Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Lehrgesellenzulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Lehrgesellenzulage entsteht bei Ausübung der Lehrgesellentätigkeit mit Wissen und Billigung der Vorgesetzten. Einer besonderen Bestellung oder ausdrücklichen Übertragung der Tätigkeit bedarf es nicht.

2. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit aus sachlichem Grund führt automatisch zum Wegfall der Lehrgesellenzulage.

3. Der Entzug der Lehrgesellentätigkeit ist nicht mitbestimmungspflichtig.

 

Normenkette

MTB § 9; MTB 2 § 9; BPersVG § 75

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 25.04.1984; Aktenzeichen 2 Sa 221/83)

ArbG Bremerhaven (Entscheidung vom 02.06.1983; Aktenzeichen 1 Ca 111/83)

 

Tatbestand

Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit März 1966 in den Diensten der Beklagten. Er war zunächst bei der Standortverwaltung B als Arbeiter mit einem Lohn nach Lohngruppe III MTB II tätig. Ab 1. März 1971 erhielt er Lohn nach Lohngruppe II MTB II. Seit 1. Oktober 1973 zahlt die Beklagte Lohn nach Lohngruppe I MTB II.

Seit 1. Oktober 1982 ist der Kläger in der Lehrwerkstatt Mechanik der Marineortungsschule in B tätig. Ihm wurde die Tätigkeit eines Mechanikers und Lehrgesellen übertragen. Nach einer Tätigkeitsdarstellung vom 13. September 1982 übte der Kläger folgende Tätigkeiten mit folgenden Anteilen an seiner Gesamtarbeitszeit aus:

a) Praktische Unterweisung der Lehrgangs-

teilnehmer bei der Mechanikerausbildung

(Handhabung von Werkzeugen und Maschi-

nen, Vermitteln von handwerklichen Fer-

tigkeiten)

- Überprüfen der von den LT erstellten

Arbeitsproben, Überwachen der Ein-

haltung der Sicherheits- und Schutz-

vorschriften 60 v.H.

b) Durchführen von Mechanikerarbeiten

- Anfertigen neuer Übungsschaltungen

auf Weisung

- Herstellen neuer Werkstücke für die

Ausbildung

- Vorbereiten von Prüfungsunterlagen

und Material

- Wartungs-, Pflege- und Instandset-

zungsarbeiten an Werkzeugen und Ma-

schinen 30 v.H.

c) Materialverantwortlicher in seinem Be-

reich

- regelmäßiges Prüfen und Kontrollie-

ren des Materials auf Zustand und

Bestand

- Sicherstellen der Einsatzbereit-

schaft seines Bereiches für die

Durchführung der Ausbildung und Prü-

fungen 10 v.H.

Mit Rücksicht auf diese Tätigkeit zahlte die Beklagte an den Kläger ab 1. Oktober 1982 zusätzlich zum Lohn nach Lohngruppe I MTB II eine Lehrgesellenzulage nach § 4 TV Lohngruppenverzeichnis zum MTB II.

Am 4. Februar 1983 wurde dem Kläger mündlich mitgeteilt, er könne ab sofort nicht mehr als Lehrgeselle eingesetzt werden, da der Marineortungsschule militärisches Ausbildungspersonal zugeteilt sei. Daher könne die Lehrgesellenzulage mit Wirkung vom 7. Februar 1983 nicht mehr gezahlt werden. Mit Schreiben vom 22. März 1983 teilte die zuständige Standortverwaltung dem Kläger mit, daß sich mit dem Fortfall der Lehrgesellentätigkeit die Fallgruppe seiner Lohngruppe ändere, wobei noch geprüft werde, ob sich die Einreihung ebenfalls ändern werde. Nach Feststellung der geänderten Aufgaben werde er eine neue Tätigkeitsdarstellung erhalten. Eine solche neue Tätigkeitsdarstellung wurde dem Kläger in der Folgezeit jedoch nicht mitgeteilt.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihm die Lehrgesellentätigkeit zu entziehen und die Zahlung der Zulage einzustellen. Er hat vorgetragen, ihm stehe schon deshalb weiterhin die Lehrgesellenzulage zu, weil er über den 4. Februar 1983 hinaus neben seinen handwerklichen Tätigkeiten beim theoretischen Unterricht im Rahmen der Ausbildung der Soldaten mitgewirkt und praktische Unterweisungen gegeben habe. Das ergebe sich aus einer mit dem Kommandeur der Marineortungsschule getroffenen Regelung, wie sie in der Gesprächsnotiz vom 21. April 1983 festgehalten sei. Auch nach dem Widerruf der Bestellung zum Lehrgesellen sei er mindestens zu 10 v.H. unterrichtend tätig gewesen. Abgesehen davon könne ihm nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen die Lehrgesellenzulage nur durch Kündigung entzogen werden, die jedoch nicht erklärt worden sei und mangels Beteiligung des Personalrats auch unwirksam wäre. Im übrigen habe die Beklagte auch keine zwingenden betrieblichen oder verhaltensbedingten Gründe dargelegt, aus denen geschlossen werden könne, daß die Übertragung der Lehrtätigkeit auf militärisches Personal zwingend erforderlich gewesen sei.

