Rn 1

Die Vorschrift bezweckt, in einem Insolvenzplan vorgesehene Änderungen bei den sachenrechtlichen Verhältnissen zu erleichtern, indem die zur dinglichen Rechtsänderung erforderlichen Willenserklärungen in den gestaltenden Teil des Plans aufgenommen werden können und darüber hinaus, soweit Formvorschriften, insbesondere Beurkundungserfordernisse, zu beachten sind, hiervon befreit wird. Mit Hilfe von § 228 soll also die Abwicklung des Insolvenzplanverfahrens vereinfacht, verkürzt und gleichzeitig auch kostengünstiger gestaltet werden, da z. B. die für Beurkundungen sonst entstehenden Notarkosten entfallen. Um eine Rechtsänderung mittels Insolvenzplan herbeizuführen, ist es jedoch erforderlich, dass dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz insbesondere bei Grundstücksrechten und anderen in Registern eingetragenen Rechten (§ 228 Sätze 2 und 3) genügt wird.

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