Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; Verstoß gegen Willkürverbot
Leitsatz (NV)
Die Rüge, daß das FG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Überraschungsentscheidung getroffen hat, ist nur dann schlüssig erhoben, wenn der Kläger substantiiert vorgetragen hat, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, und BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 VIII B 137/95, BFH/NV 1997, 124).
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot stellt die Verletzung materiellen Rechts dar.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1973 bis 1983 als Rechtsanwalt tätig. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung im Jahre 1984 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß der Kläger in erheblichem Umfang Honorare nicht verbucht, sondern über ein "privates" Konto habe fließen lassen, Entgelte für die Beschaffung von Scheinrechnungen und für Geldwäsche unversteuert gelassen und Geschäftsvorfälle in der Buchführung zu seinen Gunsten falsch dargestellt habe. Der Kläger wurde im Jahre ... wegen Steuerhinterziehung zugunsten Dritter und Betrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem Berufsverbot belegt. Das Verfahren wegen Steuerhinterziehung in eigener Sache wurde gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorläufig eingestellt.
Aufgrund der Feststellungen des Fahndungsprüfers änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) im Jahre 1989 die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Die Klage dagegen hatte teilweise Erfolg.
Seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt der Kläger ausschließlich auf Verfahrensmängel.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht. Nach dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer die Tatsachen, die den Mangel ergeben, so vollständig anzugeben hat, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398).
1. Der Kläger trägt vor, daß er nicht die Verwirkung der Festsetzungsansprüche, sondern der Zahlungsansprüche geltend gemacht habe und das Finanzgericht (FG) diese Frage nicht aufgeklärt habe.
Hiermit rügt der Kläger keinen Verfahrensmangel, sondern fehlerhafte Rechtsanwendung, weil das FG nur die Frage der Verwirkung der Festsetzungsansprüche geprüft hat. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts bezeichnet keinen Zulassungsgrund (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617).
2. Auch der weitere Einwand des Klägers, daß das FG die Nichtigkeit der Bescheide verneint und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe, enthält die Behauptung eines materiell-rechtlichen Fehlers in der Rechtsfindung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, weil das FG nicht konkret begründet habe, weshalb es das Rechtsstaatsprinzip als nicht verletzt ansieht, läßt sich dem nicht entnehmen, daß das FG seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Rdnr. 30). Die Rüge, daß das FG seine Klagebegründung Nr. ... mit Beweisangeboten nicht verwertet und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe, ist schon deshalb nicht schlüssig erhoben, weil durch diesen Hinweis auf die Klagebegründung nicht dargelegt ist, welche Tatsachen das FG hätte aufklären sollen. Die ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt die Angabe der ermittlungsbedürftigen Tatsachen voraus (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 398).
Mit der Behauptung, daß das FG dadurch sein rechtliches Gehör verletzt habe, daß es die Klagebegründung Nr. ... unzureichend und einseitig zu seinen Lasten abgehandelt habe, macht der Kläger ebenfalls keinen Verfahrensmangel, sondern fehlerhafte Rechtsanwendung geltend.
3. Inwieweit das FG seine Aufklärungspflicht durch Mißachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes und Übergehen von Beweisanträgen verletzt hat, weil es das vom Kläger behauptete Treuhandverhältnis zu S als Treugeber nicht anerkannt hat, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Dieser führt insoweit aus, wahr sei, daß der Scheintreugeber B nicht existiert habe. Daß das FG an den erstmals in der mündlichen Verhandlung genannten wahren Treugeber S aufgrund der im Urteil umfangreich dargestellten Indizien nicht glaube, zeige nur die Aufklärungslücke im Sachverhalt auf. Daß die originalen Treuhandverträge nicht existierten, sei eine Behauptung des FG, die nicht durch Tatsachen und Beweise erwiesen sei. Das FG habe sich ersatzweise auf vermeintliche Indizien gestützt, diese aber in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, so daß er (Kläger) keine Gelegenheit gehabt habe, gegenwirkende Indizien oder sogar Tatsachen und Beweise darzulegen. Insoweit handle es sich um eine verbotene Überraschungsentscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der aufklärungsbedürftige und aufklärungsfähige Sachverhalt und die beantragten Beweise ergäben sich aus der Klagebegründung Nr. ... , deren Auswertung sich dem FG hätte aufdrängen müssen.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, daß der Beschwerdeführer darlegt:
a) Die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
b) die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind,
d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
f) daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 398).
Hat der Beschwerdeführer keinen Beweisantrag gestellt, so muß er statt b) und c) darlegen, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum er nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und warum die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188). Die Ausführungen des Klägers werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Es ergeben sich aus ihnen weder ermittlungsbedürftige Tatsachen noch Beweismittel, noch inwiefern das Urteil auf der mangelnden Sachaufklärung beruhen kann.
