FinMin Baden-Württemberg, 15.12.1992, S 4500/1

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG sind Erwerbsvorgänge im Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in seiner jeweils geltenden Fassung von der GrESt ausgenommen.

Hierunter fallen zunächst stets und in vollem Umfang Zuteilungen an die Gemeinde oder den sonstigen Erschließungsträger für die in § 55 Abs. 2 BauGB genannten Zwecke (u. a. Flächen für Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen).

Für die Aufteilung der verbleibenden Verteilungsmasse an die beteiligten Grundeigentümer ist grundsätzlich die Höhe ihres jeweiligen Sollanspruchs § 56 Abs. 1 BauGB) maßgebend.

Werden einem Eigentümer nur Flächen bis zur Höhe seines Sollanspruchs zugeteilt, ist dieser Erwerb auch dann nicht steuerbar, wenn er für durch die Umlegung bewirkte Wertsteigerungen einen Ausgleich in Geld zahlen muß.

Übersteigt der Wert der zugeteilten Fläche den Sollanspruch (Mehrzuteilung), so ist der insoweit zu entrichtende Geldausgleich grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassen. Das gilt auch bei Grundstückszuteilungen für öffentliche Zwecke nach § 55 Abs. 5 BauGB an Bedarfs- oder Erschließungsträger, die keine wert- oder flächengleichen Grundstücke eingebracht haben (BFH, Urteil vom 1. 8. 1990, BStBl. 1990 II, 1034).

Steht bei Vorausregelungen nach § 76 BauGB der Sollanspruch noch nicht endgültig fest, ist die Steuerfestsetzung davon abhängig, ob der Sollanspruch voraussichtlich überschritten wird oder nicht. Nach dem späteren Vorliegen des Sollanspruchswerts ist die Steuerfestsetzung ggf. nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (nicht veröffentlichtes Urteil des FG Münster vom 3. 12. 1990, Az. VIII 6135/88 GrE).

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und ist auf alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Umlegungsfälle anzuwenden.

Ein der GrESt unterliegender Rechtsvorgang im Rahmen eines Umlegungsverfahrens kann nicht angenommen werden, wenn und soweit im Einzelfall nicht nur der Inhalt des Eigentums und der Rechtsträger unverändert bleiben, sondern sich dieses Eigentum auch nach wie vor auf denselben abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bezieht. (BFH vom 29.10.1997, BStBl. II 1998 S. 27).

 

Normenkette

GrEStG § 1

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