Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung des PKW eines Geistlichen als Arbeitsmittel

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Rüge, das FG habe Schlussfolgerungen gezogen, die mit dem Akteninhalt und den vorgelegten Beweisen nicht zu vereinbaren seien, betrifft die inhaltliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und kann deshalb einen Verfahrensmangel nicht begründen.
  2. Die Rechtsfrage, ob die Nutzung eines PKW durch einen katholischen Geistlichen zur Anerkennung des PKW als Arbeitsmittel führen kann, ist nicht klärungsbedürftig; nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein PKW, der von einem Arbeitnehmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, als Arbeitsmittel anzuerkennen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 23.11.1999; Aktenzeichen 8 K 2672/99 E)

 

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da weder der gerügte Verfahrensmangel noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO― a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000 (BStBl I 2002, 1757).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den behaupteten Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ausreichend dargelegt hat. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt nämlich nicht die Behauptung, das Urteil widerspreche dem tatsächlichen Sachverhalt (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. März 2003 I B 98/02, BFH/NV 2003, 1191). Jedenfalls liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des PKW nicht nachgewiesen habe. Demgegenüber macht der Kläger mit dem Hinweis auf die angeblich mit dem Akteninhalt und den vorgelegten Beweisen nicht zu vereinbarenden Schlussfolgerungen lediglich eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung geltend und rügt damit letztlich materiell-rechtliche Fehler des vorinstanzlichen Urteils, die keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine wirklichkeitsnahe Auslegung der Behandlung eines PKW bei einem katholischen Geistlichen zur Anerkennung als Arbeitsmittel führen könne, liegt ebenfalls nicht vor, da diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein PKW, der von einem Arbeitnehmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, als Arbeitsmittel anzuerkennen (BFH-Urteil vom 29. April 1983 VI R 139/80, BFHE 138, 441, BStBl II 1983, 586; vgl. ferner Senatsurteil vom 21. November 1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262) selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass entsprechende Nachweise erbracht werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1092930

BFH/NV 2004, 338

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