Kommentar

Der EuGH hatte entschieden, dass bei einer gemischt-genutzten Immobilie die private Nutzung umsatzsteuerpflichtig ist (Seeling-Rechtsprechung). Dies hatte zur Folge, dass die Vorsteuerbeträge, die auf den privat genutzten Gebäudeteil entfallen, abzugsfähig wurden. Um diese für den Fiskus nachteilige Folge abzumildern, wurde die Verteilung der Gebäudeanschaffungskosten von 50 auf 10 Jahre verkürzt (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG i. d. F. des EURLUmsG). Die Neuregelung gilt ab 01.07.2004. Das BMF hat eine Rückwirkung der Regelung für alle noch offenen Fälle angenommen (BMF, Schreiben v. 13.04.2004, IV B 7 – S– 7206 – 3/04). Der BFH hat entscheiden, dass die Regelung keine Rückwirkung hat (BFH, Urteil v. 19.04.2007, V R 56/04).

Dem schloss sich das BMF nun an: In der Zeit vor 01.07.2004 sind als Bemessungsgrundlage Kosten anzusetzen, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe verweist das BMF nach wie vor auf Rz. 3 des Schreibens von 13.04.2004.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 10.08.2007, IV A 5 – S 7206/07/0003.

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