Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Bei dem Einsatz der Vereinsmitglieder hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG.
1. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.
a) Der Antrag ist ordnungsgemäß gestellt worden. Zwar hat ihn der Betriebsrat erstmals zur gerichtlichen Niederschrift in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht angebracht. Dies begegnet aber keinen prozessualen Bedenken. Die Formerfordernisse des § 522a ZPO aF gelten nur für die Anschließung des Rechtsmittelgegners. Der Betriebsrat war Rechtsmittelführer.
b) Der Zulässigkeit des Antrags steht die Rücknahme des ursprünglichen Antrags zu 2. nicht entgegen. Der Betriebsrat hatte erstinstanzlich neben dem auf fünf namentlich genannten Vereinsmitglieder bezogenen Antrag nach § 101 BetrVG den Antrag angekündigt festzustellen, “daß der Einsatz sogenannter ‘Ehrenamtlicher’ im Rettungsdienst eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung ist”. Diesen Antrag hat er vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen. Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers steht das der neuerlichen Antragstellung in zweiter Instanz auch dann nicht entgegen, wenn es sich dabei um denselben Verfahrensgegenstand handelt. Dies folgt aus § 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 269 Abs. 4 ZPO aF. Dort wird die Möglichkeit der erneuten Klageerhebung vorausgesetzt. Die Klagerücknahme steht deshalb einer neuen Klage – bei Teilrücknahme im anhängigen Verfahren – nicht entgegen (Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 269 Rn. 24).
Im Beschlußverfahren gilt nichts anderes. Zwar enthält § 81 Abs. 2 ArbGG keine § 269 Abs. 4 ZPO aF entsprechende Bestimmung. Dies beruht aber allein auf dem Unterschied der Kostenfolgen in Urteils- und Beschlußverfahren. Nur über diese verhält sich § 269 Abs. 4 ZPO aF unmittelbar. Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift für das Beschlußverfahren begründet keinen Unterschied in den allgemeinen Wirkungen von Klage- und Antragsrücknahme.
c) Die erneute Antragstellung war auch dann zulässig, wenn mit ihr eine Antragsänderung verbunden war. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ArbGG gilt für das Beschwerdeverfahren § 81 Abs. 3 ArbGG entsprechend. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Arbeitgeber ist zwar der von ihm angenommenen Antragsänderung laut Sitzungsniederschrift vom 21. September 2001 ausdrücklich entgegengetreten. Auch das Landesarbeitsgericht hat eine Antragsänderung bejaht, hat sie aber ausweislich der Beschlußgründe für sachdienlich gehalten. Seine Entscheidung ist gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar. An sie ist auch das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (BAG 19. Februar 2002 – 1 ABR 20/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 27 = EzA ZPO § 256 Nr. 65; für die zweitinstanzliche Zulassung der Widerklage nach § 530 ZPO aF vgl. BGH 20. Juni 2000 – IX ZR 81/98 – NJW 2000, 3273 mwN). Auch eine Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe die Antragsänderung zu Unrecht als sachdienlich zugelassen, ist ausgeschlossen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz 4. Aufl. § 74 Rn. 40).
d) Der Antrag genügt dem Bestimmheitserfordernis des § 253 ZPO. Zumindest aus den Umständen wird ausreichend deutlich, was unter “Zweitbesetzung” der Transportfahrzeuge zu verstehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst Baden-Württemberg vom 16. Juli 1998 sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Krankenkraftwagen sind nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet sind. Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes hat beim Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung mindestens ein Rettungsassistent den Patienten zu betreuen.
Im Sinne des Antrags handelt es sich deshalb um eine “Zweitbesetzung”, wenn eine von zwei Personen auf dem Krankenkraftwagen ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied ist, sei es in der Funktion des Fahrers, sei es in der des patientenbetreuenden Beifahrers. Der Betriebsrat reklamiert dagegen kein Mitbestimmungsrecht für eine “Drittbesetzung”, bei der außer der gesetzlichen Mindestbesatzung ein Vereinsmitglied – etwa zu Ausbildungszwecken – als dritte Person auf dem Krankenkraftwagen mitfährt.
