Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Grundwehrdienst- und Zivildienstzeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundwehrdienstzeiten und Zivildienstzeiten gelten nicht als Beschäftigungszeiten im Sinne der Vergütungstarifverträge für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG und der Condor Flugdienst GmbH Nrn 18, 19 und 20. Vielmehr ist unter "Beschäftigungsjahren" im Sinne des Tarifvertrages nur die Beschäftigungszeit in der jeweiligen Gehaltsgruppe zu verstehen.

2. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 6 ArbPlSchG.

 

Normenkette

TVG § 1; ArbPlSchG § 6

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 05.08.1987; Aktenzeichen 10 Sa 1286/86)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.04.1986; Aktenzeichen 11 Ca 376/83)

 

Tatbestand

Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) leisteten vom 1. Juli 1977 bis zum 30. September 1979, der Kläger zu 6) vom 1. Oktober 1977 bis 31. Dezember 1978 und der Kläger zu 7) vom 1. Juli 1976 bis 30. September 1977 Grundwehrdienst ab. Der Kläger zu 2) leistete Zivildienst in der Zeit vom 3. Oktober 1977 bis 31. Januar 1979. Nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes wurden sämtliche Kläger im 117. Nachwuchsflugzeugführer-Lehrgang an der Verkehrsfliegerschule ausgebildet. Seit 2. Februar 1981 stehen sie in den Diensten der Beklagten. Seit 1. Juni 1981 werden die Kläger zu 3) und 6), seit 1. Juli 1981 die Kläger zu 1), 2), 4), 5) und 7) als Erste Offiziere von der Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung der zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. vereinbarten Tarifverträge für das Bordpersonal der Beklagten vereinbart.

In der Vergangenheit berücksichtigte die Beklagte Grundwehr- und Zivildienstzeiten nicht nur für die sogenannten technischen Eintrittsdaten (zur Berechnung der Krankenbezüge, der Kündigungsfrist usw.), sondern auch für die Einstufung ihrer Mitarbeiter in die Vergütungstabellen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weigerte sich die Beklagte erstmals bei den Angehörigen des 117. Nachwuchsflugzeugführer-Lehrganges, die Grundwehr- bzw. Zivildienstzeiten auch für die Einstufung zu berücksichtigen.

Mit ihrer am 10. August 1983 erhobenen Klage erstreben die Kläger die Anrechnung der Grundwehr- und Zivildienstzeiten bei der Einstufung in die Vergütungstabellen. Sie haben vorgetragen, Grundwehr- und Zivildienstzeiten seien bei der Einstufung in die Vergütungstabellen gemäß § 6 Abs. 2 ArbPlatzSchG zu berücksichtigen, da der Begriff der "Berufs- und Betriebszugehörigkeit" nach § 6 Abs. 2 ArbPlatzSchG mit dem Begriff der "Beschäftigungszeit" nach den Vergütungstarifverträgen für das Bordpersonal der Beklagten (VTV-Bord) übereinstimme. Die inhaltliche Übereinstimmung von Dienst- und Beschäftigungszeit mit der Betriebszugehörigkeit folge auch zwingend aus dem Gesamtzusammenhang des hier anzuwendenden Tarifwerks. Während der Manteltarifvertrag für das Bordpersonal der Beklagten (MTV-Bord) an verschiedenen Stellen eine spezifische, an die "Zeiten fliegerischer Tätigkeit im Dienste der DLH" anknüpfende Dienst- und Beschäftigungszeitregelung enthalte, fehle eine solche Definition in den Vergütungstarifverträgen. Außerdem sei das für die Beklagte langjährig entwickelte Tarifvertragswerk hinsichtlich des Dienstzeitbegriffs und des Vergütungssystems nach den herkömmlichen Regeln für den öffentlichen Dienst strukturiert, was die Gleichstellung von Dienstzeit und Beschäftigungszeit einerseits und Betriebszugehörigkeit andererseits rechtfertige. Auf die tatsächliche Beschäftigung komme es bei den Vergütungstarifverträgen nicht an, zumal auch andere beschäftigungsfreie Zeiten wie etwa Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, zeitweilige Fluguntauglichkeit usw. am Weiterlaufen der Beschäftigungszeiten nichts änderten. Die Klageforderung sei auch nach § 6 Abs. 4 ArbPlatzSchG begründet. Die dort geregelte Zulage werde dann geschuldet, wenn sich der Mitarbeiter aufgrund der Ableistung von Grundwehr- oder Zivildienst im Betrieb oder Beruf nicht habe bewähren können.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

