Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen.

2. Der auf den eigenen Anteil der Gesellschaft rechnerisch entfallende Gewinn ist nicht in die Rücklage einzustellen, sondern kann unter den übrigen Gesellschaftern sofort nach Gesetz und Satzung verteilt werden. Ihnen steht der Gewinnanspruch aus ihrem eigenen Mitgliedschaftsrecht, nicht aus von der Gesellschaft abgeleitetem Recht zu.

3. Mangels abweichender Abreden hat der seinen Geschäftsanteil veräußernde Gesellschafter einen schuldrechtlichen Anspruch nach BGB § 101 Nr 2 Halbs 2 gegen den Erwerber auf den während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft entfallenden anteiligen Gewinn, sofern er ausgeschüttet wird. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft selbst den Anteil erwirbt.

 

Nachgehend

OLG Naumburg (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 5 U 73/10)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 1993 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 11. März 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 2. Juli 1990 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Der Beklagte und Herr G. S. waren mit Geschäftsanteilen von 51.000,– DM bzw. 49.000,– DM Gesellschafter dieser GmbH gewesen. Ende des Jahres 1989 waren zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten entstanden, die dazu führten, daß S. aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen, daß sein Geschäftsanteil eingezogen wurde und daß S., der mit den gegen ihn ergangenen Maßnahmen nicht einverstanden war, selbst den Austritt aus der Gesellschaft zum 31. Dezember 1989 erklärte und den mit ihm bestehenden Anstellungsvertrag kündigte. In den wegen der Abberufung und der Einziehung geführten Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung und Hauptsacheklage) wurden unter Beitritt des Beklagten gerichtliche Vergleiche geschlossen, nach denen S. mit Ablauf des 31. Dezember 1989 aus der Gesellschaft ausscheidet, sein Geschäftsanteil der GmbH „anwächst” und diese aus den die Abberufung und die Einziehung betreffenden Beschlüssen keine Rechte herleiten, vielmehr für ihre Aufhebung sorgen wird.

Der Beklagte als alleiniger Gesellschafter stellte im März 1990 die Jahresbilanzen für 1988 und 1989 fest und beschloß, die Gewinne – nach Abzug der Kapitalertragsteuer handelt es sich um einen Betrag von insgesamt 907.500,– DM – an sich selbst auszuschütten. Der Kläger beansprucht aus eigenem und aus abgetretenem Recht des früheren Gesellschafters Auszahlung des auf S. entfallenden Gewinnanteils von 49 % (444.675,– DM). Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder aus eigenem Recht der Gemeinschuldnerin noch aufgrund der von dem früheren Gesellschafter S. erklärten Abtretung zu.

1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß Herr S. seinen Geschäftsanteil mit dem zugehörigen Gewinnstammrecht durch gerichtlichen Vergleich wirksam auf die spätere Gemeinschuldnerin übertragen hat und deswegen mit Ablauf des 31. Dezember 1989 nicht mehr Gesellschafter der GmbH war. Diese ihm günstige, rechtlich mögliche Auslegung des gerichtlichen Vergleichs greift der Beklagte mit der Revision nicht an. Folgerichtig und ohne Rechtsfehler hat danach das Oberlandesgericht die von dem Kläger in den Vorinstanzen vertretene Auffassung verworfen, der Beklagte sei als alleiniger Gesellschafter der GmbH nicht befugt gewesen, ohne Mitwirkung von Herrn S. die Beschlüsse über die Feststellung und die Verwendung des Gewinns der Geschäftsjahre 1988 und 1989 zu treffen. Bei dieser Beschlußfassung mußte, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, auch die Gesellschaft selbst nicht mitstimmen. Nach allgemeiner Meinung ruhen nämlich die Mitgliedschaftsrechte für die eigenen Anteile der Gesellschaft (Hachenburg/Hohner, GmbHG, 8. Aufl. § 33 RdNr. 50 ff.; Scholz/Westermann, GmbHG, 8. Aufl. § 33 RdNr. 32 ff.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 33 RdNr. 9; Baumbach/Hueck, GmbHG, 15. Aufl. § 33 RdNr. 18; Rowedder, GmbHG, 2. Aufl. § 33 RdNr. 28) und gewähren insbesondere kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (RGZ 103, 64, 66 f.; Hachenburg/Hohner aaO RdNr. 58; Scholz/Westermann aaO RdNr. 37; Lutter/Hommelhoff aaO RdNr. 9; Baumbach/Hueck aaO RdNr. 19; a.A. zu Unrecht Grothus GmbHR 1958, 17, 19 f.).

