Rn 9

Es kann einem absonderungsberechtigten Gläubiger nicht zugemutet werden, zugunsten der ungesicherten Gläubiger ohne Ausgleich mit der Verwertung zurückzustehen. Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, ist dem Verwalter deshalb die Nutzung des Absonderungsgegenstands nur dann gestattet, wenn er den durch die Nutzung entstehenden Wertverlust ausgleicht.

 

Rn 10

Ein Wertverlust ist gegeben, wenn die Sache nach ihrer Nutzung durch den Verwalter nicht mehr zu den Bedingungen verwertet werden kann, wie sie vor der Nutzung bestanden, und der geringere Erlös infolge der Nutzung des Gegenstands eingetreten ist. Allein durch Zeitablauf oder sonstige äußere Umstände eintretende allgemeine Wertverluste sind nicht ausgleichspflichtig. Kausalität zwischen der Nutzung und dem Wertverlust ist unabdingbar.

 

Rn 11

Der durch die Nutzung eintretende Wertverlust ist seitens des Verwalters durch laufende Zahlungen auszugleichen. Der Verwalter kann nicht bis zur Beendigung der Nutzung abwarten und dann den Wertverlust in einer Summe ausgleichen, vielmehr sind die Zahlungen regelmäßig bereits während der Nutzung zu leisten. Über die Zeitabstände gibt auch die BegrRegE keine Auskunft, auszugehen ist deshalb von den Umständen des Einzelfalls. Als Orientierung kann insoweit ein Vergleich zu üblichen Mietkonditionen (wochenweise, monatsweise oder jährliche Zahlungsweise) für einen solchen Gegenstand gelten.

 

Rn 12

Problematisch ist die Bemessung der Höhe der Zahlungen, da der endgültig eingetretene Wertverlust häufig erst festgestellt werden kann, wenn die Nutzungsperiode abgelaufen und die Verwertung erfolgt ist. Insoweit dürfte zudem ein Vergleich mit Miet- oder Leasingkonditionen kaum möglich sein, weil dort neben der reinen Wertminderung noch andere Umstände (wie Verzinsung, Verwaltungskosten, Unternehmergewinn u.Ä.) einfließen, die in der Insolvenz unberücksichtigt bleiben müssen. Letztlich wird hier als Ausweg nur eine Schätzung – ggf. unter Heranziehung spezieller Sachverständiger – der Periodenzahlungen nebst nachträglicher Korrektur bleiben.

 

Rn 13

Sowohl der Zahlungsanspruch des absonderungsberechtigten Gläubigers als insbesondere auch die sich daraus ergebenden Rückstände haben Masseschuldcharakter; vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative (vgl. dort Rn. 26).

 

Rn 14

Die Zahlungspflicht beginnt ab dem Moment der Nutzung und damit ggf. bereits sofort mit Eröffnung des Verfahrens.[8] Der Zeitpunkt des Berichtstermins ist insoweit ohne Bedeutung.

 

Rn 15

Unterbleiben die Ausgleichszahlungen oder gerät der Verwalter in Rückstand, kann der absonderungsberechtigte Gläubiger die weitere Nutzung des Gegenstands verhindern[9] und erforderlichenfalls im Wege der Unterlassungsklage gegen den Insolvenzverwalter vorgehen.

 

Rn 16

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs besteht unabhängig von der nach § 169 bestehenden Verpflichtung zur Zinszahlung,[10] beide Pflichten können parallel allerdings erst ab dem Berichtstermin laufen, da die Pflicht zur Nutzungsentschädigung bereits ab Verfahrenseröffnung, diejenige zur Zinszahlung jedoch frühestens ab dem Berichtstermin einsetzt (zum Beginn der Zinszahlung vgl. § 169 Rn. 6).

[8] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 402.
[9] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 402.
[10] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 403.

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