Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Teilwertabschreibung einer GmbH kann vGA auslösen

 

Leitsatz (NV)

Es entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795), daß die Teilwertabschreibung einer GmbH auf eine Forderung gegen ihre Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 sein kann.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG 1984 § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, 3 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, klagte wegen Körperschaftsteuer (KSt) 1986, weil das FA eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 darin gesehen hatte, daß die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung gegen ihre Gesellschafter annahm. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die sie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützte.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 115 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen (abstrakten) Interesse liegt. Es muß das Interesse eines größeren Kreises von Steuerpflichtigen an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt sein. Die Rechtssache muß klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Geist in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO, Rdnr. 53 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

Die erste Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, ist durch das BFH-Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89 (BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795) geklärt. Dort hat der erkennende Senat eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung als eine Vermögensminderung im Sinne der Definition der verdeckten Gewinnausschüttung beurteilt. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hat er daraus abgeleitet, daß die Darlehensforderung sich gegen einen Gesellschafter richtete und die GmbH im Zeitpunkt der Darlehensgewährung auf dessen ausreichende Besicherung verzichtet hatte. Der Senat hat auch in seiner späteren Rechtsprechung die Vermögensminderung stets an Hand der Steuerbilanz ermittelt, wie sie ohne Berücksichtigung der Rechtsfolge aus § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1977 unter Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes aufzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1993 I R 72/92, BStBl II 1993, 801). Der Streitfall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dem Urteil in BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795 kein Forderungsverzicht der Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter zugrunde. Das deutsche Zivilrecht kennt ohnehin keinen einseitigen Forderungsverzicht, sondern nur den Erlaßvertrag i.S. des § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -.

Die zweite Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung die Klägerin geltend macht, ist nicht klärungsfähig. Sollte nämlich die von den Eheleuten X bestellte Grundschuld in irgendeiner Form auch der Sicherung der Darlehensforderung der Klägerin gedient haben, so berührt dies in erster Linie die Höhe der von der Klägerin vorgenommenen Teilwertabschreibung. Die Klägerin hätte dieselbe insoweit nicht vornehmen dürfen, als eine Sicherheit durch die Grundschuld gegeben war. Für die Höhe des zu versteuernden Einkommens ist es letztlich aber ohne Bedeutung, ob der Gewinn durch die Minderung der Teilwertabschreibung oder aber durch den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erhöht wird.

Zwar hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) auch eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 in Höhe von 500000 DM angenommen und die sog. Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1977 hergestellt. Das Finanzgericht hat sich zu der Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes nicht geäußert. Jedoch kann die Revision auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zugelassen werden. Die Klägerin hat in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht die falsche Anwendung des § 27 Abs. 1 KStG 1977 gerügt. Zusätzlich hat die Herstellung der Ausschüttungsbelastung per Saldo zu einer Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 14575 DM geführt.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 415

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