(1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden.
(2) 1Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung vor Veranstaltungsbeginn schriftlich einzureichen. 2Veranstaltungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. |
Sie stehen im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. |
2. |
Sie umfassen mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform und in der Regel je Tag durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden. |
(3) Veranstaltungen, die aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dort anerkannt worden sind, werden nach diesem Gesetz anerkannt, wenn auch die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gegeben sind.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium das Nähere zum Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
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