Der Kläger hat demgemäß beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflich-

tet ist, den Kläger weiterhin über den 4.

Februar 1983 als Lehrgesellen zu beschäfti-

gen und ihm die Lehrgesellenzulage zu zah-

len.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, nach dem Entzug der Lehrgesellentätigkeit am 4. Februar 1983 stehe dem Kläger über den 7. Februar 1983 hinaus kein Anspruch auf eine Lehrgesellenzulage mehr zu. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es insoweit keiner Änderungskündigung bedurft, da die Zulage nach § 4 Abs. 1 TV Lohngruppenverzeichnis zum MTB II nur für die Dauer der Ausbildung der Lehrgesellentätigkeit zu zahlen sei. Die Zahlung der Zulage sei auch nicht Bestandteil des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrags gewesen. Darüber hinaus führe der Entzug der Lehrgesellentätigkeit nicht zu einem Wechsel der Lohngruppe, sondern der Kläger werde nach wie vor nach Lohngruppe I MTB II vergütet. Daher sei der Widerruf der Lehrgesellentätigkeit - ebenso wie der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker - nicht mitbestimmungspflichtig. Der Kläger übe auch über den 4. Februar 1983 hinaus keine Lehrgesellentätigkeit mehr aus. Aus der Gesprächsnotiz vom 21. April 1983 ergebe sich nichts anderes, da hieraus weder auf eine Einschränkung des Widerrufs noch eine Neubestellung zum Lehrgesellen geschlossen werden könne. Im übrigen habe der Kläger nach dem Widerruf nicht mehr am theoretischen Unterricht mitgewirkt. Soweit der Kläger nach seinen Angaben noch zu 10 v.H. unterrichtend tätig sei, könne sich dies nur auf die praktische Unterweisung beziehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflich-

tet ist, an den Kläger über den 4. Februar

1983 hinaus die Lehrgesellenzulage von 15

v.H. des Monatstabellenlohns der Stufe 4

der Lohngruppe I SV 2 a MTB II zu zahlen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Denn dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Lehrgesellenzulage zu, wenn er auch nach dem 4. Februar 1983 die Lehrgesellentätigkeit mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzten tatsächlich ausübte, wobei es auf den tatsächlichen Umfang seiner Unterrichtstätigkeit nicht ankommt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Arbeiter des Bundes (MTB II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Für den Anspruch auf die Lehrgesellenzulage ist § 4 Abs. 1 TV Lohngruppenverzeichnis zum MTB II heranzuziehen, in dem es heißt:

"Arbeiter der Lohngruppen I und II, die in

der Anlage 1 als Lehrgesellen bezeichnet

sind, erhalten für die Dauer der Ausübung

der Lehrgesellentätigkeit eine Zulage von

15 v.H. des Monatstabellenlohnes der Stufe

4 ihrer Lohngruppe ..."

Danach kommt es darauf an, ob der Kläger ein Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe I oder II erfüllt, in dem der entsprechende Arbeiter als Lehrgeselle bezeichnet ist. Für die Eingruppierung in eine Lohngruppe ist hierbei die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend, soweit sich aus den Tätigkeitsmerkmalen nichts anderes ergibt (§ 2 Abs. 1 TV Lohngruppenverzeichnis).

Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen kommt für die Eingruppierung des Klägers als Lehrgeselle nur die Lohngruppe I Fallgruppe 8 a des Teils II SV 2 a der Anlage 1 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II in Betracht, die lautet:

"Arbeiter der Lohngruppe IV Fallgruppe 1 oder

2 des Allgemeinen Teils, die

a) in technischen Schulen oder in Ausbildungs-

werkstätten für Auszubildende im Sinne des

Manteltarifvertrages für Auszubildende vom

6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden

Fassung bei der Erteilung des theoretischen

Unterrichts sowie mit der Unterweisung beim

praktischen Unterricht beschäftigt werden

und daneben handwerksmäßige Arbeiten ver-

richten (Lehrgeselle),

..."

