Aufgrund des Jahressteuergesetz 2020 hat sich der Abzug von Schulden und Lasten geändert. Hiernach gilt nun Folgendes.[1]

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Kürzung des Abzugs für solche Schulden und Lasten eingeführt, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit erworbenen steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen.

Zu diesen Schulden und Lasten zählen z. B.:

  1. Pflichtteilsverbindlichkeiten,
  2. Konsumentendarlehen,
  3. Steuerschulden oder
  4. die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs.

Hierbei ist wie folgt vorzugehen:

1. Schritt:

Die Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen (s. oben), sind auf alle Vermögensgegenstände des Erwerbs aufzuteilen.

Der einem einzelnen Vermögensgegenstand zuzurechnende Anteil an diesen Schulden und Lasten bemisst sich hierbei nach dem Verhältnis des Werts des jeweiligen Vermögensgegenstands nach Abzug der Schulden und Lasten, die mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller Schulden und Lasten, die mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

2. Schritt:

Der im obigen 1. Schritt berechnete, auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an Schulden und Lasten ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist.

Handelt es sich nur um teilweise steuerbefreite Vermögensgegenstände (z. B. aufgrund des § 13d ErbStG – zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke) ist daher in einem 2. Schritt der verbleibende abzugsfähige Betrag zu ermitteln.

Weitere Einzelheiten zur Berechnung mit entsprechenden Beispielen siehe Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021[2]

Wird eine Steuerbefreiung rückwirkend gemindert, ist die Steuerfestsetzung zu ändern und dabei auch der Betrag der teilweise nicht abziehbaren Schulden und Lasten neu zu berechnen.

Eine solche rückwirkende Minderung der Steuerbefreiung kommt z. B. für folgendes Vermögen in Betracht:

  1. für denkmalgeschützte Erwerbsgegenstände,
  2. für Familienheime oder
  3. für begünstigtes Unternehmensvermögen.

Das gleiche gilt auch dann, wenn die Befreiung entfällt.

Zu einer weiteren Änderung der Berechnung kann es aber auch dann kommen, wenn

  1. eine Steuerbefreiung rückwirkend erhöht wird oder
  2. erstmals eine Steuerbefreiung gewährt wird.
 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Zeitliche Anwendung

Die geänderte Regelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.

[1] Zu den Änderungen siehe auch Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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