Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Finanzgericht über dieselbe Steuerart für mehrere Veranlagungszeiträume einheitlich durch Urteil entschieden, so kann der Bundesfinanzhof über die Revision auch dann durch Urteil entscheiden, wenn die Revision teilweise unzulässig ist.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1, §§ 124, 126 Abs. 1

 

Gründe

Die nach §§ 184 Abs. 2, 115 FGO als Revision zu behandelnde Rb. ist, soweit sie den Veranlagungszeitraum II/1948 betrifft, unbegründet, und, soweit sie den Veranlagungszeitraum 1949 betrifft, unzulässig.

Die Revision ist zwar im Falle der Unzulässigkeit durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Der Senat hält es jedoch für gerechtfertigt, die Unzulässigkeit der Revision betreffend die Einkommensteuer 1949 gleichzeitig mit der Entscheidung über die Revision betreffend die Einkommensteuer II/1948 durch Urteil auszusprechen. Denn es handelt sich um dieselbe Steuerart, über die im finanzgerichtlichen Verfahren einheitlich in einem Urteil entschieden wurde. Es kann nicht der Sinn des als Vereinfachung gedachten Beschlußverfahrens sein, den Senat zu zwingen, über eine gegen ein einheitliches Urteil eingelegte Revision nur deshalb in zwei getrennten Verfahren mit unterschiedlicher Senatsbesetzung zu entscheiden, weil die Revision teils unbegründet, teils unzulässig ist.

 

Fundstellen

BStBl III 1967, 252

BFHE 1967, 13

BFHE 88, 13

StRK, FGO:73 R 1

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