Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkannte Asylberechtigte gemäß § 28 AuslG: Verfolgung beruht nicht ohne weiteres auf einem unabwendbaren Ereignis; kein Flüchtlingsfreibetrag - Bindungswirkung von Verwaltungsakten fremder Behörden
Leitsatz (amtlich)
1. Aus der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 28 des Ausländergesetzes durch die zuständigen Behörden (Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Verfolgung des Asylberechtigten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH zu § 33 EStG beruht.
2. Durch § 33a EStG 1953 i.V.m. § 52 Abs.24 EStG 1983 (Abs.22 EStG 1990; sog. Flüchtlingsfreibetrag) werden ―neben den sonstigen in der Vorschrift genannten Anspruchsberechtigten― nur die durch das NS-Regime politisch Verfolgten steuerlich begünstigt. Anderen politisch Verfolgten, beispielsweise den gemäß § 28 des Ausländergesetzes Asylberechtigten, steht der Flüchtlingsfreibetrag nicht zu.
Orientierungssatz
1. In der ausschließlichen Begünstigung der durch das NS-Regime politisch Verfolgten oder in der Gewährung des Freibetrags gemäß § 33a EStG 1953 an sog. Spätaussiedler kann eine Verletzung des Art. 29 der Genfer Flüchtlingskonvention durch § 33a EStG 1953 nicht gesehen werden.
2. Verwaltungsakte anderer als der Finanzbehörden können für das Besteuerungsverfahren nur insoweit Bindungswirkung überhaupt entfalten, als darin unmittelbar über Besteuerungsgrundlagen vorentschieden wird (vgl. BFH-Rechtsprechung; Literatur).
Normenkette
EStG 1990 §§ 33, 52 Abs. 22; EStG 1953 § 33a; EStG 1983 § 52 Abs. 24; AuslG § 28; AO 1977 § 171 Abs. 10; FlüAbk Art. 29
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), beides tschechoslowakische Staatsangehörige und von tschechoslowakischer Volkszugehörigkeit, sind verheiratet. Sie lebten im Streitjahr 1983 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und bezogen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Kläger wurden im Februar 1982 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) als Asylberechtigte gemäß § 28 des Ausländergesetzes anerkannt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt lediglich aus, die Kläger hielten sich ohne Genehmigung ihrer Heimatbehörden in der Bundesrepublik auf, bei einer Rückkehr drohe daher die Gefahr der Bestrafung als Republikflüchtlinge.
In ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1983 machten die Kläger u.a. Wiederbeschaffungskosten für Hausrat in Höhe von … DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Zusätzlich begehrten sie den besonderen Freibetrag nach § 33a EStG 1953 (sog. Flüchtlingsfreibetrag).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) lehnte beide Begehren ab, nachdem er die Kläger zum Nachweis ihrer politischen Verfolgung ohne Erfolg zur Vorlage eines Bescheides der zuständigen Entschädigungsbehörde aufgefordert hatte (vgl. Abschn.112 Abs.5 der Lohnsteuer-Richtlinien 1981 ―LStR―).
Die nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat seien nicht zwangsläufig erwachsen. Die Kläger seien zwar von der zuständigen Behörde als politisch Verfolgte anerkannt. Das Bundesamt habe die Anerkennung jedoch ausschließlich darauf gestützt, daß bei einer Abschiebung der Kläger aufgrund ihres unerlaubten Auslandsaufenthalts Repressalien in ihrer Heimat nicht auszuschließen seien. Solche für die Anerkennung als politische Flüchtlinge ausreichenden Nachfluchtgründe seien nicht geeignet, die Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 EStG zu begründen. Auch stehe den Klägern der Freibetrag nach § 33a EStG 1953 nicht zu. Asylbewerber seien keine politischen Flüchtlinge im Sinne dieser Vorschrift.
