch eine eigene Schuld, so dass ein Rückgriff auf die Nachlassinsolvenzmasse nicht in Betracht kommt.

 

Rn 8

Hat der Erbe eine Nachlassverbindlichkeit berichtigt und durfte er nach den Umständen annehmen, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreichen würde, so müssen die Nachlassgläubiger die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen (§ 1979 BGB). Dies hat zur Konsequenz, dass bei Verwendung von Mitteln des Nachlasses zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeit der Erbe dem Nachlass nichts zu erstatten hat, aber von dem Nachlass auch nichts beanspruchen kann.

 

Rn 9

Hat der Erbe in Gemäßheit des § 1979 BGB Eigenmittel zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit verwendet, steht ihm insoweit ein Masseanspruch gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1 zu.

 

Rn 10

Liegen die Voraussetzungen des § 1979 BGB indes nicht vor, durfte der Erbe also nach den Umständen gerade nicht annehmen, dass der Nachlass zur Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreichen würde, ordnet § 326 Abs. 2 einen gesetzlichen Forderungsübergang an.

 

Rn 11

Unabhängig davon, ob der Erbe für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeit eigene Mittel oder Mittel des Nachlasses verwendet hat, geht die erfüllte Forderung des Gläubigers in dem Zustand auf den Erben über, in dem sie sich vor der Erfüllung befunden hat, der Erbe tritt insoweit an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers.

 

Rn 12

Zur Problematik der Aufrechnung der Forderun...

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