Der Antrag ist auch nicht etwa deshalb unbestimmt, weil nicht hinreichend deutlich würde, was mit einem “Einsatz” gemeint ist. Zwar kann darunter sowohl der einzelne Einsatzauftrag seitens der Rettungsleitstelle als auch der Arbeitsantritt zu Beginn einer Schicht oder schon die im Dienstplan erfolgende Schichtzuweisung verstanden werden. Dennoch ist der Antrag hinreichend bestimmt. Der Betriebsrat will erkennbar nur festgestellt wissen, daß jedenfalls spätestens die tatsächliche Wahrnehmung eines Einsatzauftrags durch die Vereinsmitglieder seiner vorherigen Zustimmung bedarf. Wann und mit welchem genauen Inhalt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren einleitet, bleibt diesem überlassen.
Der Antrag ist auch insoweit bestimmt, als er keinen Zweifel daran läßt, daß der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für jeden (tatsächlichen) Einsatz der Vereinsmitglieder in Anspruch nimmt, unabhängig von dessen Häufigkeit und Dauer.
e) Der Betriebsrat besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann im Beschlußverfahren das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb vorkommt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann (vgl. nur BAG 28. Mai 2002 – 1 ABR 35/01 – AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 23 mwN; 21. September 1999 – 1 ABR 40/98 – AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 21 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 30). Eine gerichtliche Entscheidung ist in der Lage, das betreffende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten umfassend zu klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Einsatz ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder auf Krankenkraftwagen des Arbeitgebers ist auch künftig beabsichtigt und kann sich im Betrieb jederzeit ergeben.
2. Der Antrag ist begründet.
a) Der ehrenamtliche Einsatz von Mitgliedern des Arbeitgebers auf Krankenkraftwagen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Dabei müssen die Personen so in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert werden, daß der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen über Art, Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat und in diesem Sinne die Personalhoheit über sie besitzt. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Maßgebend ist, ob die von den betreffenden Personen zu verrichtenden Tätigkeiten ihrer Art nach weisungsgebunden und dazu bestimmt sind, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen, so daß sie vom Betriebsinhaber organisiert werden müssen (BAG 5. März 1991 – 1 ABR 39/90 – BAGE 67, 290 mwN; 5. Mai 1992 – 1 ABR 78/91 – BAGE 70, 201; 18. Oktober 1994 – 1 ABR 9/94 – BAGE 78, 142; 22. April 1997 – 1 ABR 74/96 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 3; 19. Juni 2001 – 1 ABR 25/00 – BAGE 98, 70). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG dient vornehmlich den Interessen der schon vorhandenen Belegschaft. Deren mögliche Gefährdung beruht auf der tatsächlichen Eingliederung eines neuen Mitarbeiters und hängt nicht davon ab, auf welcher Rechtsgrundlage dieser tätig werden soll (BAG 22. April 1997 – 1 ABR 74/96 – aaO).
bb) Einer Einstellung muß demnach kein Arbeitsvertrag zugrunde liegen. Das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kann auch ein Dienst- oder Werkvertrag sein, es kann vereinsrechtlicher Art sein und es kann sogar – wie § 14 Abs. 3 AÜG für Leih-arbeitnehmer zeigt – ganz fehlen. Für die Annahme einer Einstellung der Mitglieder des Arbeitgebers reicht es damit aus, wenn sie – etwa auf vereinsrechtlicher Grundlage – während eines Einsatzes eine ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit verrichten, die der Arbeitgeber organisiert.
Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht bejaht. Die als Zweitbesetzung und dabei regelmäßig in der Funktion des Rettungssanitäters auf den Krankenkraftwagen eingesetzten Vereinsmitglieder sind in die vom Arbeitgeber unterhaltene Organisation des Rettungsdienstes eingegliedert. Sie unterscheiden sich in dieser Hinsicht nicht von den hauptamtlich Beschäftigten. Wie diese unterliegen sie den Weisungen der vom Arbeitgeber betriebenen Leitstelle. Sie nehmen ihre Aufgaben während eines Rettungseinsatzes im unmittelbaren und notwendigen Zusammenwirken mit den Hauptamtlichen wahr und sind dabei ebenso wie diese an staatliche Richtlinien und interne Dienstanweisungen gebunden. Ihre Tätigkeit dient unmittelbar dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebs.
Jedenfalls nach Schichtbeginn sind die ehrenamtlich Tätigen zur Durchführung der übernommenen Aufgaben und Einhaltung der Schichtzeiten auch verpflichtet. Der Umstand, daß sie eine Schicht nicht hätten übernehmen müssen, und die Frage, bis wann sie ihre bereits zugesagte Einsatzbereitschaft sanktionslos zurückziehen können, ist für die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit selbst ohne Bedeutung.
Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers kommt es für eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG auch nicht darauf an, ob die ehrenamtlich Tätigen nur hin und wieder und dann nur für eine einzelne Schicht eingesetzt werden. Auch dies bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Anders als § 95 Abs. 3 BetrVG für die Versetzung bei im wesentlichen gleich bleibenden Arbeitsumständen enthält § 99 Abs. 1 BetrVG für die Einstellung keine zeitliche Mindestgrenze (BAG 16. Dezember 1986 – 1 ABR 52/85 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 54; Richardi BetrVG 8. Aufl. § 99 Rn. 32). Auch durch eine nur kurzfristige Eingliederung können die Interessen der Belegschaft berührt sein. Die vom Arbeitgeber herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2000 (– 7 ABR 34/98 – BAGE 94, 144) besagt nicht Gegenteiliges.
Ohne Bedeutung ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Vereinsmitglieder für einen Einsatz vergütet oder entschädigt werden (vgl. dazu BAG 3. Oktober 1989 – 1 ABR 68/88 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 79).
Die vom Arbeitgeber befürchtete “Umkehrung des Vereinszwecks” und “Beherrschbarkeit des Ehrenamts durch Hauptamtliche” ist für die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 BetrVG bedeutungslos.
b) Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG steht § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Rettungs- und Transportdienst des Arbeitgebers ein Tendenzbetrieb im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls sind die auf den Krankenkraftwagen eingesetzten Mitglieder des Arbeitgebers keine Tendenzträger.
aa) Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes ua. auf solche Unternehmen und Betriebe, welche unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient ein Betrieb dann karitativen Bestimmungen, wenn er den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist. Voraussetzung ist, daß die Tätigkeit des Betriebs ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Betriebsinhaber nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG 24. Mai 1995 – 7 ABR 48/94 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 63 mwN; 8. November 1988 – 1 ABR 17/87 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 38 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 44); das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es nicht.
bb) Bei personellen Einzelmaßnahmen kommt eine Einschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nur hinsichtlich sog. Tendenzträger in Betracht. Tendenzträger ist ein Beschäftigter dann, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens und Betriebs für seine Tätigkeit prägend sind (BAG 8. November 1988 – 1 ABR 17/87 – aaO). Dies setzt voraus, daß der Beschäftigte die Möglichkeit einer inhaltlich prägenden Einflußnahme auf die Tendenzverwirklichung hat. Tendenzträger ist dagegen nicht schon jeder, der bei der Verfolgung einer Tendenz mitwirkt (BAG 22. April 1997 – 1 ABR 74/96 – aaO; 18. April 1989 – 1 ABR 2/88 – BAGE 61, 305, 318, zu II 2c der Gründe mwN). Das Landesarbeitsgericht hat die Tendenzträgerschaft für die auf den Krankenkraftwagen eingesetzten Mitglieder des Arbeitgebers zu Recht verneint.