2. Zu Unrecht hat der Kläger in den Vorinstanzen ferner geltend gemacht, der Beklagte sei jedenfalls materiell nicht befugt gewesen, die gesamten für die beiden Jahre 1988 und 1989 festgestellten Gewinne an sich selbst als den alleinigen Gesellschafter der GmbH auszuschütten. Da das Gewinnstammrecht zusammen mit dem Geschäftsanteil auf die GmbH übertragen worden war, ohne daß die Beteiligten über die dingliche Rechtsübertragung hinaus irgendwelche schuldrechtlichen Abreden getroffen hätten (wg. abweichender Gestaltungen vgl. Hachenburg/Hohner aaO § 33 RdNr. 54; Rowedder aaO § 33 RdNr. 28), konnte der frühere Gesellschafter S. nicht mehr originär gewinnbezugsberechtigt sein. Das auf die eigenen Geschäftsanteile der Gesellschaft entfallende Gewinnbezugsrecht ruhte hingegen ebenso wie die übrigen Mitgliedschaftsrechte. Dies entspricht allgemeiner Auffassung im Schrifttum (Scholz/Westermann aaO § 33 RdNr. 32 f.; Lutter/Hommelhoff aaO § 33 RdNr. 9; Hachenburg/Hohner aaO § 33 RdNr. 52 f.; Baumbach/Hueck aaO § 33 RdNr. 20; Rowedder aaO § 33 RdNr. 28). Streit besteht allein über die Frage, ob die verbleibenden Gesellschafter den auf die eigenen Geschäftsanteile der GmbH entfallenden Teil des Jahresgewinns in die Rücklagen einzustellen haben und ihn erst mit dem Überschuß des folgenden Jahres an sich ausschütten dürfen oder ob es dieses Umwegs nicht bedarf, und sie sogleich den gesamten Jahresgewinn unter sich verteilen dürfen. Die im älteren Schrifttum vertretene erstgenannte Auffassung (vgl. Hachenburg, GmbHG, 6. Aufl. § 33 Anm. 15; Brodmann, GmbHG § 33 Anm. 2; Feine Ehrenbergs Handbuch, 3. Bd., Teil III S. 416 ff., 419) wird von der heute h.M. (Lutter/Hommelhoff aaO § 33 RdNr. 9; Hachenburg/Hohner aaO § 33 RdNr. 52 f.; Scholz/Westermann aaO § 33 RdNr. 34 je m.w.N.; Roth, GmbHG, 2. Aufl. § 33 Anm. 3.3.2) mit Recht abgelehnt, die – soweit an dem Gewinnbezugsrecht nicht vorher ein Nießbrauch bestellt, ein Pfandrecht entstanden oder das Recht selbst abgetreten war – dem Konfusionsgedanken entscheidendes Gewicht beimißt: Da ein etwa entstandener Anspruch sich in diesem Fall gegen die Gesellschaft selbst richten würde, niemand aber gleichzeitig Gläubiger und Schuldner derselben Forderung sein kann, gelangt der Anspruch auf den anteiligen Gewinn nicht zur Entstehung. Dadurch wird der von der älteren, ein eigenständiges Recht der Gesellschaft auf Ausschüttung des Gewinns ebenfalls verneinenden Auffassung für erforderlich erachtete Umweg vermieden, den auf die eigenen Anteile der GmbH entfallenden Teil des Jahresgewinns zunächst in die Rücklagen einzustellen und ihn erst im darauf folgenden Jahr im Rahmen des dann zu verteilenden Gewinns an die Gesellschafter auszuschütten.

Wenn der Beklagte als einziger verbliebener Gesellschafter – dem für die spätere Gemeinschuldnerin noch geltenden Vollausschüttungsgebot folgend – den Beschluß faßte, die gesamten Jahresgewinne an sich auszuschütten, entzog er entgegen der Meinung des Klägers weder seinem früheren Mitgesellschafter S. noch der GmbH einen ihnen zustehenden Anteil des Gewinns der Gesellschaft.

