Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines bebauten Grundstücks auch bei Abschluß der Bauverträge nach dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages möglich

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Bestimmung des Gegenstandes des Erwerbsvorgangs und damit für den Umfang der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung ist, wenn keine rechtliche Verknüpfung der Verträge vorliegt, entscheidend, ob zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang vorliegt, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält.

2. Stehen dem Erwerber auf der Veräußererseite mehrere miteinander verbundene Personen gegenüber, so kann sich der erforderliche Zusammenhang daraus ergeben, daß sich der Erwerber bereits vor Abschluß des Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen Verträge zivilrechtlich gebunden hat. Liegt eine solche Bindung nicht vor, so folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß einheitlicher Leistungsgegenstand nicht das bebaute Grundstück sein könnte. Auch aus vorherigen Absprachen oder faktischen Zwängen kann sich ergeben, daß der Erwerber bereits mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages nicht mehr frei über das "Ob" und das "Wie" einer Bebauung entscheiden konnte, so daß sich ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen über die Errichtung des Gebäudes ergibt (BFH-Urteile v. 6. 3. 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532; v. 5. 2. 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357; v. 14. 10. 1992 II R 124/85, BFH/NV 1993, 561; v. 11. 11. 1992 II R 115/89, BFH/NV 1993, 687).

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 420124

BFH/NV 1995, 161

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