1 Allgemeines

 

Rz. 729

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gehören insbesondere

  • laufende Einkünfte, wie z. B. Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG),
  • Veräußerungsgewinne z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG),
  • besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Versteuerung ist der Zufluss (§ 11 EStG).

Weitere Einzelheiten sind insbesondere zu finden in:

BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, BStBl 2016 I S. 85

BMF, Schreiben v. 20.4.2016, IV C 1 – S 2404/10/10005, BStBl 2016 I S. 475

BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2404/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527

BMF, Schreiben v. 3.5.2017, IV C 1 – S 2404/08/10004:020, BStBl 2017 I S. 739

BMF, Schreiben v. 19.12.2017, IV C 1 – S 2405/0:008, BStBl 2018 I S. 52

BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624

BMF, Schreiben v. 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:023, BStBl 2019 I S. 51

BMF, Schreiben v. 10.5.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:026, BStBl 2019 I S. 464

 

Rz. 730

Zu den laufenden Einkünften gehören

 

Rz. 731

Seit 2009 unterliegen u. a. Kapitalerträge von Privatpersonen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25%ige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten. Mit diesem Einbehalt ist die Steuerschuld des Anlegers regelmäßig abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt.

Grundsätzlich fallen alle Kapitalerträge unter die Abgeltungsteuer, z. B.

  • Zinsen auf Spareinlagen,
  • Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere,
  • Erträge auf Anteile an Investmentfonds,
  • Dividendenzahlungen, aber auch
  • Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen.
 

Rz. 732

Die wichtigsten Ausnahmen: Wenn

  • Erträge, im Rahmen eines Betriebes (gewerblich, freiberuflich) anfallen,
  • Gläubiger und Schuldner eines Darlehens nahestehende Personen sind und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
  • Gläubiger eines Darlehens oder eine ihm nahestehende Person zu mehr als 10 % beteiligt ist,
  • Back-to-back-Finanzierungen vorliegen und
  • verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die das Einkommen der Körperschaft gemindert haben,

fallen diese nicht unter die Abgeltungsteuer und sind im Rahmen der Einkünfteermittlung in der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.

 
Praxis-Tipp

Keine Abgeltungsteuer für Erträge aus Beteiligung von mehr als 10 %

Der Abgeltungsteuersatz bei zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligten Gesellschaftern auf Kapitaleinkünfte (Darlehenszinsen) aus Darlehensgewährungen gegenüber der GmbH trotz fremdüblicher Vertragsgestaltungen ist nicht anwendbar (BFH, Urteil v. 29.4.2014, VIII R 23/13, BFH/NV 2014 S. 1620). Insbesondere Beteiligte, die keine WK haben, sollten Einspruch einlegen (→ Tz 736).

2 Spezielle Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Rz. 733

[Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung → Anlage KAP Zeilen 31, 32]

Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können ihre Erträge auf Antrag der individuellen Einkommensteuer unterwerfen, wenn sie

  • zu mindestens 25 % beteiligt sind oder
  • zu mindestens 1 % beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (Gesetzesänderung, gültig ab 2017).

Zu berücksichtigen sind nur unmittelbare Beteiligungen (FG Düsseldorf, Urteil v. 10.5.2017, 7 K 3226/16 E, rkr., EFG 2017 S. 275).

In diesen Fällen sind die Erträge wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzen und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Die einbehaltene Steuer hat den Charakter einer Steuervorauszahlung.

In Zeile 32 sind die Einkünfte einzutragen, d. h. der Betrag der Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Vz. zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Vz., ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Allerdings hat der BFH einem steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt, weil ihm nicht vorzuwerfen war, dass er die k...

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