Rn 4

Nach § 165 kann das Grundstück im Wege der formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) verwertet werden.

Zuständig für die Anordnung der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist nach § 1 Abs. 1 ZVG das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht am Ort der Belegenheit des unbeweglichen Gegenstandes. Dort ist der Antrag auf Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung nach §§ 15, 16 ZVG (ggf. i.V.m. § 146 ZVG) zu stellen.

 

Rn 5

Weder den ungesicherten noch den absonderungsberechtigten Gläubigern steht gegen die Verwertung gemäß § 165 ein Rechtsbehelf zu, auch wenn sie im Einzelfall eine solche Verwertung nicht für opportun halten.[18]

 

Rn 6

Der Insolvenzverwalter nimmt in dem Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren sowohl die Rechte und Pflichten des Insolvenzschuldners als auch die Interessen der Gläubigergesamtheit wahr. Ihm stehen deshalb sowohl die Beteiligtenrechte nach § 9 ZVG (der Insolvenzschuldner ist nur im Falle der Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens, sonst nicht[19]) als auch die Rechte der Gläubiger (z.B. § 22 Abs. 2, §§ 29, 30, § 37 Nr. 4, § 97, § 153 Abs. 1, § 161 Abs. 3 ZVG) zu.

[18] Braun-Dithmar/Schneider, 4. Aufl. 2010, § 165 Rn. 5.
[19] Grundsätzlich verdrängt der Insolvenzverwalter den Schuldner von der Ausübung seiner Befugnisse, MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 40; ferner Uhlenbruck-Brinkmann, 13. Aufl. 2010, § 165 Rn. 10.

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