Leitsatz (amtlich)

Bei einer Taschenrechner-Radio-Kombination in Kreditkartenformat ist keiner der beiden Bestandteile charakterbestimmend. Das Gerät gehört daher in Anwendung der ATV 3c zur Tarifnr. 85.15 GZT (Radioempfangsgerät).

 

Normenkette

GZT ATV 3; GZT Tarifnr 84.52; GZT Tarifnr 85.15 Tarifst A-3-b-2-bb-33-bbb; GZT ATV 3c

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 9.Mai 1986 bei der Beklagten (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als "X Radio & Solar Calculator" bezeichnete Ware. Das Gerät enthält in einem flachen Metallgehäuse in Kreditkartenformat ein im wesentlichen aus einem elektronischen Schaltkreis bestehendes Rundfunkempfangsgerät mit UKW-Empfangsbereich, das anstelle eines Lautsprechers mit einem Ohrhörer ausgestattet ist, und eine elektronische Rechenmaschine. Diese Rechenmaschine verfügt über alle Grundrechenarten, Prozent- und Wurzelautomatik, Fließkomma, Vollspeicher sowie Einzel- und Gesamtlöschung. Ihre wesentlichen Bestandteile sind ein LSI-Chip als Rechen- und Speicherwerk, Ziffern- und Rechenfunktionstasten, eine Flüssigkristallanzeige und eine Solarzelle. Rundfunkempfangsgerät und Rechenmaschine funktionieren unabhängig voneinander. Das Rundfunkempfangsgerät wird von einer Lithiumbatterie gespeist. Die Stromversorgung der Rechenmaschine erfolgt über die eingebaute Solarzelle. Die OFD erteilte die vZTA Nr.1347/1986 vom 30.September 1986 und wies darin die Ware als "nichtdruckende elektronische Rechenmaschine" der Tarifst. 84.52 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu.

Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie die Zuweisung des Geräts zur Tarifnr. 85.15 ("Empfangsgeräte für Rundfunk") begehrte, hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen vZTA und zur Verpflichtung der OFD, der Klägerin eine neue vZTA zu erteilen, in der das streitbefangene Gerät der Tarifst. 85.15 A III b 2 bb 33 bbb GZT zugewiesen wird.

Die zu tarifierende Ware wird von keiner Tarifstelle unmittelbar erfaßt. Sie besteht aus zwei Bestandteilen, einem Rundfunkempfangsgerät der Tarifnr. 85.15 (das zusammen mit dem Ohrhörer eine funktionelle Einheit bildet; vgl. Erläuterungen zum Zolltarif zu Abschn.XVI Teil I Rdnrn.63 ff.) und einer Rechenmaschine der Tarifnr. 84.52. Nach ATV 2b Satz 3 ist die Ware daher als zusammengesetzte Ware nach den Grundsätzen der ATV 3 zu tarifieren.

Da keine der in Frage kommenden Tarifnummern eine genauere Warenbezeichnung aufweist, führt die Tarifierung nach ATV 3a zu keinem Ergebnis.

Auch eine Tarifierung nach ATV 3b ist nicht möglich. Danach sind Waren aus verschiedenen Bestandteilen nach dem charakterbestimmenden Bestandteil zu tarifieren. Da der Wortlaut der in Frage kommenden Tarifnummern die Waren im wesentlichen nach ihren Funktionen umschreibt, ist im vorliegenden Fall als vorrangiges Kriterium die Bedeutung anzusehen, die die beiden Bestandteile der Ware im Hinblick auf deren Verwendungszweck haben, während andere Kriterien wie z.B. die Wertanteile der Bestandteile ohne wesentliche Bedeutung sind (vgl. Urteile des Senats vom 3.Juli 1984 VII K 4, 12-13/82, BFHE 141, 388, 390 --Radiouhren--, und vom 2.Juli 1987 VII K 17/86, BFHE 150, 244 --Videoturm mit Bildkommunikationssystem--). Es ist nicht erkennbar, daß potentielle Käufer das Gerät vorwiegend wegen einer seiner beiden Funktionen erwerben. Viel spricht für die Annahme, ein solches Gerät werde gerade wegen der Kombination beider Funktionen erworben. Wegen seiner leichten Mitführbarkeit stehen dem Erwerber stets beide Funktionen zur Verfügung, die er je nach Wunsch und Bedarf nutzen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß eine der beiden Funktionen durchschnittlich vorwiegend genutzt wird.

Da danach die Tarifierung weder nach ATV 3a noch nach ATV 3b möglich ist, ist die ATV 3c anzuwenden. Danach ist die Ware der von den in Betracht kommenden Tarifnummern im Zolltarifschema zuletzt genannten Tarifnummer zuzuweisen. Das ist die Tarifnr. 85.15 GZT. Dort fällt die zu tarifierende Ware unter die Position A III b 2 bb 33 bbb.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61612

BFHE 151, 258

BFHE 1988, 258

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