Rn 20

Unabhängig von dieser rechtsdogmatischen Gesamteinordnung sind allerdings für die Praxis vorrangig folgende Leitlinien entscheidend:

 

Rn 21

Soweit der Inhalt des Insolvenzplans betroffen ist, wird dieser als Vertrag behandelt, sodass er nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen ist.[35] Bei der Auslegung ist nicht auf den objektiven Empfängerhorizont, sondern auf das Verständnis derjenigen abzustellen, die den Plan beschlossen haben.[36] Bezüglich Leistungsort, Leistungszeit, Schlechterfüllung und Verzug sind die Regeln des BGB anzuwenden.[37] Dabei ist für den Fall von widersprüchlichen Regelungen auf den rechtskräftig bestätigten Plan und nicht auf die, für die Gläubiger bestimmte Zusammenfassung abzustellen.[38]

 

Rn 22

Das Zustandekommen des Plans wird ebenso wie dessen Beseitigung vom Prozessrecht geregelt. Insbesondere ist keine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB möglich. Insoweit ist das in § 253 geregelte Beschwerdeverfahren abschließend.

[37] BGH, ZIP 2005, 39.
[38] BGH, NZI 2014, 330.

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