zu den mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG gehören insbesondere
1. |
die freiberufliche Unternehmensberatung im Sinne von § 1 PartGG, |
2. |
die Tätigkeit der Mediation, |
3. |
die Verwaltung fremdenVermögens, |
4. |
das Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte, |
5. |
die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten, |
6. |
die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat, |
7. |
die Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter, |
8. |
die Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand, |
9. |
die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung, Mitglied in Gläubigerausschüssen, |
10. |
die Tätigkeit als Hausverwalter und Verwalter nach demWohnungseigentumsgesetz. Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen sind zu beachten. |
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