Kommentar

Im Einspruchsverfahren kann das Finanzamt dem Steuerzahler eine Frist zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte oder zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden setzen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen (Präklusionsfrist nach § 364 b AO ). Hat z. B. ein Steuerzahler keine Einkommensteuererklärung eingereicht und hat das Finanzamt deswegen einen Einkommensteuerschätzungsbescheid erlassen, kann der Steuerzahler den Eintritt der Bestandskraft des Schätzbescheids durch Einspruch innerhalb eines Monats verhindern. Im allgemeinen wird er dann alsbald die notwendige Einkommensteuererklärung nachholen. Tut er das nicht, kann das Finanzamt ihm eben diese Ausschlußfrist setzen. Geht innerhalb dieser Frist keine Einkommensteuererklärung ein, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen . Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung kann der Steuerzahler dann Klage beim Finanzgericht erheben. Wird erst im Klageverfahren die Einkommensteuererklärung vorgelegt, kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuererklärung akzeptieren. Es kann aber auch die Erklärung zurückweisen, wenn es insbesondere den Steuerzahler zuvor über die Wirkungen der Ausschlußfrist hinreichend informiert hat und dieser die Verspätung nicht genügend entschuldigen kann. Außerdem darf die Schätzung nicht offenkundig fehlerhaft gewesen sein ( Schätzung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.03.1998, V R 7/97

Anmerkung

Anmerkung: Ob das Finanzgericht in einem Verfahren gegen einen Einkommensteuerschätzbescheid eine erst beim Finanzgericht eingereichte Steuererklärung noch akzeptiert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann der Steuerzahler keine guten Argumente vorbringen, warum er trotz der Ausschlußfrist die Steuererklärung noch nicht eingereicht hat, wird das Finanzgericht eine nachgereichte Steuererklärung i. d. R. nicht akzeptieren müssen. Für Steuerzahler ist das Risiko , einen zu hohen Steuerschätzbescheid akzeptieren zu müssen sehr hoch , sie sollten daher unbedingt innerhalb der Ausschlußfrist eine Steuererklärung vorlegen.

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