Auch die Rüge, daß das FG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Überraschungsentscheidung getroffen hat, ist nicht schlüssig erhoben. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht hat äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, und BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 VIII B 137/95, BFH/NV 1997, 124).
4. Die weitere Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht dadurch, daß das FG "die fehlende Ermessensausübung des Finanzamts zur Inanspruchnahme wahlweise des Treuhänder-Klägers und des Treugeber- S als rechtens festgestellt" habe, entbehrt der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Willkür unter Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot stellt die Verletzung materiellen Rechts dar.
5. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das FG die Klagebegründung Nr. ... des Klägers mit Sachvortrag und Beweisen zur Steuerhinterziehung und Verjährung nicht ausgewertet habe, läßt schon die Darlegung ermittlungsbedürftiger Tatsachen vermissen.
6. Was die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht dadurch, daß das FG Zahlungen des X als Entgelt für die Fiktion von Beteiligungen an atypisch stillen Gesellschaften und als Einnahmen beurteilt hat, anbelangt, so fehlt es insoweit an der Angabe der Beweismittel und Beweisthemen. Der bloße Hinweis auf die Klagebegründung Nr. ... reicht hierfür nicht aus.
Die Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, die der Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls erhoben hat, erfordert, daß der Beschwerdeführer die Aktenteile, die das FG nach seiner Ansicht nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet. Dabei ist unter genauer Angabe der betreffenden Schriftsätze (Angabe der Seitenzahl) darzulegen, welches substantiierte Vorbringen vor dem FG im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben ist. Ferner muß dargelegt werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen und inwiefern diese für die Entscheidung erheblich sind (BFH-Beschluß vom 10. Juli 1995 V B 15/95, BFH/NV 1996, 150). Der Kläger sieht die Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darin, daß das FG zwar einen Gewerbebetrieb mit den Tätigkeiten Beteiligungsfingierung, Scheinrechnungsbeschaffung und Geldwäsche angenommen hat, aber Warentermingeschäfte, die er mit Verlusten ausgeführt hat, in diesen Gewerbebetrieb nicht einbezogen hat. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das Verfahren Az.: ... zu den Warentermingeschäften, außerdem auf seine Klagebegründung Nr. ... , aus welchen der Gesamtumfang und der innere Zusammenhang ersichtlich seien. Dieser Vortrag entspricht nicht den genannten Begründungserfordernissen.
7. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Erfassung der Haftpflichtversicherungserstattung aus der Versicherung des Zeugen L als Betriebseinnahme des Klägers ist nicht schlüssig erhoben. Der Kläger trägt insoweit vor, daß die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an L ein privater Vorgang gewesen sei, das FG nicht aufgeklärt habe, ob er (der Kläger) die Einnahme nicht bereits verbucht habe, und falsch sei, daß L seine (des Klägers) Einlassung nicht bestätigt habe. Er verweist auf seine Klagebegründung Nr. ... , aus welcher sich der aufklärungsbedürftige und aufklärungsfähige Sachverhalt und die beantragten Beweise ergäben.
Das Vorbringen des Klägers richtet sich im wesentlichen gegen die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung durch das FG. Im übrigen -- hinsichtlich der Aufklärung einer etwaigen Verbuchung -- fehlt es bereits an der Darlegung, welche Beweismittel er an welcher Stelle seiner Klagebegründung Nr. ... angeboten hat bzw. warum sich ohne entsprechendes Beweisangebot die Aufklärung dem FG hätte aufdrängen müssen.
8. Hinsichtlich der Zurechnung des Barhonorars rügt der Kläger Verletzung der Aufklärungspflicht. Er macht geltend, die Zahlung sei unbewiesen, eine Quittung oder ein anderer Beleg seien nicht vorhanden. Der Zeuge A habe sich nicht mehr erinnern können. Das FG hätte seine Klagebegründung Nr. ... mit Sachvortrag und Beweisen verwerten müssen. Diese Verwertung hätte den Beweis erbracht, ob er oder ob er nicht die Barzahlung erhalten habe. Die Beweislast hierfür trage das FA.
Auch diese Rüge erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung durch das FG; ein solcher Fehler zählt zu den materiell-rechtlichen Fehlern (vgl. BFH-Beschluß vom 10. November 1994 IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691, m. w. N.). An einer substantiierten Darlegung von Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel ergeben könnte, fehlt es.
9. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung des Klägers, das FG habe seine Aufklärungspflicht insoweit verletzt, als es die Erstattung der Versicherung als Betriebseinnahme behandelt hat. Das FG habe den Sachverhalt verfälscht. Der mißlungene Beweis der Weiterleitung der Versicherungsleistung sei steuerlich völlig irrelevant. Es handle sich um eine Andergeldzahlung als durchlaufender Posten. Die Einbehaltung und Nichtabführung des Andergeldes sei lediglich eine nichtsteuerbare Unterschlagung gegenüber dem Geschädigten und ein Betrug gegenüber der Versicherung. Das FG hätte die Klagebegründung Nr. ... , aus der sich der aufklärungsbedürftige und aufklärungsfähige Sachverhalt ergebe, verwerten müssen.
