Entscheidungsstichwort (Thema)

Nettolohnklage. Bruttolohnklage

 

Orientierungssatz

Wurde eine Nettolohnvereinbarung getroffen, dann kann der Arbeitnehmer keinen Bruttolohn fordern, weil er damit etwas beansprucht, was ihm nicht zusteht. Eine Nettolohnvereinbarung beschränkt sich von vornherein auf das um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Arbeitsentgelt.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.01.1986; Aktenzeichen 8 Sa 95/85)

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 11.07.1985; Aktenzeichen 1 Ca 98/95)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohnforderungen sowie über die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuern und Beiträgen zur Sozialversicherung.

Der Kläger war vom 1. März 1984 bis zum 31. Dezember 1984 in der Gaststätte des Beklagten als Kellner beschäftigt.

Die Höhe der Vergütung hierfür ist streitig. Der Kläger hat von seiner Lohnforderung gegen den Beklagten während des Rechtsstreits, am 23. Juli 1985, einen Teilbetrag von 5.200,-- DM an die Sparkasse Freiburg abgetreten; das hat diese dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Juli 1985 angezeigt.

Der Kläger hat behauptet, er habe auf Vorschlag des Beklagten eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen. Hiernach sollte er anfangs 1.000,-- DM netto und ab 15. Oktober 1984 einen Lohn von 1.300,-- DM netto ausgezahlt erhalten. Der Beklagte habe sich ausdrücklich verpflichtet, die hierfür zu entrichtenden Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen und ordnungsgemäß abzuführen. Demgegenüber habe er dem Kläger nur monatlich 1.000,-- DM netto ausgezahlt. Der vereinbarte Nettolohn entspreche im Zeitraum seiner Beschäftigung einem Bruttoverdienst von 19.562,50 DM. Hiervon habe der Beklagte lediglich 288,80 DM an die Sozialversicherung abgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

19.562,50 DM brutto abzüglich gezahlter

10.000,-- DM netto sowie weiterer

288,80 DM netto nebst 4 % Zinsen hierauf

seit dem 1.3.1985 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die vom Kläger behauptete Nettolohnvereinbarung bestritten. Der Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger sei im März und April des Jahres 1984 nur als Aushilfe für einen vereinbarten Monatslohn von 350,-- DM brutto und ab 1. Mai 1984 für einen Monatslohn von 800,-- DM brutto als Teilzeitkraft beschäftigt worden. Der Kläger habe diesen vereinbarten Lohn erhalten. Dafür habe er, der Beklagte, im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1984 Lohnsteuern in Höhe von 1.120,20 DM und weitere 1.155,20 DM an die Sozialversicherung abgeführt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger will mit seiner Revision die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nur Nettolohn verlangen könne, weil er nach seinem Vorbringen eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen habe. Demgegenüber macht der Kläger mit seiner Revision geltend, der Arbeitgeber schulde ihm Bruttolohn. Daher könne er auch im Falle einer Nettolohnvereinbarung den Bruttolohn beanspruchen.

II. Diese Begründung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen.

1. Der Kläger hat zunächst einmal nicht berücksichtigt, daß er seine Lohnforderung in Höhe eines Teilbetrages von 5.200,-- DM während des Rechtsstreits, am 23. Juli 1985, an die Sparkasse Freiburg abgetreten hat. Der Kläger könnte hiernach nur den unpfändbaren Teil seines Lohnes (§ 400 BGB) oder den über den abgetretenen Lohnanteil hinausgehenden Verdienst für sich beanspruchen. Da er aber nach seiner Behauptung schon vor der Abtretung 10.000,-- DM netto zum Ausgleich seiner Lohnforderung erhalten hat, ist unklar, ob ihm nach Abzug des abgetretenen Teils seines Lohnes überhaupt noch etwas verbleibt.

2. Aber selbst ohne Berücksichtigung der Abtretung kann der Kläger keine Bruttolohnforderung einklagen, weil er nach seiner Behauptung eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat. Diese Auffassung wird im Schrifttum ebenfalls vertreten (Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Band I, § 40 III 6 a, bb, S. 283, Fn 93; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Band I, § 29 VII 2 c, S. 361; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 71 V 5, S. 368; Matthes, DB 1969, 1339, 1344). Dieser Rechtsansicht ist zu folgen. Wenn der Kläger eine Nettolohnvereinbarung getroffen hat, wie er behauptet, dann kann er keinen Bruttolohn fordern, weil er damit etwas beansprucht, was ihm nicht zusteht. Eine Nettolohnvereinbarung beschränkt sich nämlich von vornherein auf das um die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte Arbeitsentgelt (Matthes, DB 1969, 1339). Im Falle einer Nettolohnvereinbarung hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf den Nettolohn ungekürzt durch Steuern und den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, während der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuern und Beiträge zur Sozialversicherung für den Arbeitnehmer zu entrichten (BAG Urteil vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 - AP Nr. 19 zu § 670 BGB, zu I 2 der Gründe).

Wenn der Kläger der Meinung ist, er habe weniger Nettolohn erhalten als er vereinbart hat, dann muß er - unter Berücksichtigung der Abtretung - die Nettolohndifferenz einklagen und kann nicht einen entsprechend hochgerechneten Bruttoverdienst beanspruchen (BAGE 22, 398, 401 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Nettolohn, zu 4 der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat ihn nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil vergeblich zur entsprechenden Änderung seiner Klage aufgefordert.

3. Der Kläger will offenbar mit seiner Bruttolohnklage erreichen, daß der Beklagte verurteilt werden soll, die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge in richtiger Höhe abzuführen. Zwar können die Parteien durch eine Nettolohnvereinbarung die Belastung mit Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht verringern, sondern im Innenverhältnis nur anders verteilen. Der Kläger kann aber nicht verlangen, daß der Teil des Lohnes an ihn ausgezahlt wird, der als Lohnsteuer abzuführen wäre. Das gilt ebenso für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Hinsichtlich dieser Lohnanteile hat er nämlich von Anfang an vereinbart, daß der Beklagte sie auf eigene Kosten übernimmt und abführt. Das ist gerade der Sinn einer Nettolohnvereinbarung.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

Dr. Koffka Buschmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440341

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