Die Kläger rügen mit ihrer vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision die Verletzung der §§ 33 EStG und 33a EStG 1953 sowie von § 18 des Asylverfahrensgesetzes und Art.29 des Gesetzes betreffend das Abkommen vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ―Genfer Flüchtlingskonvention― (BGBl II 1953, 559).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der erkennende Senat folgt der Vorinstanz in der Auffassung, daß die Aufwendungen für die Anschaffung des Hausrats nicht zwangsläufig erfolgt sind und daß die Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 33a EStG 1953 nicht erfüllen.
1. Nach § 33 Abs.1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs.2 EStG). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, daß er ihnen nicht auszuweichen vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 27.Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 13.November 1987 III R 263/83, BFHE 151, 440).
a) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 10.Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814; vom 16.Oktober 1952 IV 376/51 S, BFHE 56, 773, BStBl III 1952, 298, und vom 15.Februar 1974 VI R 67/70, BFHE 111, 491, BStBl II 1974, 335), der sich das Schrifttum angeschlossen hat (vgl. beispielsweise Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., § 33 EStG Anm.75; Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm.150 - Wiederbeschaffung; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm.B 69; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm.78 - Hausrat und Kleidung; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9.Aufl., § 33 Anm.4 d), Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat dann dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Hausrat durch ein unabwendbares Ereignis verloren gegangen war und wieder beschafft werden mußte. Ein unabwendbares Ereignis in diesem Sinne liegt ―neben Krieg, Naturkatastrophen, Brand etc.― auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger aus Gründen politischer Verfolgung sein Heimatland verlassen mußte und dabei seinen Hausrat verloren hat (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33 EStG Anm.75). Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, daß ein Verbleiben im Heimatland mit Gefahren für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit des Steuerpflichtigen verbunden wäre. Ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 33 EStG ist hingegen nicht gegeben, wenn das Heimatland in erster Linie aus anderen, z.B. beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen verlassen wurde. Diese Beurteilung beruht entscheidend auf der Erwägung, daß die Beeinträchtigung des Rechts auf Freiheit sowie auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur in seltenen Fällen die Annahme politischer Verfolgung rechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn durch die Intensität und Schwere der Behinderung die Menschenwürde verletzt wird und die Erschwernisse über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates eines Steuerpflichtigen aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Beschluß vom 2.Juli 1980 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341, 357).
Diese Beurteilung gilt auch, wenn nach einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung wegen Republikflucht droht. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß von einem Steuerpflichtigen aufgrund freier Willensentscheidung gesetzte Ursachen die Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 EStG nicht zu begründen vermögen (vgl. BFH-Urteil vom 18.Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745). In diesen Fällen tritt der Zwang in aller Regel nicht von außen an den Steuerpflichtigen heran. Entsprechend kann das Verlassen des Heimatlandes oder zeitlich danach liegendes Geschehen ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 33 EStG nicht darstellen. Diese sog. "Nachfluchtgründe" erwachsen nicht zwangsläufig.
Allein aus der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 28 des Ausländergesetzes kann hinsichtlich der Flucht noch nicht auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses i.S. des § 33 EStG geschlossen werden. Zwar hat der Senat bereits verschiedentlich Verwaltungsakte anderer Behörden als für das Besteuerungsverfahren verbindlich anerkannt (vgl. Senatsentscheidungen vom 13.Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245, und vom 18.April 1980 III R 34/78, BFHE 130, 441, BStBl II 1980, 682). Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes ist jedenfalls kein für die Anwendung des § 33 EStG verbindlicher Grundlagenbescheid in diesem Sinne (§ 171 Abs.10 der Abgabenordnung ―AO 1977―). Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, daß Verwaltungsakte anderer als der Finanzbehörden für das Besteuerungsverfahren nur insoweit Bindungswirkung überhaupt entfalten können, als darin unmittelbar über Besteuerungsgrundlagen vorentschieden wird (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13.Aufl., § 171 AO 1977 Anm.30). Besteuerungsgrundlage ist im Streitfall die Vorschrift des § 33 EStG und hier insbesondere, ob dem Steuerpflichtigen durch ein unabwendbares Ereignis zwangsläufig Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat erwachsen sind. Dazu enthält der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes keine Aussage. Durch ihn wird lediglich festgestellt, ob ein Asylbewerber als politisch Verfolgter anzuerkennen ist (§ 28 des Ausländergesetzes). Aus einer Anerkennung kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Verfolgung des Asylberechtigten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH ―beispielsweise der Zugehörigkeit zu einer verfolgten nationalen Minderheit oder einer Oppositionsgruppe― beruht.
