Leitsatz (amtlich)

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrages zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist.

 

Normenkette

InsO §§ 14, 26; GKG a.F. § 50

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 31.08.2004; Aktenzeichen 10 T 79/03)

AG Stuttgart (Entscheidung vom 17.01.2003; Aktenzeichen 7 IN 403/01)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 31.8.2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.746,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Aufgrund eines Insolvenzantrags der (weiteren) Beteiligten zu 2) war der (weitere) Beteiligte zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt und zugleich mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Nachdem er dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse angezeigt hatte, hatte die Beteiligte zu 2) ihren Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27.1.2003 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) auf 5.746,21 EUR festgesetzt und der Beteiligten zu 2) auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das LG den Beschluss des Insolvenzgerichts dahingehend abgeändert, dass die Vergütung von der Schuldnerin zu tragen sei. Mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1) die Wiederherstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur für die Fälle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gilt (BGH, Beschl. v. 20.2.2003 - V ZB 59/02, MDR 2003, 645 = BGHReport 2003, 632 = NJW-RR 2003, 784 [785]; Beschl. v. 25.9.2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606 [607]). Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht erfüllt. Insbesondere wirft die Sache keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass der Gläubiger nicht für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters haftet, weil dessen Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG in der - hier einschlägigen - Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I, 2710) erstattungsfähigen Auslagen gehört, hat der BGH bereits mit Beschluss vom 22.1.2004 entschieden (BGH v. 22.1.2004 - IX ZB 123/00, BGHZ 157, 370 [377]). Das Fehlen eines entsprechenden Auslagentatbestandes ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden (BT-Drucks. 12/2443, 262), so dass nicht von einer planwidrigen Regelungslücke im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz ausgegangen werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1481562

BB 2006, 577

DStZ 2006, 747

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