Leitsatz (amtlich)

›Soll bei der Beschlußfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so daß Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muß dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen (Ergänzung zu BGHZ 83, 35).‹

 

Verfahrensgang

LG Offenburg

OLG Karlsruhe

 

Tatbestand

Der Kläger war Mitglied und bis 1982 erster Vorsitzender des Beklagten eingetragenen Vereins. Auf der am 12. Oktober 1982 abgehaltenen ordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten, deren Tagesordnung u. a. die Neuwahl des Vorstands vorsah, erstatteten der Kläger, der damalige zweite Vorsitzende und der Jugendwart einen Rechenschaftsbericht. Da der Schatzmeister vorzeitig ausgeschieden und nicht mehr ersetzt worden war, gab der Kläger zusätzlich einen mündlichen Kassenbericht. Ein geprüfter schriftlicher Kassenbericht lag der Mitgliederversammlung nur bis zum 31. Dezember 1981 vor. Im Anschluß an die Aussprache über die Berichte der Vorstandsmitglieder beantragte der Versammlungsleiter die Entlastung des Vorstandes. Für die Entlastung wurden 28 Stimmen abgegeben, dagegen eine. 58 Mitglieder enthielten sich der Stimme. Der Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, der Vorstand sei damit nicht entlastet. Anschließend wurde ein neuer Vorstand gewählt.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er für die Zeit seiner Amtstätigkeit bis zum 12. Oktober 1982 Entlastung erhalten habe. Der Beklagte ist der Ansicht, die Mitgliederversammlung habe dem Kläger keine Entlastung erteilt. Allenfalls aber könne sich eine dem Kläger zuteil gewordene Entlastung auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1981, nicht dagegen auf das Rumpfjahr 1982, für das kein geprüfter schriftlicher Kassenbericht vorgelegen habe, beziehen.

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Kläger Entlastung erteilt worden, weil für das Zustandekommen einfacher Beschlüsse die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Nach § 13 Ziff. 6 Satz 1 der Satzung des Beklagten werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung "mit einfacher Mehrheit der vertretenden Stimmen gefaßt". Dies deckt sich mit der gesetzlichen Regelung, wonach bei der Beschlußfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Der Unterschied in der sprachlichen Fassung erklärt sich - gleichgültig, ob wirklich die "vertretenden" oder infolge eines Druckfehlers die "vertretenen" Mitglieder gemeint sind - daraus, daß die Mitgliedschaft bei dem Beklagten auch juristischen Personen und Handelsgesellschaften offen steht, die sich nach § 4 der Satzung bei Ausübung ihres Stimmrechts von einer dem Vorstand zu benennenden Person vertreten lassen müssen. Damit besteht kein Anlaß, § 13 Ziff. 6 Satz 1 der Satzung des Beklagten anders zu verstehen als § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB, den der Senat dahin ausgelegt hat, daß Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind (vgl. BGHZ 83, 35). Dies gilt entgegen der Meinung der Revision auch für eine Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes. Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1982 (a.a.O., S. 37) darauf hingewiesen, es möge sein, daß es in anderen Bereichen Fälle gebe, in denen es erwünscht sei, eine Stimmenthaltung wie eine Ablehnung zu behandeln, weil von jedem Beteiligten erwartet werden müsse, daß er Farbe bekenne. Der Senat hat aber zugleich darauf hingewiesen, daß es "in Vereinsangelegenheiten" dafür in aller Regel keine Gründe gebe (a.a.O., S. 37).

Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es keine andere Auslegung, daß die Satzung an anderen Stellen von 3/4 der abgegebenen Stimmen (§ 13 Ziff. 6 Satz 2 für Satzungsänderungen) oder von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Ziff. 3 Satz 2 für die Wahl von Ehrenmitgliedern), spricht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn nach dem Inhalt der Satzung anzunehmen wäre, daß die unterschiedliche Wortwahl bewußt getroffen wurde und eine differenzierte Regelung der Behandlung von Stimmenthaltungen bezweckt. Denn der Verein kann zwar bei der Gestaltung seiner Satzung in Abweichung vom Gesetz allgemein oder für Einzelfälle bestimmen, daß bei der Beschlußfassung nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden soll. Der Wille, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, muß aber in der Satzung hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Ausschlaggebend für die Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB durch den Senat (Urteil vom 25.1.1982 - II ZR 164/81, a.a.O.) war der Gesichtspunkt, daß derjenige, der sich der Stimme enthält, seine Unentschiedenheit bekunden und gerade nicht mit Nein stimmen will. Würde seine Stimme trotzdem bei der Mehrheitsberechnung mit der Wirkung einer Nein-Stimme mitgezählt, so würde dies den Erklärungswert seines Abstimmungsverhaltens verfälschen. Soll seine Stimmenthaltung dennoch entgegen der Regel die Bedeutung einer Nein-Stimme haben, so muß dies deshalb aus der Satzung so eindeutig ablesbar sein, daß das einzelne Vereinsmitglied über die Bewertung seines Abstimmungsverhaltens bei vernünftiger Würdigung des Satzungswortlauts nicht im Zweifel sein kann.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Satzung des Beklagten legt den Gedanken an eine Ungenauigkeit des Ausdrucks, der kein Differenzierungswille zugrundeliegt, mindestens ebenso nahe wie die Möglichkeit einer gewollten Unterscheidung. So liegt vor allem auch die Erwähnung der "anwesenden stimmberechtigten Mitglieder" in § 5 Ziff. 3 Satz 2 und der Mehrheit "der vertreten(d)en Stimmen" in § 13 Ziff. 6 Satz 1 trotz Verwendung verschiedener Ausdrücke keine erkennbare inhaltliche Unterscheidung zugrunde. Die Satzung bietet ferner keinen Anhaltspunkt, der die Annahme stützen könnte, sie wolle, wie es bei der von der Revision für richtig gehaltenen Auslegung der Fall wäre, für alle einfachen Beschlüsse ein besonderes Quorum, nämlich die Mehrheit aller Anwesenden, einführen, während für die viel einschneidenderen satzungsändernden Beschlüsse die (wenn auch qualifizierte) Mehrheit der Abstimmungsteilnehmer genügen soll.