3. Ist danach das von dem Beklagten eingeschlagene Verfahren formell und materiell ordnungsgemäß, kommt es entscheidend darauf an, ob der frühere Gesellschafter S., auch wenn er kein originäres Gewinnbezugsrecht besaß und im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Gewinnfeststellung und – verwendung nicht mehr Gesellschafter war, von der GmbH oder dem Beklagten schuldrechtlich einen Teil des Jahresgewinns fordern konnte. Gegen die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende – wegen Fehlens irgendwelcher anläßlich der Geschäftsanteilsübertragung getroffener schuldrechtlicher Abreden allein in Betracht zu ziehende – Annahme, daß dies mit Rücksicht auf § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB der Fall ist, wendet sich die Revision mit Recht.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht auf das Verhältnis zwischen dem seinen Geschäftsanteil veräußernden und dem denselben erwerbenden Gesellschafter § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB anwenden will. Dies entspricht nicht nur der Handhabung im Steuerrecht (vgl. BFHE 147, 44 ff., 48 f.; BFHE 140, 221, 227; BFHE 111, 72, 75; Meyer-Arndt GmbHR 1980, 277 f.; Sommer GmbHR 1985, 224, 230; a.A. Voß Betrieb 1985, 1159 f.), sondern auch allgemeiner Auffassung im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum (Baumbach/Hueck aaO § 29 RdNr. 59; Scholz/Emmerich aaO § 29 RdNr. 44; Hachenburg/Goerdeler/Welf Müller aaO § 29 RdNr. 12 je m.w.N.) und betrifft nicht allein einen Gesellschafterwechsel während des Geschäftsjahres (so aber Scholz/Emmerich aaO § 29 RdNr. 44), sondern gilt für alle Fälle, in denen ein Gewinnverwendungsbeschluß für abgelaufene Geschäftsjahre noch nicht gefaßt worden ist (Hachenburg/Goerdeler/Welf Müller aaO § 29 RdNr. 12).

b) Da die Vorschrift dispositiv ist, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit freilich, daß die Beteiligten keine abweichenden Abreden zugunsten des Übernehmenden oder zugunsten des Übertragenden getroffen haben.

Nicht einmal der Kläger hat behauptet, es sei zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters S. – stillschweigend – eine von § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB abweichende Vereinbarung getroffen worden, daß die Jahresgewinne auszuschütten sind und ihm der künftige Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Gewinns zurückabgetreten wird (vgl. RGZ 98, 318, 320; Hachenburg/Goerdeler/Welf Müller aaO § 29 RdNr. 91; Scholz/Emmerich aaO § 29 RdNr. 45 f.; Baumbach/Hueck aaO § 29 RdNr. 59).

Soweit das Revisionsvorbringen dahin verstanden werden könnte, S. habe bei Abschluß der gerichtlichen Vergleiche jedenfalls stillschweigend auf einen etwa bestehenden Anspruch nach § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB verzichtet, wäre dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat sich zwar ausdrücklich nur zur Frage einer Übertragung auch dieses schuldrechtlichen Anspruchs auf die Gesellschaft geäußert; der Sache nach enthalten die entsprechenden Ausführungen des Berufungsurteils, daß S. Inhaber dieses Anspruchs geblieben ist, jedoch auch die Feststellung, daß eine – hier nur als stillschweigend zustandegekommen denkbare – Verzichtsvereinbarung nicht getroffen wurde. Dem steht nicht entgegen, daß nach dem zumindest für die Revisionsinstanz zu seinen Gunsten als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten S. in jedem Fall mit Ablauf des 31. Dezember 1989 aus der GmbH ausscheiden wollte, um ohne die Beschränkungen des in der Satzung verankerten Wettbewerbsverbots seine bereits seit längerer Zeit vorbereitete Konkurrenztätigkeit aufnehmen zu können. Dieses Ziel des früheren Mitgesellschafters erklärt allein, daß der Weg der Geschäftsanteilsübertragung gewählt wurde und S. sich gegen die – sein endgültiges Ausscheiden aus der GmbH u.U. wegen der Verbindung mit der Abfindungsfrage verzögernde (vgl. BGHZ 9, 157, 173; Hachenburg/Ulmer aaO § 34 RdNr. 59 f. m.w.N.) – Zwangseinziehung gewandt hat. Aus den zu den beigezogenen Akten eingereichten außergerichtlichen Schreiben der Parteien und auch aus der Kostenregelung des am 31. Januar 1990 geschlossenen Vergleichs (sog. Hauptsacheverfahren – 23 O 138/89 LG Hannover) durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entnehmen, daß eine endgültige Erledigung des Streits der früheren Mitgesellschafter um die Teilhabe an dem Gewinn der Geschäftsjahre 1988 und 1989 und hinsichtlich einer etwa Herrn S. zu zahlenden Abfindung durch den Vergleich nicht herbeigeführt worden war.

c) Haben die Beteiligten danach keine von § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB abweichenden Vereinbarungen getroffen, scheitert die von dem Berufungsgericht angenommene Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Regelung an den Besonderheiten des vorliegenden Falles, in dem nicht eine andere Person, sondern die GmbH selbst den Geschäftsanteil des Gesellschafters S. erworben hat.

