BMF, 22.12.1997, IV B 2 - S 2176 - 120/97

Erteilt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses eine Pensionszusage, so hat er bei der Bewertung der Pensionsrückstellung als Beginn des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten u.a. dann einen früheren Zeitpunkt als den tatsächlichen Diensteintritt im bestehenden Dienstverhältnis zugrunde zu legen, wenn dieser Arbeitnehmer Zeiten in einem früheren Dienstverhältnisses bei diesem Arbeitgeber zurückgelegt hat – sog. Vordienstzeiten – (vgl.R 41 Abs. 11 Satz 1 EStR 1996). Der BFH hat im Urteil vom 9.4.1997, I R 124/95 hiervon abweichend entschieden, daß Vordienstzeiten bei der Rückstellungsbewertung nicht zu berücksichtigen sind, wenn

  • dieses frühere Dienstverhältnis endgültig beendet worden ist,
  • aus ihm keine unverfallbaren Anwartschaften erwachsen sind und
  • die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht vertraglich vereinbart worden ist.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer nach dem (Tag der Veröffentlichung des Urteils im BStBl Teil II) in das Unternehmen des Arbeitgebers zurückkehrt und ein neues Dienstverhältnis beginnt.

Hat in einem solchen Fall der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber, bei dem er vor der Rückkehr zum jetzigen Arbeitgeber beschäftigt war, eine Pensionszusage erhalten, die der jetzige Arbeitgeber übernimmt, sind die Grundsätze vonR 41 Abs. 13 EStR 1996 undH 41 Abs. 13 EStH 1996 anzuwenden. Dabei ist für die Ermittlung des Teilwerts der Zeitpunkt maßgebend, in dem das bestehende Dienstverhältnis beginnt.

Beginn das bestehende Dienstverhältnis nach dem (Tag der Veröffentlichung des Urteils im BStBl Teil II) und bestand bei Rückkehr eine unverfallbare Anwartschaft aufgrund einer Pensionszusage aus dem früheren Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber, ist die Pensionsrückstellung unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze vonR 41 Abs. 13 EStR 1996 undH 41 Abs. 13 EStH 1996 zu bewerten. Dabei gilt der Teilwert dieser unverfallbaren Anwartschaft als übernommener Vermögenswert im Sinne dieser Richtlinienregelung.

Beginnt das bestehende Dienstverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt, sind die inR 41 Abs. 11 Satz 1 EStR 1996 festgelegten Grundsätze auch künftig weiterhin anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6a

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 1020

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