Leitsatz

Betriebsprüfer dürfen sich bei der Hinzuschätzung von Einnahmen eines Taxiunternehmens auf die Jahresfahrleistungen stützen, die aus den - bei der Erneuerung der Taxikonzession angeforderten - TÜV-Berichten hervorgehen. Der angesetzte Nettoerlös je gefahrenem Kilometer muss sich nach Auffassung des FG Hamburg aber an den Erklärungen des Taxiunternehmers orientieren.

 

Sachverhalt

Ein Hamburger Taxiunternehmen erfasste die Einnahmen pro Fahrer jeweils am Monatsende in einem Kassenbericht; tägliche Kassenberichte mit der Ermittlung der Tageseinnahmen waren nicht vorhanden. Ebenso führten die Fahrer keine Aufzeichnungen in Form von Schichtzetteln. Der Betriebsprüfer ging von einer Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten aus und schätzte deshalb Einnahmen hinzu. Als Jahresfahrleistung setzte er die Werte an, die sich aus den - bei der Erneuerung der Taxikonzession angeforderten - TÜV-Berichten ergaben. Den Nettoerlös je gefahrenem Kilometer setzte der Prüfer unter Rückgriff auf ein Gutachten mit 0,80 EUR an. Von den so errechneten Mehrerlösen in Höhe von insgesamt 508.000 EUR zog er noch pauschale Lohnaufwendungen und Treibstoffkosten ab. Infolge der geänderten Steuerbescheide und den damit einhergehenden Steuernachforderungen beantragte der Taxiunternehmer die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

 

Entscheidung

Das FG gewährte eine AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide. Dem Grunde nach war die Hinzuschätzung zunächst mal zu Recht erfolgt, da der Taxiunternehmer seine Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt hatte. Er war insbesondere verpflichtet gewesen, täglich Schichtzettel zu erstellen und diese aufzubewahren. Durch die monatsweisen Abrechnungen bzw. Buchungen hat er seine Aufzeichnungspflichten nicht hinreichend erfüllt.

Die Schätzung war aber der Höhe nach ernstlich zweifelhaft. Das FG akzeptierte zwar den Ansatz der Jahresfahrleistung auf Grundlage der TÜV-Berichte, trug den geschätzten Nettoerlös pro gefahrenem Kilometer von 0,80 EUR aber nicht mit. Nach Auffassung des FG muss sich der Satz aus den Beträgen errechnen, die sich aus den Erklärungen des Taxiunternehmers ergeben. Das FG legte daher Kilometersätze zwischen 0,74 EUR und 0,85 EUR zugrunde und errechnete so den auszusetzenden (Teil-)Betrag.

 

Hinweis

Der Beschluss erging in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV), sodass das FG nur eine summarische Prüfung vornehmen musste. Erst das Hauptsacheverfahren wird endgültig zeigen, in welcher Höhe das Finanzamt die Einnahmen hinzuschätzen durfte.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2011, 6 V 2/11

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