Rz. 775

[Steuererstattungszinsen → Anlage KAP Zeile 26]

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gehören Erstattungszinsen aus Steuerforderungen i. S. d. § 233a AO zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen und sind damit steuerpflichtig.

Laut BMF, Schreiben v. 5.10.2000, IV C 1-S 2252-231/0, BStBl 2000 S. 1508, sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen. Bei der Berechnung ist allerdings zu beachten, dass die Gegenrechnung nicht unbedingt in vollem Umfang erfolgen kann.

 
Praxis-Beispiel

Steuererstattungszinsen

Dem Steuerpflichtigen S geht der Steuerbescheid für den Vz 01 am 15.10.03 zu. Er muss 100.000 EUR nachzahlen. Außerdem werden ihm 3.000 EUR Zinsen berechnet (5 Monate × 0,5 %). Auf seinen Einspruch wird die Steuer durch Bescheid vom 15.12.04 um 90.000 EUR herabgesetzt. Außerdem erhält S 9.000 EUR Zinsen erstattet (20 Monate × 0,5 %). Die zu versteuernden Zinseinnahmen betragen jedoch nicht nur 6.000 EUR (9.000 EUR – 3.000 EUR) sondern 6.300 EUR [9.000 EUR – 2.700 EUR (90.000 × 6 Monate × 0,5 %)].

Zinsanteile im Kaufpreis

 

Rz. 776

Wird der Kaufpreis aus einem Grundstücksverkauf über mehr als ein Jahr gestundet, enthält der Kaufpreis einen Zinsanteil. Der in § 12 Abs. 3 BewG festgesetzte Zinssatz von 5,5 % ist nicht zu beanstanden, auch wenn der marktübliche Zins nachweislich geringer ist (BFH, Beschluss v. 8.10.2014, VIII B 115/13, BFH/NV 2015 S. 200).

 

Rz. 777

Wird ein Baukredit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen und daraufhin Kreditzinsen von der Bank erstattet, sind diese keine steuerpflichtigen Kapitalerträge (FG Köln, Urteil v. 14.8.2019, 14 K 719/19, EFG 2020 S. 101, Revision beim BFH mit dem Az. VIII R 30/19).

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