zu Ziffer 1) und Ziffer 3) bis Ziffer 7) für

die Zeit vom 1. August 1981 bis zum 31. Juli

1983 jeweils an Grundgehalt DM 6.292,--, an

Flugzulage 1 DM 1.460,50 und an Flugzulage 2

DM 2.740,50 nebst 4 % Zinsen aus jedem der drei

Posten für die Zeit vom 1. August 1982 an zu

zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet

ist, die tarifliche Vergütung des

Klägers zu Ziffer 1) und der Kläger zu Ziffer

3) bis Ziffer 7) für die Zeit vom 1. August

1983 an bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

als I. Offizier zwischen den Parteien

oder bis zur Erreichung der Endstufe

der Vergütungstabelle für I. Offiziere nach

den jeweils maßgeblichen Vergütungstarifverträgen

unter Zugrundelegung des technischen

Eintrittsdatums 1. Mai 1980 zu zahlen, erstmals

ab 1. August 1983 in der Stufe 3 und ab

1. Mai 1984 in die Stufe 4 übergehend, und daß

die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, beim

Kläger zu Ziffer 2) für die Zeit vom 1. August

1983 an unter Berücksichtigung des technischen

Eintrittsdatums 1. April 1980, also erstmals

von der Stufe 3 in die Stufe 4 übergehend mit

dem 1. April 1984, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, zwischen den Begriffen der "Berufs- und Betriebszugehörigkeit" im Sinne des § 6 ArbPlatzSchG und dem Begriff "Beschäftigungszeit" im Sinne der Vergütungstarifverträge der Beklagten bestehe ein inhaltlicher Unterschied, der die Anrechenbarkeit von Grundwehr- und Zivildienstzeiten bei der Einstufung in die Vergütungstabellen ausschließe. Nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang seien die tariflichen Regelungen des § 3 Abs. 2 und Abs. 4 VTV-Bord dahin auszulegen, daß nur die tatsächliche Beschäftigung die Steigerung innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe bewirken könne. Die Kläger könnten ihr Begehren auch nicht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlatzSchG stützen, weil dort lediglich die Anrechnung des Grundwehrdienstes als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geregelt sei. Ebensowenig lasse sich die Vorschrift des § 6 Abs. 4 ArbPlatzSchG heranziehen, die den Bewährungsaufstieg betreffe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf Prozeßzinsen und den Nettobetrag.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und zur Klageabweisung. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Grundwehr- und Zivildienstzeiten der Kläger als Beschäftigungszeiten im Sinne der Vergütungstarifverträge der Beklagten anzurechnen und ihnen daher Vergütung nach einer höheren Vergütungsstufe zu zahlen. Deshalb ist auch der Leistungsantrag auf Zahlung eines höheren Grundgehalts für die Zeit vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1983 unbegründet. Denn der Begriff des "Beschäftigungsjahres" im Sinne der Vergütungstarifverträge entspricht entgegen der Auffassung der Kläger nicht dem Begriff der "Betriebszugehörigkeit" im Sinne von § 6 Abs. 2 ArbPlatzSchG. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes werden aber nur auf die Betriebszugehörigkeit und die vorliegend nicht interessierende Berufszugehörigkeit angerechnet.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien finden die Vorschriften des Manteltarifvertrages Nr. 3 für das Bordpersonal der DLH/CFG vom 2. November 1979 (MTV-Bord) und die Vorschriften der Vergütungstarifverträge für das Bordpersonal der DLH/CFG (VTV-Bord) Nr. 18 (gültig ab 1. Februar 1981), Nr. 19 (gültig ab 1. Februar 1982), Nr. 20 (gültig ab 1. Februar 1983) und Nr. 21 (gültig ab 1. Februar 1984) aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung als Vertragsrecht Anwendung. Danach richtet sich die Höhe des Grundgehalts, der Flugzulage 1 und der Flugzulage 2 nach der Eingruppierung und Einstufung gemäß den Vorschriften des Vergütungstarifvertrages (§ 7 Abs. 4 MTV-Bord). Nach § 2 VTV-Bord werden die Angehörigen des Bordpersonals gemäß ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den im Manteltarifvertrag für das Bordpersonal festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden Beschäftigungsgruppen eingruppiert. Alle Kläger werden von der Beklagten seit 1. Juni 1981 bzw. ab 1. Juli 1981 als I. Offiziere beschäftigt und nach der Vergütungstabelle für I. Offiziere (§ 3 Abs. 4 Buchst. c) VTV-Bord) vergütet.

