Leitsatz (redaktionell)

Benennt eine Partei für eine Behauptung die Zeugen "XYZ" oder "NN", so ist ein solcher Beweisantrag zwar nach ZPO § 373 unvollständig, aber nicht völlig unerheblich. Unter Umständen sind ein Hinweis des Gerichts (ZPO § 139) und eine Fristsetzung nach ZPO § 356 geboten.

 

Orientierungssatz

Betriebsbedingte Kündigung eines Orchestermusikers wegen unbefriedigendem Ergebnis der Umschulung vom Kontrabass aus Elektro-Bass-Gitarre.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 20.09.1974; Aktenzeichen 5 Sa 60/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438325

NJW 1977, 727

NJW 1977, 727-728 (LT1)

AP § 373 ZPO (LT1), Nr 1

AR-Blattei, ES 1030 Nr 23 (T1)

AR-Blattei, Künstlerische Tätigkeit Entsch 23 (T1)

EzA § 373 ZPO, Nr 1

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