Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

Mit Beendigung einer Instanz erledigt sich grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde; Ausnahmen sind möglich.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller beantragte vor dem FG, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren u.a. für die Durchführung des Verfahrens vor dem FG mit dem Az. . . . Mit Beschluß vom 9. August 1985 lehnte das FG den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners (HZA) ab. Mit Beschluß vom gleichen Tag lehnte das FG ferner den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe u.a. für dieses Verfahren mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, und verwies zur Begründung auf seinen erstgenannten Beschluß. Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluß des FG, in dem dieses die Gewährung der Prozeßkostenhilfe für das Verfahren . . . ablehnte, aufzuheben und gemäß dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Antragsteller begründete diese Beschwerde in gleicher Weise wie seine Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Vorentscheidung bezog sich auf die Frage, ob dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Aussetzungsverfahrens vor dem FG gewährt werden solle. Dieses Verfahren ist inzwischen durch den (ebenfalls mit Beschwerde angefochtenen) Beschluß des FG vom 9. August 1985 erledigt. Mit der Beendigung einer Instanz erledigt sich aber grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 127 Anm. 7 B a). Denn die Prozeßkostenhilfe wird nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ihre Bewilligung wirkt deshalb grundsätzlich nur für die Zukunft, und sie setzt ein noch anhängiges Verfahren voraus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 122 Anm. 1 B). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme gegeben ist und daher ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das bereits abgeschlossene Antragsverfahren vor dem FG möglich ist. Denn jedenfalls hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, daß für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422946

BFH/NV 1986, 488

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