Nachgehend

LAG München (Urteil vom 06.11.2002; Aktenzeichen 9 Sa 37/02)

 

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3.) Der Streitwert wird auf DM 15.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage die Verkürzung seiner Arbeitszeit von 35 Stunden auf 21 Stunden –verteilt auf Montag, Dienstag und Mittwoch– geltend.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Facharbeiter in der Mechanikmontage beschäftigt. Seine bisherige Wochenarbeitszeit beläuft sich auf 35 Stunden. Mit Schreiben vom 09.04.2001 beantragte der Kläger, seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 21 Stunden zu verkürzen und die Arbeitszeit auf Montag bis Mittwoch mit einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden zu verteilen. Beginn der neuen Arbeitsregelung sollte der 01.08.2001 sein. Mit Schreiben vom 28.06.2001 lehnte die Beklagte sowohl die Reduzierung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ab.

Die Beklagte beschäftigt unabhängig von der Anzahl der Personen in der Berufsbildung mehr als 15 Arbeitnehmer. Der Kläger ist seit 05.09.1988 bei der Beklagten beschäftigt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, seinen Wunsch auf Teilzeitarbeit zu entsprechen, da keinerlei betriebliche Interessen der Beklagten seinem Wunsch entgegenstünden.

In der Abteilung „Unterbau”, in der der Kläger beschäftigt ist, würden in erheblichem Umfang Überstunden anfallen. Bei Reduzierung der Arbeitskraft des Klägers und unter Berücksichtigung der Überstunden könne die Beklagte eine Ganztagskraft einstellen. Bewerber dafür seien vorhanden. Außerdem gäbe es auch genügend Bewerber für die durch die Arbeitszeitverkürzung des Klägers entstehende Teilzeitstelle donnerstags und freitags mit einem Arbeitszeitvolumen von 14 Stunden. Nachdem die … Flugzeugbau beabsichtige, Arbeitnehmer zu entlassen, stünden auf dem Arbeitsmarkt genug qualifizierte Bewerber zur Verfügung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers von jetzt 35 Stunden auf 21 Stunden verteilt auf Montag, Dienstag und Mittwoch zu je sieben Stunden zu erteilen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Die Verkürzung der Arbeitszeit bedeutet für die Beklagte einen Kapazitätsverlust von 50 bis 60 Stunden pro Monat. Dies könne nur mit Einstellung einer Ersatzkraft aufgefangen werden. Für die Teilzeitstelle im Umfang von 14 Stunden donnerstags und freitags habe aber weder das Arbeitsamt einen Bewerber benennen können, noch habe sich auf eine Stellenanzeige der Beklagten jemand gemeldet. Eine Zustimmung zur Verkürzung der Arbeitszeit des Klägers sei der Beklagten deshalb nicht möglich. Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen … Bezüglich des Inhalts der Aussage wird auf das Protokoll vom 13.12.2001 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle vom 02.08.2001 und 13.12.2001 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz keinen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit sowie Verteilung auf die Wochentage Montag, Dienstag und Mittwoch im beantragten Umfang.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Wunsch des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit sowie Verteilung auf die Wochentage Montag bis Mittwoch zuzustimmen, da betriebliche Gründe dem Wunsch des Klägers entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Als entgegenstehender betrieblicher Grund in diesem Sinne ist auch der Einwand des Arbeitnehmers zu sehen, es lasse sich keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden. Dieser Einwand ist beachtlich, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit verringern will, entsprechende Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (vergl. Hromadka das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz, NJW 2001, Seite 400, 402; BT-Dr 14/4374, zu Art. 1 § 8 Abs. 4 Seite 17). Die Beklagte hat im vorliegenden Fall den Nachweis erbracht, dass für die durch die Verkürzung der Arbeitszeit des Klägers entstehende freie Teilzeitstelle (donnerstags, freitags; 14 Stunden) auf dem Arbeitsmarkt entsprechend qualifizierter Bewerber nicht zur Verfügung steht.

Auf ein entsprechendes Stellenangebot der Beklagten hin hat das Arbeitsamt Memmingen mit Schreiben vom 25.09.2001 mitgeteilt, dass es trotz der eingeleiteten Vermittlungsbemühungen regional wie überregional einschließlich der Veröffentlichung im Stelleninformationsservice nicht möglich war, einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen. Als vordergründiges Hindernis sieht das Arbeitsamt bei dieser Stellenbesetzung die auf 14 Wochenstunden begrenzte Arbeitszeit.

Im Hinblick darauf wird der Beklagten mitgeteilt, dass geeignete Bewerber voraussichtlich weder mittel- noch langf...

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