Nach welcher Stufe der Vergütungstabelle für I. Offiziere die Angehörigen des Bordpersonals zu vergüten sind, ist in § 3 VTV-Bord Nr. 18, 19 und 20 wie folgt geregelt:

Grundgehalt, Flugzulage 1 und Flugzulage 2

(1) Die Höhe des Grundgehalts, der Flugzulage 1

und Flugzulage 2 (§ 5 Abs. 1 a), b) und c)

MTV-Bord Nr. 3) richtet sich nach Abs. 4 - 6.

Die Angehörigen des Bordpersonals erhalten

bei ihrer Einstellung Grundgehalt, Flugzulage

1 und Flugzulage 2 der Stufe 1 ihrer

Beschäftigungsgruppe gemäß den nachfolgenden

Tabellen; ...

(2) Grundgehalt, Flugzulage 1 und Flugzulage 2

steigen mit der Vollendung jedes Beschäftigungsjahres

um eine Stufe auf die nächsthöhere

Stufe bis zum Betrag der letzten Stufe

der jeweiligen Beschäftigungsgruppe, höchstens

jedoch bis zum Erreichen der für das

jeweilige Flugzeugmuster festgelegten Endstufe.

...

In § 3 VTV-Bord Nr. 21 heißt es:

Grundvergütung, Typenzulage, Purserzulage,

Schichtzulage

------------------------------------------

(1) Die Höhe der Grundvergütung und der

Typenzulage bzw. Purserzulage richtet

sich nach Absatz 4 bis 6. Die Angehörigen

des Bordpersonals erhalten bei ihrer

Einstellung eine Grundvergütung der Stufe

1 ihrer Beschäftigungsgruppe gemäß den

nachfolgenden Tabellen; .....

(2) Die Grundvergütung steigt mit der Vollendung

jeden Beschäftigungsjahres um eine

Stufe auf die nächsthöhere Stufe bis zum

Betrag der letzten Stufe der jeweiligen

Beschäftigungsgruppe, höchstens jedoch bis

zur Stufe 11.

.....

Danach hängt die Steigerung in den Gehaltsstufen von der Zahl der "Beschäftigungsjahre" ab. Was unter "Beschäftigungsjahren" zu verstehen ist, ist in erster Linie nach Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung zu ermitteln (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Entgegen der Auffassung der Kläger kann darunter nicht die Betriebszugehörigkeit verstanden werden.

Beschäftigungsjahre im Sinne des VTV-Bord können entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mit der allgemeinen Dienstzeit gleichgesetzt werden, die nach § 2 MTV-Bord vom Tage der Einstellung an rechnet, soweit im MTV-Bord nichts anderes vereinbart ist. Wenn die Tarifvertragsparteien zwischen den Begriffen Dienstzeit und Beschäftigungsjahren trennen, folgt schon daraus, daß sie darunter etwas unterschiedliches verstehen. Dies wird gerade auch aus den vom Landesarbeitsgericht zitierten Vorschriften der §§ 13 Abs. 4 b) MTV-Bord und 22 Abs. 3 MTV-Bord deutlich. Nach § 13 Abs. 4 b) MTV-Bord wird die Dienstzeit (= Betriebszugehörigkeit) um bestimmte Vordienstzeiten erweitert. In § 22 MTV-Bord verwenden die Tarifvertragsparteien den Begriff Beschäftigungszeit und verstehen darunter gemäß § 22 Abs. 3 MTV-Bord eine qualifizierte Tätigkeit bei der Beklagten ("fliegerische Tätigkeit"). Bereits dieser Zusammenhang der tariflichen Vorschriften spricht dafür, daß unter Beschäftigungsjahren im Sinne des VTV-Bord jedenfalls nicht die reine Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu verstehen ist, was bereits zur Klageabweisung ausreicht, weil die Grundwehrdienst- und Zivildienstzeiten nur auf Betriebszugehörigkeitszeiten anzurechnen sind.