§ 101 BGB, der als schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch konzipiert ist, setzt voraus, daß die Früchte – also auch die in Nr. 2, 2. Halbsatz genannten Gewinnanteile – tatsächlich erworben worden sind; wie schon das Reichsgericht entschieden hat, reicht es dagegen nicht aus, daß Früchte hätten gezogen werden können (RG JW 1913, 193 f. = Gruchot 57, 902, 905; vgl. ferner BFHE 147, 44, 49; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl. § 101 Anm. 3; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl. § 101 RdNr. 1; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl. § 101 RdNr. 2; RGRK/Kregel, BGB, 12. Aufl. § 101 RdNr. 3; MünchKomm/Holch, BGB, 3. Aufl. § 101 RdNr. 2 f.). Deswegen besteht kein Anspruch nach § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB, wenn der Fruchtziehungsberechtigte die ihm zustehenden Früchte nicht gezogen (vgl. RG JW 1913, 193 f.), etwa den Gewinnanteil nicht ausgeschüttet, sondern in die Rücklagen eingestellt hat.

Erst recht kann ein Anspruch nach der genannten Vorschrift dann nicht von dem früheren Rechtsinhaber erhoben werden, wenn ein Fruchtziehungsrecht im Sinne von § 101 BGB nicht besteht. So liegt es bei der GmbH, die eigene Geschäftsanteile erworben hat. Sie kann – wie oben ausgeführt – die mit den eigenen Anteilen verbundenen mitgliedschaftlichen Rechte nicht ausüben, vor allem auch den Jahresgewinn nicht an sich selbst ausschütten (vgl. Hachenburg/Hohner aaO § 33 RdNr. 52 f. m.w.N.; Lutter/Hommelhoff aaO § 33 RdNr. 9) und damit auch nicht Schuldnerin des auf § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB gestützten obligatorischen Ausgleichsanspruchs sein, weil dieser nach der Konzeption des Gesetzes lediglich auf Teilhabe an den wirklich gezogenen Früchten geht. Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zur Veräußerung des Geschäftsanteils an einen Dritten paßt nicht, weil sie nicht den Besonderheiten des Erwerbs eigener Anteile durch die GmbH Rechnung trägt; der dritte Erwerber des Geschäftsanteils hätte nämlich, anders als die Gesellschaft, ein Gewinnbezugsrecht und müßte, falls aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses Beträge an ihn ausgeschüttet werden, hieran den früheren Gesellschafter beteiligen.

4. Der Beklagte haftet auch nicht unmittelbar nach § 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB. Soweit er als alleiniger Gesellschafter der GmbH über die Gewinnverwendung Beschluß gefaßt und die Jahresgewinne für 1988 und 1989 an sich selbst ausgeschüttet hat, hat er nicht ein fremdes, eigentlich der Gesellschaft zustehendes Fruchtziehungsrecht, sondern sein eigenes, durch seinen Geschäftsanteil an der GmbH vermitteltes Gewinnbezugsrecht ausgeübt. Da die Gesellschaft für ihre eigenen Anteile nicht gewinnberechtigt ist, steht der gesamte Jahresgewinn zur Verteilung unter den verbliebenen Gesellschaftern nach Gesetz und Satzung (Lutter/Hommelhoff aaO § 33 RdNr. 9; Hachenburg/Hohner aaO § 33 RdNr. 52 f.; Scholz/Westermann aaO § 33 RdNr. 33), wird also allein aufgrund des eigenen Mitgliedschaftsrechts bezogen.

Die Interessen des Gesellschafters, der seinen Geschäftsanteil auf die GmbH übertragen hat, werden hierdurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt. Da es zu der Anteilsübertragung nur mit seiner Mitwirkung kommen kann, hat er es in der Hand, durch Vereinbarungen mit der Gesellschaft und den verbliebenen Gesellschaftern eine Regelung zu treffen, die seine Rechte wahrt, auch wenn erst nach seinem Ausscheiden der Gewinnverwendungsbeschluß für zurückliegende Perioden gefaßt wird. Soweit über die Gewinnverwendung schon vor der Anteilsübertragung befunden worden ist, behält der Veräußerer mangels abweichender Vereinbarungen den Gewinnauszahlungsanspruch ohnehin (Hachenburg/Hohner aaO § 33 RdNr. 51; Baumbach/Hueck aaO § 29 RdNr. 58).

5. Da danach der frühere Gesellschafter S. keinen Anspruch auf Beteiligung an den Gewinnen der Jahre 1988 und 1989 hat, ist die Klage, die sich auf einen in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Befreiungsanspruch der Gemeinschuldnerin von dieser angeblichen Verbindlichkeit bzw. auf die Abtretung der angeblichen Ansprüche S.s stützt, unbegründet, ohne daß der Senat auf die übrigen gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen der Revision einzugehen hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649139

BB 1995, 690

NJW 1995, 1027

ZIP 1995, 374

DNotZ 1995, 963

GmbHR 1995, 291

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