(1) Freistellung nach diesem Gesetz kann nur für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen beansprucht werden.

 

(2) 1Der Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung vor Veranstaltungsbeginn schriftlich einzureichen. 2Veranstaltungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.

Sie stehen im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

 

2.

Sie umfassen mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform und in der Regel je Tag durchschnittlich mindestens acht Unterrichtsstunden.

 

3.

Die organisatorische und fachlich-pädagogische Durchführung obliegt der Einrichtung, die die Anerkennung beantragt. 2Die Einrichtung hat hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und Qualität ihrer Bildungsarbeit eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten. 3Einrichtungen der Weiterbildung, die nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 555), geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 332) anerkannt sind und Einrichtungen der nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) zuständigen Stellen, gelten als entsprechend qualifiziert.

 

4.

1Die Teilnahme an den Veranstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht werden. 2Dies schließt die Anerkennung von Veranstaltungen in der Trägerschaft solcher Vereinigungen oder Institutionen nicht aus. 3Die Teilnahme kann von pädagogisch begründeten sowie zielgruppenorientierten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 4Die Veranstaltungen sollen vom Veranstalter in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

 

(3) Veranstaltungen, die aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dort anerkannt worden sind, werden nach diesem Gesetz anerkannt, wenn auch die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gegeben sind.

 

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium das Nähere zum Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

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