Dieser Begründung lassen sich weder ermittlungsbedürftige Tatsachen noch Beweismittel und Beweisthemen noch das Ergebnis der Beweisaufnahme entnehmen, ebensowenig, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Der Kläger rügt fehlerhafte Rechtsanwendung, bezeichnet aber keinen Zulassungsgrund (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 VIII B 2/95, BFH/NV 1996, 618).
10. Weiterhin rügt der Kläger, soweit das FG das Entgelt für die Beschaffung von Scheinrechnungen als Betriebseinnahme eines Gewerbebetriebs qualifiziert habe, habe es das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt; es hätte in dem Gewerbebetrieb alle seine steuerberaterlich-außerberuflichen Tätigkeiten zugunsten seiner Mandanten einbeziehen müssen, also auch seine verlustbringenden Warentermingeschäfte. Der Gesamtumfang sei aus den Unterlagen Az: ... F-Warentermingeschäfte und seiner Klagebegründung Nr. ... ersichtlich. Das FG habe die erforderliche Zusammenfassung unterlassen, um nur die einnahme- und gewinnbringenden Teile einseitig zu seinen Lasten zu berücksichtigen. In der Nichtverwertung seiner genannten Klagebegründung Nr. ... liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Beide Verfahrensrügen sind jedenfalls schon deshalb nicht schlüssig erhoben, weil nicht dargetan ist, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens bzw. der unterlassenen Aufklärung beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 150, und BFH/NV 1995, 188). Letztlich wendet sich der Kläger gegen die Rechtsanwendung durch das FG.
11. Gleiches gilt auch für die mit der gleichen Begründung erhobene Rüge der Verfahrensmängel in bezug auf die Zurechnung des Entgelts für Geldwäschemaßnahmen als Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs.
12. Soweit der Kläger die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FG mit der Begründung rügt, daß es einen von der T- GmbH dem Kläger überwiesenen Betrag nicht als Kostenerstattung, sondern als Honorar qualifiziert hat, hat er ebenfalls keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dieser Verfahrensmangel ergeben könnte. Er trägt vor, er habe keine Rechnung erstellt, sondern eine Abrechnung über Ausgaben erteilt. Die Schlußfolgerungen des FG verstießen gegen die Denkgesetze. Aus der bestimmungsgemäßen Kontenverwendung könne nicht auf eine Zahlung für eine Leistung geschlossen werden. Das FG habe seinen Vermerk Kostenerstattung falsch bewertet. Falsch sei auch die Annahme des FG, daß er die Beweislast für die Qualifikation der Einnahme als Kostenerstattung trage. Unwahr sei auch, daß G die Akten nicht gestohlen haben solle, wie sich aus der Begründung "Unglaubhaftigkeit des Aktendiebstahls durch G" ergebe. Die Nichtverwertung der Beweise aus den von G gestohlenen Akten beruhe auf mangelhafter Beweisdurchsetzung seitens des FG. Das FG hätte den Zeugen G nicht nur schriftlich befragen müssen, ob er zur Aussage und Beibringung der Akten bereit sei, sondern hätte ihn vorladen und unter Eid zu den Akten, ihrem Verbleib und Inhalt befragen müssen.
Die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern behauptet eine Verletzung des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 7. November 1994 VIII B 34/94, BFH/NV 1995, 618). Mangelnde Sachaufklärung durch die Nichteinvernahme des Zeugen G kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser zur Frage der Überweisung der T-GmbH aus eigener Tatsachenkenntnis nichts beitragen konnte. Im Kern richten sich die Ausführungen des Klägers gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des FG.
13. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht dadurch, daß das FG eine Überweisung der K-GmbH als Betriebseinnahmen beurteilt hat.
14. Schließlich enthalten auch die Ein wendungen des Klägers gegen die Nicht anerkennung der Zahlung aufgrund der Rechnung B als Betriebsausgaben keine ordnungsgemäße Rüge mangelnder Sachaufklärung. Der Kläger macht geltend, daß die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung Arbeiten in den Privaträumen betroffen habe, während die von ihm bezahlte Rechnung, welche verschwunden sei, über betriebliche Arbeiten ausgestellt worden sei. Seine Zahlung sei aufgrund der Zeugenaussagen von B und L und des Fehlens des Originalbeweises nicht identifizierbar gewesen. Außerdem habe sein Vater als Eigentümer des Hauses die Kosten für private Umbauten getragen.
Der Kläger wendet sich auch insoweit gegen die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung durch das FG. Seinen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, welche Tatsachen aufgrund welcher Beweismittel das FG hätte ermitteln sollen und inwiefern es dadurch zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können.
15. Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 422194 |
BFH/NV 1997, 775 |