Der Kläger erfüllt auch nach dem 4. Februar 1983 dieses Tätigkeitsmerkmal, wenn und soweit er die bis zum 4. Februar 1983 ausgeübten Tätigkeiten weiter ausführt. In der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 4. Februar 1983 erfüllte der Kläger die Voraussetzungen der Lohngruppe I Fallgruppe 8 a MTB II. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Maschinenschlosser war er als Mechaniker in einem dem Maschinenschlosser verwandten Beruf beschäftigt und erfüllte damit das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe IV Fallgruppe 1 SV 2 a MTB II. Die Marineortungsschule, an der der Kläger tätig ist, ist als technische Schule im tariflichen Sinne anzusehen. Hierbei ist unter einer technischen Schule eine Einrichtung zu verstehen, in der technisches Wissen sowie technische Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt werden. Diese Voraussetzungen liegen für die Marineortungsschule ersichtlich vor. Nach der Tätigkeitsdarstellung des Klägers war er auch bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts sowie mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt und hatte handwerksmäßige Arbeiten zu verrichten. Da der Kläger hinsichtlich des theoretischen Unterrichts nur "bei" seiner Erteilung beschäftigt werden muß, genügen insoweit Mitwirkungstätigkeiten wie z .B. das "Anfertigen neuer Übungsschaltungen auf Weisung" sowie das "Vorbereiten von Prüfungsunterlagen und Material". Im übrigen stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, daß der Kläger bis 4. Februar 1983 das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe I Fallgruppe 8 a MTB II erfüllte. Insoweit hat sie auch die Lehrgesellenzulage gezahlt.

Für die Zeit nach dem 4. Februar 1983 kommt es darauf an, ob der Kläger mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzten die Lehrgesellentätigkeit weiterhin ausübte, die damit auch seiner auszuübenden Tätigkeit entspräche (vgl. BAG 37, 155, 167 = AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat dies behauptet, allerdings mit der Einschränkung, daß seine Unterrichtstätigkeit nur mindestens 10 v.H. seiner Arbeitszeit in Anspruch nehme. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist diese Behauptung des Klägers nicht unerheblich, sondern reicht zur Schlüssigkeit der Klageforderung aus. Auf den zeitlichen Umfang der Unterrichtstätigkeiten des Klägers - sei es bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder der Unterweisung beim praktischen Unterricht - kommt es nämlich für die Eingruppierung nach Lohngruppe I Fallgruppe 8 a MTB II nicht an. Es genügt insoweit vielmehr, daß der Kläger überhaupt bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts und mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt wird. Die Lohngruppe I Fallgruppe 8 a schreibt nicht vor, daß die Unterrichtstätigkeit einen bestimmten Anteil der Arbeitszeit erreichen muß. Da die in der Fallgruppe 8 a genannten drei Einzeltätigkeiten (Mitwirkung bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts, Unterweisung beim praktischen Unterricht, handwerksmäßige Arbeiten) nicht gleichzeitig ausgeübt werden können, kann auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 TV Lohngruppenverzeichnis gefordert werden, daß jede dieser Einzeltätigkeiten überwiegend auszuüben ist. Vielmehr reicht es insoweit für das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 8 a aus, wenn die Erteilung des theoretischen Unterrichts, die Unterweisung beim praktischen Unterricht sowie die handwerksmäßigen Arbeiten des Arbeiters insgesamt seine überwiegend auszuübende Tätigkeit ausmachen, wobei der Arbeiter auf allen drei Einzelgebieten tätig sein muß. Dies wird das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären haben.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Anspruch des Klägers auf Lehrgesellenzulage für die Zeit nach dem 4. Februar 1983 nicht entgegen, daß ihm am 4. Februar 1983 die Tätigkeit eines Lehrgesellen entzogen wurde. Denn dies schließt es nicht aus, daß der Kläger gleichwohl - entsprechend seiner Behauptung - auch nach dem 4. Februar 1983 mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzten als Lehrgeselle im tariflichen Sinne tätig war. Hierbei bedurfte es - anders als bei der Bestellung zum Vorarbeiter oder Vorhandwerker gemäß § 3 TV Lohngruppenverzeichnis - keiner erneuten Bestellung oder einer ausdrücklichen Übertragung der Tätigkeit eines Lehrgesellen, wie das Landesarbeitsgericht offenbar meint. Die Lehrgesellenzulage ist nach § 4 TV Lohngruppenverzeichnis zum MTB II allein an die Ausübung der Lehrgesellentätigkeit geknüpft, die allerdings auch zu seiner auszuübenden Tätigkeit gehören muß, wofür die Ausübung mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzten genügt. Die Zulage für Lehrgesellentätigkeiten ist damit vergleichbar mit Zulagen, die "für die Dauer der Tätigkeit als solche" gezahlt werden. Hierzu hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil vom 29. Mai 1985 (7 AZR 111/83, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) entschieden, daß es sich um eine tätigkeitsbezogene Vergütungszulage handelt, bei der die Ausübung der Tätigkeit anspruchsbegründendes Merkmal für die Gewährung der Zulage ist. Daraus folgt andererseits auch, daß dem Kläger für die Zeit nach dem 4. Februar 1983 dann keine Lehrgesellenzulage mehr zusteht, wenn und soweit er nach diesem Zeitpunkt keine Lehrgesellentätigkeiten mehr ausübte. Insoweit bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers keines Widerrufs der Beklagten oder einer Änderungskündigung, mit der der Entzug der Lehrgesellentätigkeit erreicht werden soll. Denn dies ist - anders als beim Widerruf der Vorarbeiter- oder Vorhandwerkerzulage nach § 3 TV Lohngruppenverzeichnis zum MTB II - tariflich nicht vorgesehen.

