Rn 3

Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso wenig zu wie den Massegläubigern. Dabei ist bei den einzelnen Einstellungsgründen fraglich, ob die gesetzliche Regelung in dieser Hinsicht Zustimmung verdient oder nicht durch Analogiebildungen ergänzt werden sollte (dazu Rn. 4, 11, 15 und 22).

 

Rn 4

Zwar setzt § 216 konsequent die Vorgabe des § 6 um und begrenzt im Interesse eines zügigen Insolvenzverfahrens die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln,[4] ob es aber Sinn macht, gerade bei den folgenschweren Entscheidungen der Einstellung eines Verfahrens dem Verwalter die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zu nehmen, muss bezweifelt werden. Hieran ändert m.E. auch weder die Möglichkeit der Erinnerung nach RPflG (Rn. 20) etwas noch der Umstand der Beteiligung des Verwalters in den verschiedenen Einstellungsverfahren. Vielmehr muss eher angenommen werden, dass der Gesetzgeber – zumindest bezüglich der §§ 212 und 213 – den Wegfall des Beschwerderechts des Insolvenzverwalters übersehen hat, mithin eine Regelungslücke vorliegt und somit eine analoge Anwendung denkbar ist. Der Insolvenzverwalter ist in der Praxis mit den Details des Verfahrens am besten vertraut und damit auch am ehesten in der Lage, Mängel im Ablauf der Verfahren nach § 212 und § 213 zu bemerken und inhaltlich zu beurteilen, so dass ihm sinnvollerweise auch ein Recht an die Hand gegeben werden sollte, eine seiner Ansicht zuwiderlaufende Entscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht kontrollieren zu lassen.

[3] Kilger/K. Schmidt, KO § 204 Anm. 2 und KO § 73 Anm. 4.
[4] Begr zu § 6 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 110.

2.1.1 Einstellung wegen Massearmut nach § 207

 

Rn 5

Folgt das Insolvenzgericht der Feststellung des Verwalters und stellt das Insolvenzverfahren mangels Masse ein, so ist jeder Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt (§ 216 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall), nicht dagegen die nachrangigen Insolvenzgläubiger.[5] Diese Befugnis resultiert daraus, dass diese Gläubiger in einem massearmen Verfahren keine Befriedigung erhalten und folglich gegenüber der Durchführung eines Verteilungsverfahrens rechtlich schlechter stehen.

 

Rn 6

Daneben spricht § 216 Abs. 1 2. Halbsatz dem Schuldner ein Recht zur Beschwerde zu. Gerade weil ein Insolvenzverfahren mit dem Ausblick auf eine Restschuldbefreiung für den Schuldner eine Vergünstigung sein kann, ist dieser durch die Einstellung des Verfahrens beschwert, so dass auch ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, darzulegen, dass sein restliches Vermögen doch zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

 

Rn 7

Wenn aber sogar der Schuldner selbst eine sofortige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss einlegen kann, dann müssen die in § 216 Abs. 1 nicht genannten Massegläubiger erst recht eine Überprüfung herbeiführen können.[6] Insbesondere gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern überzeugt die Ungleichbehandlung nicht, weil die Massegläubiger vorrangig zu befriedigen sind und daher noch eher auf eine Berücksichtigung in einem masseunzulänglichen Verfahren hoffen können. § 216 Abs. 1 eröffnet deshalb analog auch den Massegläubigern ein Recht auf die sofortige Beschwerde.[7]

[5] Smid-Smid, § 216 Rn. 2.
[6] Kritisch auch Smid, WM 1998, 1313 (1319); Pape, KTS 1995, 189 (198 f.), und Kübler/Prütting-Pape, § 216 Rn. 2.
[7] Im Ergebnis ebenso Smid-Smid, § 216 Rn. 3 (sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; dazu vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 147 III 3 [S. 896 f.]); a.A. (Recht auf Berichtigung/Sicherheitsleistung [§ 214 Abs. 3] und Antrag einer Nachtragsverteilung [§ 211 Abs. 3 Satz 1] ausreichend) Nerlich/Römermann-Westphal, § 216 Rn. 6; FK-Schulz, § 216 Rn. 2.

2.1.2 Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 211

 

Rn 8

Die sofortige Beschwerde ist bei einer Einstellung nach § 211 wegen Masseunzulänglichkeit unzulässig. Weil diese Einstellung erst nach Verteilung des Schuldnervermögens erfolgt, entspricht die Situation einer Aufhebung nach Schlussverteilung oder Planbestätigung, wo gleichfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorgesehen ist.[8]

[8] Begr zu § 330 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 220; demgegenüber kritisch Nerlich/Römermann-Westphal, § 216 Rn. 2.

2.1.3 Antrag auf Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds nach § 212

 

Rn 9

Wenn das Gericht das Verfahren aufgrund eines Antrags des Schuldners nach § 212 einstellt, müssen sich die Insolvenzgläubiger künftig wieder an den Schuldner halten. Auch wenn sich nach der Einschätzung des Insolvenzgerichts zukünftig bei der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner keine Probleme ergeben dürften, sollen die Gläubiger bei Zweifeln an den Überlegungen des Gerichts doch eine Überprüfung seitens des Landgerichts herbeiführen können.

 

Rn 10

Gleiches gilt in diesem Fall für die Massegläubiger: Auch wenn das Insolvenzgericht in seiner Bewertung davon ausgeht, dass das Vermögen des Schuldners nunmehr zu einer vollständigen Befr...

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