Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aktenübersendung an die Wohnung eines Beteiligten oder Prozeßbevollmächtigten; keine Ablichtung der gesamten Gerichtsakten durch die Geschäftstelle

 

Leitsatz (NV)

1. Im Verfahren vor den Finanzgerichten ist die Überlassung von Akten in die Wohnung eines Beteiligten (vgl. § 57 FGO) oder in die Wohnung oder Kanzlei eines Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich nicht vorgesehen (siehe BFH-Beschluß vom 24. 3. 1981 VII B 84/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).

2. Aus § 78 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO ist keine Verpflichtung der Geschäftstelle des Gerichts abzuleiten, für einen Beteiligten Ablichtungen der gesamten Gerichtsakten anzufertigen und ihm zu übersenden.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 413800

BFH/NV 1985, 42

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