Entgegen der Ansicht der Kläger begründet auch § 18 des Asylverfahrensgesetzes vom 16.Juli 1982 (BGBl I, 946) keine Bindungswirkung für die Anwendung des § 33 EStG. Bereits nach dem Wortlaut des § 18 des Asylverfahrensgesetzes ist die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren nur in den Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter rechtserheblich ist. Die Gewährung der Steuervergünstigung gemäß § 33 EStG ist keine solche Angelegenheit (vgl. allgemein auch Kanein, Ausländerrecht, 4.Aufl., § 18 Asylverfahrensgesetz, Anm.6). Sie ist vielmehr von der Anerkennung als Asylberechtigten gänzlich unabhängig.
b) Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG haben die Kläger ihr Heimatland nicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen. Daß allein aus der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nicht ―in der Art eines Anscheinsbeweises― auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses geschlossen werden kann, ergibt sich daraus, daß eine Anerkennung als Asylberechtigter bereits erfolgt, wenn ―wie beispielsweise im Streitfall― ein Steuerpflichtiger die Ursache seiner Verfolgung im Heimatstaat durch eigenes freiwilliges Tun begründet.
Soweit letzte Zweifel daran, ob im Streitfall ein unabwendbares Ereignis vorliegt, nicht ausgeräumt werden können, ist nicht zu beanstanden, daß das FG dies zum Nachteil der Kläger wertet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 16.April 1980 I R 75/78, BFHE 133, 19, BStBl II 1981, 492) liegt die Grenze der Aufklärungspflicht des FG dort, wo es sich um Sachverhalte handelt, die ohne Mitwirkung der Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt und aufgeklärt werden können. Das FG konnte unter solchen Umständen in seine Beweiswürdigung miteinbeziehen, daß die Kläger eine erhöhte Nachweispflicht trifft (§ 90 Abs.2 AO 1977) und sie dieser, trotz Aufforderung, nicht nachgekommen sind.
2. Die Vorentscheidung ist auch insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als im Streitfall die Ermäßigung des § 33a EStG 1953 versagt wurde.
Nach § 33a EStG 1953 ―der in Verbindung mit § 52 Abs.24 EStG 1983 (identisch mit § 52 Abs.22 EStG 1990) auch im Streitjahr Anwendung findet― erhalten neben Vertriebenen, Spätheimkehrern, Sowjetzonenflüchtlingen etc. auch politisch Verfolgte in den ersten drei Jahren nach Anerkennung ihrer Verfolgung einen Freibetrag.
Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der Begriff "politisch Verfolgter" in § 33a EStG 1953 auf die politische Verfolgung während der Zeit des Nationalsozialismus beschränkt ist. Andere politisch Verfolgte (Asylberechtigte etc.) können den Flüchtlingsfreibetrag nicht beanspruchen. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 33a EStG 1953, durch welchen eine andere Vorschrift, nämlich § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst.f EStG 1949 abgelöst wurde (vgl. BFH-Urteil vom 25.Juni 1976 VI R 161/75, BFHE 119, 268, BStBl II 1976, 619). Eine Ausweitung des begünstigten Personenkreises sollte durch die Gesetzesänderung nicht erfolgen. Anwendung finden sollte die Freibetragsregelung nach wie vor lediglich auf den durch § 9 Abs.4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1950 (BStBl I 1951, 22) abgegrenzten Personenkreis (vgl. BTDrucks I/317 vom 12.Dezember 1949, S.22).
