Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung des Verfahrens aufgrund Insolvenz; Löschung in Registern

 

Leitsatz (NV)

1. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

2. Eine Löschung in den Registern des Gerichts steht einer späteren Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen.

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 240 S. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 18.01.2001; Aktenzeichen 11 K 270/99)

 

Tatbestand

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2001  11 K 270/99 Revision eingelegt hatte, wurde --ausweislich einer Mitteilung des FA-- über das Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 1. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftsstelle des Senats fragte beim Insolvenzverwalter an, ob er das Revisionsverfahren aufnehmen werde. Dieser äußerte sich nicht.

 

Entscheidungsgründe

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Revisionsverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

Es erscheint zweckmäßig, das Revisionsverfahren in den Registern des Bundesfinanzhofs (BFH) zu löschen, da dieses gegenwärtig nicht fortgesetzt werden kann und die Fortsetzung ungewiss ist. Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nicht. Sie bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186).

Die Unterbrechung des Verfahrens dauert solange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2004 XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1277715

BFH/NV 2005, 237

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