Leitsatz (redaktionell)

1. Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes und der Bundesanstalt für Güterfernverkehr vom 1965-04-05 in der Fassung vom 1970-12-17 (Kraftfahrer-TV) ist gültig. Er verstößt weder gegen die Vorschriften der ArbZO noch gegen den Gleichheitssatz (GG Art 3).

2. Für die Ermittlung, der für den Kraftfahrer in Frage kommenden Lohngruppe nach § 4 Abs 2 Kraftfahrer-TV ist von den im jeweils vorangegangenen Halbjahr geleisteten Arbeitsstunden, ohne Berücksichtigung der nach MTB 2 § 19 Abs 4 abgefeierten Überstunden, auszugehen. Arbeitszeiten zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit des Kraftfahrers und der höchst zulässigen Arbeitszeit sind Überstunden.

3. Solche Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ablauf der darauf folgenden drei Kalenderwochen abzufeiern.

 

Orientierungssatz

Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes und der Bundesanstalt für Güterfernverkehr vom 1965-04-05 Fassung: 1970-12-17 (Kraftfahrer-TV).

 

Normenkette

GG Art. 3; MTB §§ 15, 19; AZO § 15; MTB 2 §§ 15, 19

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 13.09.1972; Aktenzeichen 3 Sa 322/72)

 

Fundstellen

BAGE 25, 426

BAGE, 426

BB 1974, 417

DB 1974, 586

AP § 19 MTB II, Nr 2

AR-Blattei, öffentlicher Dienst Entsch 140

EzA § 4 TVG öffentlicher Dienst, Nr 3

PersV 1974, 215

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