Rn 11

Da der Erfolg der Eigenverwaltung mit der tatkräftigen Mitwirkung durch den Schuldner steht und fällt, gesteht Abs. 2 Nr. 3 dem Schuldner das Recht zu, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen. Da die Arbeitskraft des Schuldners als solche nicht in die Insolvenzmasse fällt, steht es ihm jederzeit frei, von der Eigenverwaltung Abstand zu nehmen. Auch Haftungsgefahren für die Geschäftsführer oder Vorstände von in der Eigenverwaltung befindlichen GmbHs oder AGs gemäß § 69 AO, § 64 GmbHG oder § 92 Abs. 2 AktG können dazu führen, dass diese insgesamt von der Eigenverwaltung absehen möchten. Eine besondere Form ist für die Stellung des Antrages nicht einzuhalten.

 

Rn 12

Da bei der Durchführung der Eigenverwaltung nicht nur einzelne Ressortbefugnisse von Kollegialorganen, sondern die gesamte Kompetenz des Leitungsorganes erforderlich ist, kann schon der Antrag eines einzelnen Geschäftsführers einer juristischen Person zur Aufhebung der Eigenverwaltung führen, wenn die Anhörung der übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans entsprechend § 15 Abs. 3 nicht ergibt, dass der Schuldner nicht in allen Geschäftsfeldern und Organisationsbereichen handlungsfähig bleibt oder diese Handlungsfähigkeit kurzfristig hergestellt werden wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge