Rz. 967

Die Einnahmen können je nach Ausgestaltung der Verhältnisse selbstständig ausgeübt werden, Arbeitslohn darstellen, oder bei einer nur gelegentlichen Tätigkeit auch eine sonstige Leistung sein (→ Tz 886). Dieses ist von besonderem Interesse wegen des Arbeitnehmerpauschbetrags (→ Tz 588) bzw. der Freigrenze für sonstige Leistungen (→ Tz 890).

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