Aus anderen Rechtsgründen steht dem Kläger ein Anspruch auf Lehrgesellenzulage nicht zu. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Beschäftigung als Lehrgeselle besteht nicht. Das ist im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat. Dann aber ist mit dem Landesarbeitsgericht für die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit § 9 MTB II heranzuziehen. Danach hat der Arbeiter jede ihm übertragene, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende andere Arbeit anzunehmen, sofern sie ihm billigerweise zugemutet werden kann und sein allgemeiner Lohnstand nicht verschlechtert wird (§ 9 Abs. 2 MTB II). Unter dem allgemeinen Lohnstand ist hierbei die Lohngruppe zu verstehen, die mit dem Arbeiter vereinbart worden oder nach der er nach der von ihm auszuübenden Tätigkeit zu vergüten ist. Hingegen kann die Lehrgesellenzulage nicht zum allgemeinen Lohnstand gezählt werden, da sie nicht zur Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe führt. Vielmehr handelt es sich dabei nur um eine Zulage für eine zusätzliche Leistung, die insoweit - ebenso wie die Vorarbeiter- und Vorhandwerkerzulage - die Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe unberührt läßt. Deshalb kann der Arbeitgeber dem als Lehrgesellen tätigen Arbeiter jederzeit eine andere Tätigkeit seiner Lohngruppe zuweisen, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm billigerweise zugemutet werden kann. Ist diese Tätigkeit keine Lehrgesellentätigkeit, führt dies automatisch zum Wegfall der Lehrgesellenzulage.

Hierbei kann offenbleiben, ob allein die tatsächliche Nichtausübung der Lehrgesellentätigkeit zum Wegfall der Lehrgesellenzulage führt oder dem Arbeiter die tarifliche Lehrgesellenzulage dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht willkürlich Gebrauch macht und dem Arbeiter ohne sachlichen Grund eine andere Tätigkeit zuweist. Denn das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei bejaht, daß für den Entzug der Lehrgesellentätigkeit durch die Beklagte ein sachlicher Grund bestand. Der Begriff des sachlichen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte dem Kläger andere Tätigkeiten nicht ohne sachlichen Grund zuweisen darf. Es sieht den sachlichen Grund darin, daß der Beklagten militärisches Personal in ausreichender Anzahl für die Ausbildung der Soldaten nunmehr zur Verfügung steht, so daß das militärische Personal anstelle von Zivilangestellten in der rein militärischen Ausbildung eingesetzt werden kann. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Beklagte im Bereich der militärischen Ausbildung auch militärisches Fachpersonal einsetzen will, da über die Ausbildung der Soldaten zum Facharbeiter hinaus bei der Ausbildung durch Soldaten auch militärische Gesichtspunkte im Rahmen der Ausbildung eingebracht werden können.

Da die Parteien davon ausgehen, daß dem Kläger nach wie vor Tätigkeiten der Lohngruppe I zuzuweisen sind, der Entzug der Lehrgesellentätigkeit damit nicht zu einer Rückgruppierung des Klägers führt, ist der Entzug der Lehrgesellentätigkeit durch die Beklagte nicht mitbestimmungspflichtig; es liegt kein Wechsel einer Lohngruppe vor (vgl. BAG 37, 145, 152 f. = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG).

Das Landesarbeitsgericht wird somit zu überprüfen haben, ob der Kläger auch nach dem 4. Februar 1983 mit Wissen und Billigung seiner Vorgesetzten Lehrgesellentätigkeiten ausübte, wobei es für das Wissen und die Billigung der Vorgesetzten auch die Gesprächsnotiz vom 21. April 1983 berücksichtigen muß. Wenn in dieser Gesprächsnotiz zum Ausdruck gebracht wird, die Lehrgesellen könnten aus der gelegentlichen Durchführung von Unterrichtsteilen keine tariflichen Zahlungsansprüche ableiten, ist dies rechtlich unerheblich, da die Klageforderung allein von der Erfüllung der kraft Tarifbindung der Parteien zwingenden Tarifnorm der Lohngruppe I Fallgruppe 8 a des Teils II SV 2 a der Anlage 1 des Lohngruppenverzeichnisses zum MTB II abhängt.

Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten zu entscheiden haben.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel

Hamm Dr. Kiefer

 

Fundstellen

RdA 1986, 137

AP § 9 MTB II (LT1-3), Nr 8

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