Darüber hinaus folgt aus weiteren Vorschriften des VTV-Bord, daß unter Beschäftigungsjahren im Sinne des VTV-Bord nur die Beschäftigungszeit in der jeweiligen Gehaltsgruppe zu verstehen ist. Insoweit stimmen die Vorschriften des VTV-Bord inhaltlich mit dem GTV Nr. 4 für das Bordpersonal der Bavaria-Fluggesellschaft überein, den der Senat in dem Urteil vom 10. September 1980 - 4 AZR 719/78 - (AP Nr. 125 zu § 1 TVG Auslegung) zu beurteilen hatte. Nach § 3 Abs. 4 VTV-Bord Nr. 18 bis 20 beginnen Grundgehalt, Flugzulage 1 und Flugzulage 2 der Kapitäne, I. Offiziere, Flugingenieure und Flugbegleiter in einer bestimmten Stufe der Gehaltsgruppe. In § 3 Abs. 8 VTV-Bord Nr. 21 heißt es:

"Bei der Ernennung zum Kapitän, I. Offizier,

I. Fluglehrer, I. Flugingenieur wird die

Stufe 1 der neuen Beschäftigungsgruppe

gewährt. Die Umgruppierung in die Tabelle

für Senior-Flugingenieure erfolgt in die

Stufe der neuen Tabelle, deren Benennung

fünf Stufen niedriger ist, als die der

bisherigen Stufe in der bisherigen Tabelle."

Dies bedeutet, daß bei einer Umgruppierung Beschäftigungszeiten nach anderen Beschäftigungsgruppen und damit die Betriebszugehörigkeit nicht zu einer Steigerung der Gehaltsstufe bei der erstmaligen Beschäftigung als Kapitän, I. Offizier, Flugingenieur oder Flugbegleiter führt. Wenn z.B. nach § 3 Abs. 8 VTV-Bord Nr. 21 bei der Ernennung (Umgruppierung) zum Kapitän die Stufe 1 der "neuen" Beschäftigungsgruppe gewährt wird, haben die Tarifvertragsparteien damit ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, daß Beschäftigungszeiten von alten Beschäftigungsgruppen (z.B. als I. Offizier) nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt nach § 3 Abs. 4 VTV-Bord Nr. 18 bis 20 und § 3 Abs. 8 VTV-Bord Nr. 21 auch für I. Offiziere - wie die Kläger - ausdrücklich und entsprechend. Dies hat sogar der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt. Wenn aber danach für die Einstufung als Kapitän, I. Offizier usw. Beschäftigungszeiten nach anderen Gehaltsgruppen unberücksichtigt bleiben, folgt daraus zwingend, daß die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht gehaltssteigernd ist und deshalb der Begriff der Beschäftigungszeit im Sinne des VTV-Bord nicht "Betriebszugehörigkeit" bedeutet.

Aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlatzSchG läßt sich die Klageforderung nicht herleiten. Denn die Beklagte ist als Aktiengesellschaft ein Unternehmen der Privatwirtschaft und zählt nicht zum öffentlichen Dienst.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts können die Kläger die Klageforderung auch nicht auf § 6 Abs. 4 ArbPlatzSchG stützen. Nach § 6 Abs. 4 ArbPlatzSchG steht den Arbeitnehmern eine Zulage zum Arbeitsentgelt zu, wenn die Zeit des Grundwehrdienstes nicht auf Bewährungszeiten angerechnet wird. Die Steigerung in den Gehaltsgruppen des VTV-Bord ist jedoch kein Bewährungsaufstieg, sondern ein Zeitaufstieg, so daß eine Verzögerung eines Bewährungsaufstiegs der Kläger infolge der Ableistung von Grundwehrdienst bzw. Zivildienst überhaupt nicht in Betracht kommt.

Da die Dauer der Betriebszugehörigkeit der Kläger für ihre Einstufung in Vergütungsstufen des VTV-Bord unerheblich ist, kann auch die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der Zeiten des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes auf die Betriebszugehörigkeit der Kläger zu keiner Steigerung in den Vergütungsstufen führen. Deshalb war die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben als unterlegene Partei gemäß §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dr. Feller Dr. Freitag Dr. Etzel

Prieschl Dr. Kiefer

 

Fundstellen

Haufe-Index 439194

DB 1988, 2655 (LT1-2)

RdA 1988, 320

AP § 1 TVG, Nr 7

AR-Blattei, ES 1170 Nr 9 (LT1-2)

AR-Blattei, Lufthansa Entsch 9 (LT1-2)

EzA § 4 TVG Luftfahrt, Nr 1 (LT1-2)

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