(1) Die in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Die Zulässigkeit einer auf das Verfahren bezogenen Rüge setzt nach § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO aF voraus, daß dem Rechtsbeschwerdegericht gegenüber konkret und im Einzelnen mitgeteilt wird, was zweitinstanzlich vorgetragen worden wäre, wenn dazu Gelegenheit bestanden hätte. Ferner ist darzulegen, daß die zweitinstanzliche Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, dh. bei dessen Gewährung möglicherweise anders ausgefallen wäre (BGH 8. Oktober 1959 – VII ZR 87/58 – BGHZ 31, 43; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge aaO § 74 Rn. 38 f. mwN). Diesen Voraussetzungen genügt die Verfahrensrüge des Arbeitgebers nicht. Aus ihr geht nicht hervor, welchen tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag der Arbeitgeber zweitinstanzlich nicht hat halten können, der für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts maßgeblich geworden wäre und nicht schon schriftsätzlich eingeführt war.
(2) Wird der Rettungsdienst ohne Absicht der Gewinnerzielung tätig, so dient er als Betrieb karitativen Bestimmungen iSd. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach der ab dem 26. September 2001 gültigen Satzung vertritt der Arbeitgeber “in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens”. Er nimmt “die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, und wirkt auf die Verbesserung ihrer individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hin” (§ 2 Nr. 4, 6 der Satzung). Dies tut er ua. durch “Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben” (§ 3 Nr. 1 der Satzung). Dazu werden durch Beschluß des Kreisvorstands Rotkreuzgemeinschaften gebildet. Deren Angehörige sind gehalten, “dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden” (§ 26 Nr. 4 der Satzung). Die sog Bereitschaften bestehen aus aktiven Mitgliedern, die für eine satzungsgemäße Aufgabe nach der Ausbildungsordnung geschult sind und sich zu regelmäßiger Mitarbeit und Fortbildung verpflichten. Als Fachdienste der Bereitschaften können ua. ein Sanitätsdienst und ein Transportdienst eingerichtet werden (§ 26a Nr. 1, 2 der Satzung). Damit nehmen die auf den Krankenkraftwagen eingesetzten Mitarbeiter – Hauptamtliche und Vereinsmitglieder – an der Verwirklichung eines karitativen Betriebszwecks teil.
Gleichwohl sind sie dabei keine Tendenzträger. Als solche müßten sie in der Lage sein, sich bei der Ausübung ihrer Arbeit deutlich wahrnehmbar von anderen Personen zu unterscheiden, die vergleichbare Tätigkeiten verrichten. Das ist nicht der Fall. Ein prägender Einfluß auf die Tendenzverwirklichung kommt den auf den Krankenkraftwagen tätigen Mitarbeitern des Arbeitgebers nicht zu. Sie haben keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum. Sie verrichten Tätigkeiten, die weitgehend durch Sachzwänge, Richtlinien und Weisungen vorgegeben sind. Zwar können sie der konkreten Lebenssituation, in der sie als Helfer und Sanitäter tätig werden, eine von ihrer Person abhängige Atmosphäre und Note geben. Für eine individuelle Gestaltung des jeweiligen Geschehens bleibt aber kein Raum, der es gestatten würde, die Durchführung der Rettungs- und Krankentransporte deutlich unterscheidbar von der Erfüllung der gleichen Aufgaben durch andere Organisationen zu machen.
Die Eigenschaft als Tendenzträger fehlt den in dieser Weise tätigen Mitgliedern des Arbeitgebers unabhängig davon, welche Funktionen sie in der Vereinshierarchie wahrnehmen. Der gegenteiligen Ansicht des Arbeitgebers, wie er sie in der Anhörung vor dem Senat geäußert hat, kann nicht gefolgt werden. Sein Vorsitzender mag deshalb bei seiner Leitungstätigkeit als Tendenzträger anzusehen sein; bei einer Teilnahme am Rettungs- und Krankentransportdienst ist er es nicht.