Rz. 798

Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG (→ Tz 347) abgezogen werden. Die nicht ausgenutzten Verluste mindern jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in den folgenden Vz. erzielt werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2 f. EStG).

Eine weitere Einschränkung gilt für Aktienveräußerungen: Aktienveräußerungsverluste dürfen nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen bzw. verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).

 

Rz. 799

Beschränkung der Verlustverrechnung ab 2020 bzw. 2021

  • Verluste aus Kapitalvermögen wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere oder einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren dürfen ab 2020 nur i. H. v. 10.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
  • Verluste aus Termingeschäften dürfen ab 2021 nur i. H. v. 10.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen werden.

Nicht verrechnete Verluste werden vorgetragen und dürfen in den Folgejahren ebenfalls nur bis zur Höhe von 10.000 EUR verrechnet werden.

 

Rz. 800

Verluste aus Kapitaleinkünften, die nach § 32d Abs. 1 EStG dem besonderen Steuersatz unterliegen, dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften, die der tariflichen Steuer nach § 32d Abs. 2 EStG unterliegen, verrechnet werden. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wurde und sämtliche Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen sind.

 

Rz. 801

Die Verluste sind aufzuteilen in

  • Verluste aus der Veräußerung von Aktien,
  • Verluste wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere oder einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren
  • Verluste aus Termingeschäften
  • Verluste aus den übrigen Kapitaleinkünften.

Für Aktienverluste besteht nur eine eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Verluste aus Termingeschäften dürfen ab 2021 nur i. H. v. 10.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen werden.

Die übrigen Verluste können mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden, dabei ist der Verlustausgleich wegen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung etc. (ab 2020) nur bis zu 10.000 EUR zulässig (→ Tz 799).

Hinweis: Durch das JStG 2020 wurde die Verrechnungsbeschränkung für Verluste (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG) von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben.

Die Erhöhung der Verlustverrechnung betrifft:

  • Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG) sowie
  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
  • Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
  • Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 26 EStG).

Nicht verrechnete Verluste werden auf Folgejahre vorgetragen.

 

Rz. 802

Wird bei den übrigen Kapitaleinkünften ein Überschuss erzielt, während bei Aktienveräußerungen ein Verlust entstanden ist, sind die positiven Einkünfte um den vollen Sparer-Pauschbetrag zu mindern. Dies ergibt sich aus den Verlustverrechnungsbeschränkungen zwischen beiden Bereichen.

 

Rz. 803

Die Verlustverrechnung der Einkünfte des laufenden Jahres wird vorrangig bereits durch die auszahlende Stelle vorgenommen. Dies kann nur mit Einkünften geschehen, die bei der entsprechenden Stelle (z. B. Bank) angefallen sind, nicht jedoch institutsübergreifend. Die Bank bildet sog. Verlustverrechnungstöpfe. Darin verbliebene, nicht ausgenutzte Verluste werden in das nächste Jahr vorgetragen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Verlustverrechnung ist für alle beim Kreditinstitut geführten Konten und Depots vorzunehmen. Bei Ehegatten (Einzelkonten und -depots; Gemeinschaftskonten und -depots), die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, bezieht sich die Verrechnung über alle Konten der Eheleute (Einzelkonten/-depots; Gemeinschaftskonten/-depots). Die Verlustverrechnung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens durch die Kreditinstitute kann bei der Veranlagung nicht mehr rückgängig gemacht werden (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004:017, Rn. 118, BStBl 2016 I S. 85).

 

Rz. 804

Bei Kapitaleinkünften, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, wird ein Verlustausgleich bei der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt. Auf Antrag können auch die verbliebenen Verluste bei der auszahlenden Stelle (Geldinstitute) in die Veranlagung einbezogen werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bei einer Bank Veräußerungsgewinne angefallen sind, bei einer anderen Bank Verluste. Diese können nur bei der Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen werden. Allerdings ist Voraussetzung, dass der Anleger eine Bescheinigung der Bank vorlegt, damit die Verluste in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können. Die Bescheinig...

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