Die seit 1953 erfolgten Änderungen des § 33a EStG 1953 und der EStDV haben eine Erweiterung des begünstigten Personenkreises nicht mit sich gebracht. Die Streichung der Durchführungsbestimmung zu § 33a EStG 1953 (zuletzt § 83 Abs.2 EStDV 1971) hat zu keiner Erweiterung des begünstigten Personenkreises geführt. Sie wurde vielmehr lediglich mit ihrer Entbehrlichkeit aufgrund der umfassenden Regelung in § 52 Abs.21 EStG 1975 begründet (vgl. BRDrucks 713/74 vom 24.Oktober 1974, Begründung S.18 Ziff.47).
Auch ist der Begriff des "politisch Verfolgten" i.S. des § 33a EStG 1953 einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dies ergibt sich entscheidend aus der Stellung des § 52 Abs.24 EStG 1983, über welchen § 33a EStG 1953 nur Anwendung findet. Diese Norm stellt in der Systematik des EStG eine Übergangsregelung dar, durch welche lediglich eine zeitliche Verlängerung der Geltungsdauer erreicht wurde. Eine materielle Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten sollte, auch nach dem Willen des Gesetzgebers, damit nicht einhergehen (vgl. BTDrucks 7/2180, S.26 vom 31.Mai 1974).
Diese Rechtsauffassung des Senats steht in Einklang mit der überwiegend in der Literatur vertretenen Rechtsansicht (vgl. Blümich/Oepen, a.a.O., § 33a Anm.311; Kanzler in Herrmann/ Heuer/Raupach, a.a.O., § 33a EStG 1953 Anm.12; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, a.a.O., § 33a 1953 Anm.1; Borggreve in Littmann/Bitz/Meincke, Einkommensteuergesetz, Anhang zu § 33a Rdnr.3; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33a Anm.H 18, sowie auch Horlemann, Betriebs- Berater 1983, 1139).
Die Berücksichtigung von Art.29 der Genfer Flüchtlingskonvention führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Regelung dürfen von Flüchtlingen im Sinne des Abkommens keine anderen oder höheren Steuern erhoben werden, als unter ähnlichen Verhältnissen von eigenen Staatsangehörigen.
Die Kläger fallen zwar in den Anwendungsbereich dieses durch Bundesgesetz in nationales Recht übergeleiteten internationalen Abkommens (vgl. Art.1 der Genfer Flüchtlingskonvention). Weder in der ausschließlichen Begünstigung der durch das NS-Regime politisch Verfolgten noch in der Gewährung des Freibetrags gemäß § 33a EStG 1953 an deutsche Volkszugehörige, die ihre ursprünglichen Wohnortstaaten möglicherweise aus ähnlichen Motiven wie die Kläger verlassen haben (sog. Spätaussiedler), kann jedoch eine Verletzung des Art.29 der Genfer Flüchtlingskonvention durch § 33a EStG 1953 gesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art.29, der steuerliche Gleichbehandlung nur bei Vorliegen ähnlicher Verhältnisse fordert. Die Regelung des § 33a EStG 1953 wurde ―wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt― aber als Folge der durch die Verbrechen des NS-Regimes und die Folgen des Zweiten Weltkriegs hervorgerufenen historisch einmaligen Verhältnisse (Vertreibung und Verfolgung ethnischer Minderheiten etc.) geschaffen. Die Situation in den Ländern des ehemaligen Ostblocks hat andere Ursachen.
3. Nach alledem stehen den Klägern die Vergünstigungen der §§ 33 EStG und 33a EStG 1953 nicht zu. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 63891 |
BFH/NV 1991, 63 |
BStBl II 1991, 755 |
BFHE 164, 426 |
BFHE 1992, 426 |
BB 1991, 1778 (L) |
DB 1991, 2065 (L) |
DStR 1991, 1148 (KT) |
DStZ 1991, 601 (KT) |
HFR 1991, 711 (LT) |
StE 1991, 306 (K) |