Leitsatz (redaktionell)

1. Auf das Arbeitsverhältnis eines Schulhausmeisters, dessen Tätigkeit der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegt, ist der BAT anzuwenden, wenn bei dessen Inkrafttreten die Anwendung der TOA arbeitsvertraglich vereinbart ist.

2. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten des Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt.

 

Normenkette

BAT § 22; BAT Anlage 1a; BAT § 72 Nr. 1

 

Fundstellen

DB 1968, 1587

AP Nr 20 zu §§ 22, 23

RiA 1968, 172

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