Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionseinlegung ohne Zulassung

 

Leitsatz (NV)

Der V.Senat schließt sich dem BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638, an.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die auf den Veranlagungszeitraum 1979 beschränkte Revision ist unzulässig.

a) Der Kläger hat seine Revision auf den Veranlagungszeitraum 1979 beschränkt. Eine solche Beschränkung ist möglich (vgl. Urteil vom 22.April 1986 VIII R 87/85, BFH/NV 1986, 690).

b) Nach Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Ohne Zulassung durch das FG oder den BFH ist die Revision daher nur zulässig, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i.S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt werden. Der Vortrag des Klägers ergibt keinen schlüssig gerügten Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr.5 FGO.

Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen die Entscheidungsgründe zwar nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht mit Gründen versehen ist. Diese Voraussetzung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat. Es muß sich um einen wesentlichen Streitpunkt des Verfahrens handeln (BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638, m.w.N.).

Der Kläger trägt in der Sache vor, das FG habe ein Beweisangebot übergangen und den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Hierin liegen aber keine Fälle fehlender Begründung, sondern allenfalls Verfahrensmängel, die die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr.3 FGO nur nach Zulassung eröffnen.

Soweit der Kläger Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, sieht § 116 Abs. 1 FGO eine zulassungsfreie Revision nicht vor.

c) Die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG kann auch im Falle ihres Erfolges der vorliegenden Revision nicht zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. BFH in BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638). Bei einer ohne vorherige Zulassung durch das FG oder den BFH eingelegten Revision geht es allein um die Frage, ob diese eingelegte Revision zulässig ist. Diese Frage richtet sich ausschließlich nach § 116 Abs. 1 FGO und ist, wie ausgeführt, zu verneinen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 313

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