Unerheblich für das Zustandekommen der Entlastung ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß der Versammlungsleiter im Anschluß an die Abstimmung ausgesprochen hat, daß der Vorstand nicht entlastet sei. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1975 (II ZR 34/74 = WM 1975, 1041, 1042 unter 3.) entschieden hat, kommt der Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Vereinsrecht keine konstitutive Bedeutung zu.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die dem Kläger erteilte Entlastung gelte für seine gesamte Amtszeit als erster Vorsitzender des Beklagten bis zum 12. Oktober 1982 und nicht nur bis zum 31. Dezember 1981.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Entlastung nach Ablauf der Amtsperiode des bisherigen Vorstandes uneingeschränkt beantragt und beschlossen worden ist, nachdem die Mitgliederversammlung zuvor die Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder entgegengenommen und diskutiert hatte, die sich überwiegend, wenn nicht ausschließlich, mit Vorgängen aus dem Jahre 1982 befaßten. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht, die auf der Versammlung anwesenden Mitglieder des Beklagten hätten bei der Abstimmung in dem Bewußtsein gehandelt, es gehe darum, über die Entlastung des scheidenden Vorstandes für den vollen Berichtszeitraum und damit für seine gesamte Amtsperiode zu entscheiden, so ist diese Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es entgegen der Ansicht der Revision unter den bezeichneten Umständen nicht als rechtsfehlerhaft gelten, daß das Berufungsgericht dem Fehlen eines geprüften schriftlichen Kassenberichtes für das "Rumpfjahr 1982" bei seiner Auslegung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Eine zwangsläufige Verbindung zwischen Geschäftsjahr, Kassenbericht und Entlastung dergestalt, daß eine dem Vorstand ausgesprochene Entlastung stets nur für das durch einen geprüften schriftlichen Kassenbericht abgeschlossene Geschäftsjahr gelten könne, ist für das Vereinsrecht nicht anzuerkennen. es steht der Mitgliederversammlung frei, auch für unabgeschlossene Geschäftsjahre für die kein Kassenbericht vorliegt, Entlastung zu erteilen, wenn ihr dies den Umständen nach, insbesondere aufgrund einer mündlich vorgetragenen Rechenschaftslegung, gerechtfertigt erscheint. Entlastet sie den bisherigen Vorstand aus Anlaß des Ablaufs seiner Amtszeit in Kenntnis des Fehlens einer schriftlichen Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres, ohne ihrem Entlastungsbeschluß eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht hinzuzufügen, so ist deshalb in Ermangelung besonderer, für eine andere Auslegung sprechender Umstände davon auszugehen, daß die Entlastung für die gesamte Amtsperiode des scheidenden Vorstandes gelten soll. Wenn die Revision demgegenüber meint, eine solche Einschränkung ergebe sich bei interessengerechter Auslegung unausgesprochen aus der Natur der Entlastung, so kann dem nicht gefolgt werden. Entlastung ist Verzicht auf Schadensersatzansprüche, soweit sie dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten. Ersatzansprüche, die weder aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes noch aus anderen den Mitgliedern zugänglich gemachten Informationsquellen ersichtlich sind, sondern erst bei sorgfältiger Prüfung einer schriftlichen, der Mitgliederversammlung bei Fassung des Entlastungsbeschlusses nicht vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Kassenbericht) erkennbar sind, werden damit von der Verzichtswirkung der Entlastung von vornherein nicht erfaßt. Angesichts dieser der Entlastung stets innewohnenden sachlichen Einschränkung besteht für die Annahme einer zusätzlichen, unausgesprochenen, allein aus dem Fehlen eines geprüften Kassenberichts zu folgernden zeitlichen Einschränkung kein Bedürfnis.

 

Fundstellen

DB 1987, 1085

NJW 1987, 2430

BGHR BGB § 27 Abs. 3 Entlastung 1

BGHR BGB § 32 Abs. 1 Satz 3 Mehrheit 1

DRsp I(110)138b

WM 1987, 651

ZIP 1987, 635

JZ 1987, 527

JuS 1988, 71

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